Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-26429

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 2 beigefügte Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) wird beschlossen.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung für die Jahre 2023 und 2024 wurde festgelegt, dass trotz eines Doppelhaushaltes weiterhin eine jährliche Gebührenkalkulation vorgenommen wird, um auf aktuelle Entwicklungen zeitnah reagieren zu können und eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erreichen. Für die Gebührenkalkulation 2026 wurden die Haushaltsansätze für 2026 des Doppelhaushaltes 2025/2026 noch einmal überprüft und aktualisiert. Die sich dabei ergebenden Veränderungen liegen innerhalb des mit dem Haushaltsplan für 2026 zur Verfügung gestellten Budgets, so dass diesbezüglich kein Nachtrag erforderlich ist. Zudem wurde eine aktuelle Mengeneinschätzung vorgenommen. Bei der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation für 2026 haben sich Steigerungen in Höhe von 2,5 % für die Restabfall- und Bioabfallbehälter ergeben.


Im Einzelnen:

 

1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2026

 

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt.

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die voll­ständige Übersicht inkl.

Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in

Anlage 3.

 

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

 

 

 

 

 

Restabfallbehälter

   6,44 €/100 l

    6,29 €/100 l

        2,5 %

2.3.1

Bioabfallbehälter

   3,78 €/100 l

    3,69 €/100 l

        2,5 %

2.3.2

Restabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Grünabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Sperrmüll inkl. Altgeräte
nach ElektroG (Abholung)

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.4

Gebühr bei Änderung des Behältervolumens

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.5

Pauschalgebühr für nicht ge­werbliche Einzelanlieferung von Kleinmengen bis 3 

a)       Restabfall

b)       Grünabfall

 

 

 

   15,00 €

   10,00 €

 

 

 

    15,00 €

    10,00 €

 

 

 

        0,0 %

        0,0 %

 

 

 

2.2.3

2.2.3

 

r einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:

 

Restabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

chentliche Leerung

 

 

550 Liter

153,58 €

149,81 €

770 Liter

215,02 €

209,74 €

1 100 Liter

307,17 €

299,63 €

 

 

 

zweiwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

5,58 €

5,45 €

60 Liter

8,38 €

8,17 €

80 Liter

11,17 €

10,90 €

120 Liter

16,75 €

16,34 €

240 Liter

33,51 €

32,69 €

 

 

 

vierwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

2,79 €

2,72 €

 

 

 

Bioabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

 

 

 

     60 Liter

7,75 €

7,56 €

120 Liter

15,51 €

15,13 €

 

Die Pauschalgebühren für private und gewerbliche Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant (s. 2.2.3). Für Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsor­gungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 60 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), erhöht sich die Gebühr um 23,0 % auf 231,70 €/t (s. 2.2.1). Für Direkt­anlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden, bleibt die Gebühr konstant (s. 2.2.2.2). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbe­sondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 8,3 % auf 56,07 /t (s. 2.2.4).

 

 

2  Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren für die Restabfallbehälter steigen um 2,5 %. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebühren­mindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die thermische Restabfallbehandlung im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Indexanpassung bei gleichzeitiger Erhöhung der CO2-Steuer bei Abfallverbrennungsanlagen (rd. 1.284.600 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Deponie sowie für die Zuführung zu der Rückstellung für Deponierekultivierung aufgrund der gestiegenen Baukosten (rd. 116.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die Verwaltung und die Vertragssteuerung (rd. 86.600 )

      (-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 440.300 €)

      (-) Absenkung der Quersubventionierung der Bioabfallbehälter um 187.500 €.

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 0,7 % (entspricht rd. 164.600 €).

      (-) Geringere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für die Zeit von 2026 bis 2030 und der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 48.200 ).

 

Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Steigerung um 2,5 %. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Absenkung der Quersubventionierung der Bioabfallbehälter um 187.500 €.

      (+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte für die Einsammlung und Verwertung des Bioabfalls aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für die Zeit von 2026 bis 2030 und der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte und für die Bioabfallvergärung aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 37.500 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geplanten Verbot der Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln (50.000 €)

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 0,8 % wegen einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls und der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebieten (entspricht rd. 45.500 )

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im

Wesentlichen aus dem mit der EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH (EEW) abgeschlossenen Vertrag zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit ALBA-BS abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten und deren Anpassung, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 sowie zum 1. Januar 2026 berücksichtigt.

 

Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die

Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungs­vertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen. Zudem werden die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berück­sichtigt.

 

 Nachdem sich in einigen vergangenen Jahren aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung der Leistungsentgelte und der Neuausschreibung der Restabfallbehandlung mehrfach Gebührensenkungen ergeben haben, mussten ab 2023 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der Einführung der CO2-Steuer für die Abfallverbrennung Gebührenerhöhungen vorgenommen werden, die jedoch durch das erhöhte Behältervolumen und die teilweise rückläufige Restabfallmenge begrenzt wurden. Für das Jahr 2026 muss aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der Erhöhung der CO2-Steuer für Abfallverbrennungsanlagen ebenfalls eine Gebührenerhöhung vorgeschlagen werden.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2026.

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2026 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2022 berücksichtigt. Die Ergebnisse der Jahre 2023 und 2024 werden dann in der Kalkulation 2027 oder 2028 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).

 

Es wird eine aufgrund von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quer­subventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zuein­ander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Die Quersubventionierung wird dabei so angesetzt, dass es in beiden Bereichen zu einer gleichmäßigen Gebührenentwicklung kommt, um den Anreiz zur Abfalltrennung beizubehalten. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quer­subventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.

 

r die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.


 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise