Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-26062-01
Grunddaten
- Betreff:
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Verbesserte Kennzeichnung eines Durchfahrtverbots für Fahrräder in den Marstall aus Richtung Schild
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 130 Mitte
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.10.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrats 130 vom 19.08.2025 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
Zur Verkehrssicherung sollen an der Einmündung der Einbahnstraße Marstall zwei Schilder „Für Radfahrende verboten“ angebracht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Straße Marstall ist Teil einer Tempo 30-Zone, die zwischen dem Ruhfäutchenplatz und der Fußgängerzone Schild als Einbahnstraße geführt wird und neben dem motorisierten Individualverkehr auch von vielen verschiedenen Buslinien befahren wird.
Die örtlichen Gegebenheiten lassen dort eine Freigabe des Radverkehrs in Gegenrichtung nicht zu, da für einen Begegnungsverkehr nicht genügend Raum zur Verfügung steht; im Bereich der Kurve (Ruhfäutchenplatz) ist ein Begegnen zwischen z. B. Gelenkbussen und Radfahrenden nicht möglich.
Um der Regelung der Einbahnstraße gerecht zu werden, ist am westlichen Ende der Straße „Marstall“ das Verbot der Einfahrt beidseitig durch das Verkehrszeichen 267 gut sichtbar gekennzeichnet.
Die Aufstellung weiterer Verkehrszeichen, wie dem Verkehrszeichen 254 (Verbot für Radverkehr), sind rechtlich unzulässig, da das Einfahren bereits durch die vorhandene Beschilderung für alle und somit auch für den Radverkehr verboten ist. Gemäß der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt auch für Verkehrszeichen deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Verwaltung der Anregung aus den zuvor genannten Gründen nicht nachkommen kann.
