Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-25380-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss des Stadtbezirksrats 111 vom 13.03.2025 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wird gebeten zu prüfen, auf der Weddeler Straße in Schapen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h von der Straße Buchhorstblick bis zum Ortsausgang im Osten einzurichten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Fußgängerüberwege, Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.

 

  • Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße:

Sofern eine Straße außerordentliche Schäden aufweist, wäre die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest bis zur Instandsetzung möglich. Die Fahrbahn des beschriebenen Straßenabschnitts befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit ist durch den Straßenzustand nicht zu begründen.

 

  • Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO:

In der StVO sind sensible Einrichtungen abschließend aufgeführt. Sensible Einrichtungen im Sinne der StVO sind Fußgängerüberwege, Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser.


Wie in dem Antrag aufgeführt, wurde die Geschwindigkeit in der Schapenstraße sowie einem Teil der Weddeler Straße bereits auf 30 km/h begrenzt. Die Geschwindigkeitsreduzierung ist auf den Evangelischen Kindergarten zurückzuführen. Hierbei ist jedoch zu erwähnen, dass der Kindergarten seinen Zugang über die Schapenstraße besitzt. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich soll in der Regel auf insgesamt höchstens 300 m Länge beschränkt werden. Eine geringfügige Ausdehnung des Bereichs über eine Gesamtlänge je Fahrtrichtung von 300 m hinaus ist ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. Größe der Einrichtung oder die Harmonisierung zum nächstgelegenen Kreuzungsbereich) möglich. Im Fall des Ev. Kindergarten wurde diese Regelung bereits großzügig ausgelegt. So erstreckt sich die Geschwindigkeitsreduzierung von dem Verkehrskreisel Hordorfer Straße/ Schapenstraße bis zur Kreuzung Weddeler Straße/ Buchhorstblick.

 

Darüber hinaus kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich eines Fußgängerüberweges oder aufgrund hochfrequentierter Schulwege reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).

 

Fußgängerüberwege (FGÜ) befinden sich in dem in Rede stehenden Bereich keine. Die Einrichtung eines FGÜ unterliegt den Bestimmungen der StVO und der „Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ)“. Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Für die Erkennbarkeit und die Sicht sind vor dem FGÜ, Mindestentfernungen nachzuweisen.

 

Die Kombination von schlechten Sichtverhältnissen aufgrund der Kurvensituation und der Bushaltestellen „Buchhorstblick“, lassen, wenn überhaupt, eine Prüfung eines FGÜ in Höhe der Einmündungen Hühnerkamp und Gartenweg zu.

 

Der Fußgänger-Querverkehr im Bereich einer vorgesehenen Überquerungsstelle muss hinreichend gebündelt auftreten und es muss eine größere Zahl von Fußgängern dort die Straße überqueren. Dies ist nach hiesiger Feststellung allein schon aufgrund der Lage außerhalb einer gewachsenen Fußgänger-Gehbeziehung (wie beispielsweise im Bereich von privaten und öffentlichen Einrichtungen) nicht der Fall (vgl. DS 23-20750-01).

 

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Geschwindigkeit aufgrund eines hochfrequentierten Schulweges zu reduzieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt der Verwaltung jedoch noch keine offizielle Definition vor. Die Verwaltung wird daher den Deutschen Städtetag anschreiben und um Klarstellung bitten. Möglicherweise liegen aus anderen Kommunen dazu bereits Erkenntnise vor. Sobald es dazu eine Klarstellung oder es eine Rechtsprechung gibt, kann auch dieser Punkt bei Anträgen geprüft werden.

 

Ein Eingriff nach dieser Regelung ist somit nicht zulässig.

 

  • Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes:

Auf der Weddeler Straße käme aus Gründen des Lärmschutzes eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Betracht, sofern es sich um einen Lärmschwerpunkt handelt. Mit der Drucksache 24-23659 wurde am 6. Juni 2024 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel dessen ist es, die Lärmbelästigung in Braunschweig zu verringern. Zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Seitens der Stadt Braunschweig wurden einige Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Die Weddeler Straße gehört jedoch nicht dazu. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen des Lärmschutzes kommt folglich nicht in Betracht.

 

  • Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Ziffer 6 StVO:

Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage auf der Weddeler Straße oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss, als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.

 

Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Weddeler Straße zwischen Buchhorstblick und Ortsausgang keinen Unfallschwerpunkt gibt. In den Jahren 2022 bis 2025 hat sich auf der Weddeler Straße kein Unfall ereignet. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.

 

Im Ergebnis liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Geschwindigkeitsreduzierung derzeit nicht vor.

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