Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 25-26464

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

Kinder, die vom 01. Februar bis zum 01. August eines Kalenderjahres das 3. Lebensjahr vollenden, können auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern bis zum Beginn des Kindergartenjahres am 01. August weiterhin in der Kindertagespflege verbleiben.

Voraussetzung hierfür ist, dass in der von den Eltern gewünschten Einrichtung (Erstwunsch und Zweitwunsch), die ab dem 01.08. besucht werden soll, kein Platz für eine unterjährige Aufnahme zur Verfügung steht.

Die Finanzierung der Betreuung in der Kindertagespflege wird durch die Stadt bis zum 31.07. sichergestellt.   

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Das SGB VIII stellt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres die Betreuung in einer Einrichtung mit der Kindertagespflege gleich. Ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Grundschule gibt es nur noch einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Einrichtung. Eltern können nur einen Platz in einer Einrichtung einklagen, nicht aber in der Kindertagespflege. Es gibt aber keinen Paragraphen, der den Verbleib eines Kindes in der Tagespflege für wenige Monate ausdrücklich untersagt, wenn von den Eltern auf ihr Klagerecht während dieser Zeit verzichtet wird. Ein vom Jugendamt beauftragtes Gutachten unterstreicht sogar ausdrücklich, dass kurzfristige Wechsel vermieden werden sollten, da sie den Bedürfnissen der Kinder widersprechen.

Bis vor kurzem war es in Braunschweig gängige Praxis, dass Kinder, die unterjährig 3 Jahre alt wurden, bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres in der Kindertagespflege verbleiben konnten. Der überwiegende Anteil von Kita-Plätzen in einer Einrichtung wird mit Beginn des neuen Schuljahres durch den Wechsel von schulpflichtigen Kindern in der Grundschule frei. Unterjährig freie Plätze gibt es bei einer Vollauslastung der Kita selten.

In einer ab sofort praktizierten neuen Regelung wurde Eltern von Kindern in Kindertagespflege mitgeteilt, dass mit Stichtag des 3. Geburtstages das Kind in eine Kindertagesstätte zu wechseln hätte und die Kindertagespflege nicht mehr finanziert würde. (Bei Betreuung des Kindes in einer Krippe kann aber unseres Wissens das Kind bis zum neuen Kita-Jahr in der Krippe verbleiben und muss nicht die Einrichtung wechseln.)

Zu Recht erzeugt diese Regelung unter Eltern große Aufregung. Sofern unterjährig das Kind nicht in der Wunsch-Kita einen Platz bekommt, müsste das Kind für wenige Monate eine andere Kita in zumutbarer Entfernung (bis zu 30 Min. Fahrtzeit vom Wohnort) besuchen, um dann ggfs. ab dem 01. August wieder in die Wunsch-Kita wechseln zu können. Solche mehrmaligen Wechsel sind aus unserer Sicht dem Kind nicht zuzumuten. Kinder müssten für wenige Monate ihr vertrautes Umfeld in der Kindertagespflege verlassen, um eine andere Einrichtung zu besuchen, bevor sie zum 01.08. in ihre eigentliche Erstwunsch-Einrichtung übergehen. Solche mehrfachen Übergänge innerhalb kürzester Zeit belasten die Kinder unnötig, da sie ihr soziales Umfeld, gewachsene Bindungen und vertraute Bezugspersonen wiederholt verlassen müssen. Eine stabile und verlässliche Betreuung ist jedoch ein zentrales Kriterium für das Kindeswohl und bildet die Grundlage für gesunde emotionale und soziale Entwicklung.

Das vom Jugendamt beauftragte Gutachten unterstreicht ausdrücklich, dass kurzfristige Wechsel vermieden werden sollten, da sie den Bedürfnissen der Kinder widersprechen. In der Krippenbetreuung ist es seit Jahrzehnten gängige Praxis, Kinder bis zum Sommer in der Einrichtung zu belassen und erst zum Kindergartenjahr einen Wechsel vorzunehmen. Dieses bewährte Vorgehen sollte auch für die Kindertagespflege ermöglicht werden.

Die in diesem Antrag vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass Kinder in einer stabilen Umgebung verbleiben können, bis sie in die gewünschte Einrichtung wechseln. Damit wird dem Kindeswohl Vorrang vor organisatorischen Zwängen eingeräumt, gleichzeitig die Planbarkeit für Familien erhöht und die Kindertagespflege als verlässlicher Bestandteil der frühkindlichen Betreuung gestärkt. Auch die vom Gesetz geforderte Gleichstellung der Kindertagespflege mit der Betreuung in einer Einrichtung ist durch den Zwang zum Wechsel in Frage gestellt. Für Eltern ist es ungleich unattraktiver, ihr Kind in eine Tagespflege zu geben, wenn ab dem 3. Geburtstag mehrere Wechsel anstehen. Dann wird eine Krippe mit anschließender sicherer Kita-Betreuung deutlich bevorzugt. Für die Tagespflegepersonen verkürzt sich die Verweilzeit von Kindern in der Betreuung teilweise erheblich, es gibt verstärkt unbesetzte Leerzeiten. Die Kindertagespflege als Beruf ist dadurch insgesamt in Frage gestellt.    

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