Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 25-26568

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Wir beantragen:

 

  1. dass in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, wie ggf. SE|BS, die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel und andere, die Entwässerungsgräben Mascherodes an der Stöckheimstraße saniert und in einen ordnungsgemäßen technischen Zustand gebracht werden, um die Leistungsfähigkeit der Regenwasserentwässerung für Mascherode sicherzustellen.

 

  1. Insbesondere soll auch geprüft werden, ob eine regelmäßige Räumung oder Teilräumung der Grabensohle durchgeführt werden kann, um die Funktion als Entwässerungsgraben dauerhaft aufrechtzuerhalten.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Ein Großteil des Regenwassers, dass in Mascherode in den Siedlungsbereichen anfällt, wird über die Kanalisation in die offenliegenden Entwässerungsgräben an der Stöckheimstraße und im weiteren Verlauf in den Springbach geleitet.

 

  • Die Mahd der Straßengräben ist aufgeteilt zwischen LK Wolfenbüttel (Straßenmeisterei Schöppenstedt), Stadt BS und Feldmarkinteressentschaft.
  • Der Graben rechts der Stöckheimstraße (von Mascherode Richtung Stöckheim) wird vom LK WF gepflegt. Die erste Mahd kann ab dem 15. Juni durchgeführt werden, eine weitere erfolgt ab Oktober. Das Mahdgut verbleibt vor Ort.

 

Diese offenliegenden Entwässerungsgräben sind in den Sommermonaten ab ca. Mai bis in den Herbst hinein durch dichten Pflanzenbewuchs, insbesondere auch im Bereich der Grabensohle, in Ihrer Funktion beeinträchtigt.

Mascheroder Bürgerinnen und Bürger sind besorgt, dass es bei Starkregenereignissen - oder anderen ergiebigen Regenereignissen - durch diesen dichten Bewuchs zu Rückstau und Überschwemmungen kommt, der dann die anliegenden Wohnhäuser in Mitleidenschaft zieht.

Es nützt wenig, wenn die Böschungsflächen nur wechselseitig, oberflächlich gemäht werden und das Mahdgut auf der Böschung und im Graben verbleibt. Als Folge verstopfen die Durchflüsse und die Sohle wächst.

 

Den Hinweisen, dass naturschutzrechtliche Vorschriften einer ordnungsgemäßen Grabenräumung und damit der Funktionserhaltung der Abflussgräben entgegenstehen, kann aus Sicht der Anwohner nicht gefolgt werden.

 

Auch unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen ( § 39 Abs. 5 BNatSchG ) und des Wasserhaushaltsrechtes ( § 42 WHG ) sollte es möglich sein, die erforderlichen Maßnahmen zeitnah und fachgerecht durchzuführen.

Für den Röhrichtrückschnitt gibt es ebenso eine gesetzliche Ausnahmemöglichkeit, um die Funktion der Entwässerungsgräben aufrechtzuerhalten, zumal diese Gräben die einzige Möglichkeit der Oberflächenentwässerung für Mascherode darstellen.

 

 

Gez.

 

Jutta Heinemann / Detlef Kühn
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise