Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-26586-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Installation einer großen Antennenanlage in der Weststr. in Rautheim
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Kühl
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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07.10.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Stadtbezirksratsanfrage der SPD-Fraktion, 25-26586, wird wie folgt Stellung genommen:
Frage 1: Was wurde installiert?
Auf dem Dach des Gebäudes wurde eine Mobilfunkanlage (MF-Anlage) mit einer Höhe von insgesamt 10 m montiert.
Bauordnungsrechtlich sind Antennen einschließlich der Masten (MF-Anlagen) mit einer Höhe von nicht mehr als 15 m (in reinen Wohngebieten) gemäß Anhang zu § 60 Abs. 1 Nr. 4.6 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) verfahrensfrei.
Bauplanungsrechtlich wird eine Mobilfunkanlage von der Art der Nutzung als nicht störendes Gewerbe eingestuft.
Das Grundstück Weststr. 7B/7C liegt im Bereich des Bebauungsplanes RA 7 BauNVO (Baunutzungsverordnung) 1962, der im Bereich des Grundstücks ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt.
In reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO) sind nicht störende Gewerbebetriebe weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, so dass für die Errichtung von Mobilfunkanlagen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist.
Folgendes ist dabei zu beachten:
Bei einer allgemeinen Prüfung der Zulassung einer MF-Anlage ist der jeweilige Bebauungsplan mit der BauNVO, in der bei der B-Plan-Aufstellung gültigen Fassung, zu berücksichtigen.
Unterfällt der Bebauungsplan älteren Fassungen der BauNVO (1962, 1968, 1977), so ist im reinen Wohngebiet eine Befreiung erforderlich.
Denn in der BauNVO 1990 wurde § 14 Abs. 1a sowie Abs. 2 Satz 2 BauNVO wie folgt ergänzt:
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsleistungen dienen, zulässig; dazu werden untergeordnete Bestandteile eines baugebietsübergreifenden Telekommunikationssystems, wie Empfangs- und Sendeanlagen des Mobilfunks, gerechnet.
Das betrifft somit auch ein WS (§ 2), WR (§ 3) sowie WA (§ 4).
Diese Regelung wurde zur Unterstützung des flächendeckenden Ausbaus des Mobilfunknetzes aufgenommen, um gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage eine erleichterte Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen.
Somit ist für die Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Weststr. 7B/7C aufgrund des Bebauungsplanes auf Grundlage der BauNVO 1962 eine Befreiung erforderlich.
Gemäß geltender Rechtsprechung ist bei der Entscheidung über eine Befreiung das hohe öffentliche Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks zu berücksichtigen. Als Befreiungsgrund kommt somit insbesondere in Betracht, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Frage 2: Wie sieht die Strahlenbelastung aus?
Der Betreiber der Mobilfunkanlage muss bei der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung beantragen. Diese beinhaltet auch die Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) für Mobilfunkanlagen.
Durch die Vorlage einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur wird sichergestellt, dass durch die Anlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.
Frage 3: Warum werden in solchen Fällen Bezirksräte nicht beteiligt oder
ist dies einmalig nicht erfolgt?
Da es sich bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Dach eines Privateigentümers um eine rein privatwirtschaftliche, firmenpolitische Entscheidung handelt, ist die Beteiligung der Stadtbezirksräte nicht vorgesehen. Die Genehmigung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
