Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-26429
Grunddaten
- Betreff:
-
Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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09.10.2025
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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04.11.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung für die Jahre 2023 und 2024 wurde festgelegt, dass trotz eines Doppelhaushaltes weiterhin eine jährliche Gebührenkalkulation vorgenommen wird, um auf aktuelle Entwicklungen zeitnah reagieren zu können und eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erreichen. Für die Gebührenkalkulation 2026 wurden die Haushaltsansätze für 2026 des Doppelhaushaltes 2025/2026 noch einmal überprüft und aktualisiert. Die sich dabei ergebenden Veränderungen liegen innerhalb des mit dem Haushaltsplan für 2026 zur Verfügung gestellten Budgets, so dass diesbezüglich kein Nachtrag erforderlich ist. Zudem wurde eine aktuelle Mengeneinschätzung vorgenommen. Bei der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation für 2026 haben sich Steigerungen in Höhe von 2,5 % für die Restabfall- und Bioabfallbehälter ergeben.
Im Einzelnen:
1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2026
In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt.
Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die vollständige Übersicht inkl.
Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in
Anlage 3.
| Gebühr | Bisherige | Veränderung | Erläuterung (s. Anlage 1) |
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Restabfallbehälter | 6,44 €/100 l | 6,29 €/100 l | 2,5 % | 2.3.1 |
Bioabfallbehälter | 3,78 €/100 l | 3,69 €/100 l | 2,5 % | 2.3.2 |
Restabfallsäcke | 5,00 €/Stück | 5,00 €/Stück | 0,0 % | 2.3.3 |
Grünabfallsäcke | 5,00 €/Stück | 5,00 €/Stück | 0,0 % | 2.3.3 |
Sperrmüll inkl. Altgeräte | 20,00 € | 20,00 € | 0,0 % | 2.3.4 |
Gebühr bei Änderung des Behältervolumens | 20,00 € | 20,00 € | 0,0 % | 2.3.5 |
Pauschalgebühr für nicht gewerbliche Einzelanlieferung von Kleinmengen bis 3 m³ a) Restabfall b) Grünabfall |
15,00 € 10,00 € |
15,00 € 10,00 € |
0,0 % 0,0 % |
2.2.3 2.2.3 |
Für einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:
Restabfall | monatl. Gebühr | bisherige monatl. Gebühr |
wöchentliche Leerung |
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550 Liter | 153,58 € | 149,81 € |
770 Liter | 215,02 € | 209,74 € |
1 100 Liter | 307,17 € | 299,63 € |
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zweiwöchentliche Leerung |
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40 Liter | 5,58 € | 5,45 € |
60 Liter | 8,38 € | 8,17 € |
80 Liter | 11,17 € | 10,90 € |
120 Liter | 16,75 € | 16,34 € |
240 Liter | 33,51 € | 32,69 € |
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vierwöchentliche Leerung |
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40 Liter | 2,79 € | 2,72 € |
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Bioabfall | monatl. Gebühr | bisherige monatl. Gebühr |
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60 Liter | 7,75 € | 7,56 € |
120 Liter | 15,51 € | 15,13 € |
Die Pauschalgebühren für private und gewerbliche Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant (s. 2.2.3). Für Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsorgungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 60 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), erhöht sich die Gebühr um 23,0 % auf 231,70 €/t (s. 2.2.1). Für Direktanlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden, bleibt die Gebühr konstant (s. 2.2.2.2). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbesondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 8,3 % auf 56,07 €/t (s. 2.2.4).
2 Zusammenfassende Darstellung
Die Gebühren für die Restabfallbehälter steigen um 2,5 %. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebührenmindernd):
(+) Höhere Aufwendungen für die thermische Restabfallbehandlung im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Indexanpassung bei gleichzeitiger Erhöhung der CO2-Steuer bei Abfallverbrennungsanlagen (rd. 1.284.600 €)
(+) Höhere Aufwendungen für die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Deponie sowie für die Zuführung zu der Rückstellung für Deponierekultivierung aufgrund der gestiegenen Baukosten (rd. 116.000 €)
(+) Höhere Aufwendungen für die Verwaltung und die Vertragssteuerung (rd. 86.600 €)
(-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 440.300 €)
(-) Absenkung der Quersubventionierung der Bioabfallbehälter um 187.500 €.
(-) Erhöhung des Behältervolumens um 0,7 % (entspricht rd. 164.600 €).
(-) Geringere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für die Zeit von 2026 bis 2030 und der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 48.200 €).
Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Steigerung um 2,5 %. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:
(+) Absenkung der Quersubventionierung der Bioabfallbehälter um 187.500 €.
(+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte für die Einsammlung und Verwertung des Bioabfalls aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für die Zeit von 2026 bis 2030 und der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte und für die Bioabfallvergärung aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 37.500 €)
(-) Geringere Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geplanten Verbot der Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln (50.000 €)
(-) Erhöhung des Behältervolumens um 0,8 % wegen einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls und der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebieten (entspricht rd. 45.500 €)
Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im
Wesentlichen aus dem mit der EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH (EEW) abgeschlossenen Vertrag zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit ALBA-BS abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten und deren Anpassung, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 sowie zum 1. Januar 2026 berücksichtigt.
Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die
Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungsvertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen. Zudem werden die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berücksichtigt.
Nachdem sich in einigen vergangenen Jahren aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung der Leistungsentgelte und der Neuausschreibung der Restabfallbehandlung mehrfach Gebührensenkungen ergeben haben, mussten ab 2023 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der Einführung der CO2-Steuer für die Abfallverbrennung Gebührenerhöhungen vorgenommen werden, die jedoch durch das erhöhte Behältervolumen und die teilweise rückläufige Restabfallmenge begrenzt wurden. Für das Jahr 2026 muss aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und der Erhöhung der CO2-Steuer für Abfallverbrennungsanlagen ebenfalls eine Gebührenerhöhung vorgeschlagen werden.
Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2026.
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2026 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2022 berücksichtigt. Die Ergebnisse der Jahre 2023 und 2024 werden dann in der Kalkulation 2027 oder 2028 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).
Es wird eine aufgrund von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quersubventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Die Quersubventionierung wird dabei so angesetzt, dass es in beiden Bereichen zu einer gleichmäßigen Gebührenentwicklung kommt, um den Anreiz zur Abfalltrennung beizubehalten. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quersubventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.
Für die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.
Anlagen
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(wie Dokument)
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346,7 kB
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