Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-26613
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunalwahlen 2026: Anzahl und Abgrenzung der Gemeindewahlbereiche
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung und Wahlen (Wahlen)
- Beteiligt:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung und Wahlen
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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04.11.2025
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Das Wahlgebiet der Stadt Braunschweig wird zur Wahl des Rates am 13. September 2026 in acht Gemeindewahlbereiche eingeteilt. Dabei bilden jeweils ein oder zwei Stadtbezirke die folgenden Gemeindewahlbereiche:
Stadtbezirks-Nr. | Gemeindewahlbereich (Nummer und Name) |
111, 112 | 11 - Nordost |
120 | 12 - Östlicher Ring |
130 | 13 - Innenstadt/Südlicher Ring |
211, 212 | 21 - Südost |
221, 222 | 22 - Südwest |
310 | 31 - Westlicher Ring |
321, 322 | 32 - Nordwest |
330 | 33 - Nördlicher Ring |
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 7 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der aktuellen Fassung, bestimmt der Rat die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche im Wahlgebiet, sobald der Tag der Hauptwahl und die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter feststehen. Gemäß Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. Nr. 36) finden die allgemeinen Neuwahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen am 13. September 2026 statt.
Maßgebend für die Festlegung der Abgeordnetenzahl ist nach § 177 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, die die Landesstatistikbehörde für einen Stichtag ermittelt hat, der mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegt. Die Einwohnerzahlen für Niedersachsen sind für den Stichtag 30. Juni 2025 veröffentlicht worden. Danach liegt die amtliche Bevölkerungszahl für die Stadt Braunschweig bei 253.016 Einwohnerinnen und Einwohner. In § 46 Abs. 1 NKomVG ist geregelt, dass in Gemeinden mit 250.001 bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56 Ratsmitglieder zu wählen sind.
Gemäß § 7 Abs. 4 NKWG ist das Wahlgebiet bei einer Zahl von 50 bis 59 zu wählenden Abgeordneten in mindestens vier und höchstens acht Wahlbereiche einzuteilen. Nach § 7 Abs. 6 NKWG soll dabei die Bevölkerungszahl eines Wahlbereiches nicht mehr als 25 vH von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlbereiche abweichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind ferner die örtlichen Verhältnisse, wie z. B. Stadtbezirksgrenzen, zu berücksichtigen (analog zu Gemeindegrenzen in Landkreisen).
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2024 (StGH 5/23) bezogen auf die Landtagswahlkreise festgestellt, dass eine Abweichung bei den Bevölkerungszahlen von mehr als 15 vH vom Durchschnitt nach oben oder unten nur in Ausnahmefällen verfassungsgemäß sei. Eine Über- oder Unterschreitung um mehr als 25 vH sei in keinem Fall zulässig. Diese Grenzwerte sollen nach Auskunft der Landeswahlleitung zukünftig auch für die Gemeindewahlbereiche gelten. Zwar werde das gesetzlich zur Kommunalwahl 2026 noch nicht festgeschrieben, gleichwohl sollten die Kommunen sich bereits zu dieser Wahl an diesen Werten orientieren. Voraussichtlich wird die Bezugsgröße in der späteren gesetzlichen Regelung nicht mehr die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner sein, sondern die Zahl der Wahlberechtigten.
Bei der nun vorgeschlagenen Abgrenzung der acht Gemeindewahlbereiche, die mit der Einteilung bei den letzten Kommunalwahlen übereinstimmt, weicht die Bevölkerungszahl nur im Gemeindewahlbereich 12 (Östlicher Ring) um mehr als 15 vH vom Durchschnitt ab, und zwar genau um minus 16,5 vH. Bezogen auf die Zahl der Wahlberechtigten liegt die Abweichung aber unter 12 vH. Der Gemeindewahlbereich ist deckungsgleich mit dem Stadtbezirk 120 (Östliches Ringgebiet). Aufgrund der nur geringen Überschreitung des (gesetzlich noch nicht fixierten) Grenzwertes und der innerhalb der Grenzwerte liegenden Zahl der Wahlberechtigten sowie der gebotenen Berücksichtigung der Stadtbezirksgrenzen hält die Verwaltung die Ausnahme für sachgerecht.
In der folgenden Tabelle sind die Bevölkerungszahlen aller acht vorgeschlagenen Gemeindewahlbereiche und ihre Abweichungen vom Durchschnitt dargestellt:
| Bevölkerung am | Abweichung vom Durchschnitt | |
Gemeindewahlbereich | 30. Juni 2025 | ||
(GWB) | Landesfortschreibung | absolut | vH |
1 | 2 | 3 | 4 |
11 | 31.438 | -189 | -0,6 % |
12 | 26.407 | -5.220 | -16,5 % |
13 | 27.704 | -3.923 | -12,4 % |
21 | 34.423 | 2.796 | 8,8 % |
22 | 35.257 | 3.630 | 11,5 % |
31 | 35.102 | 3.475 | 11,0 % |
32 | 33.521 | 1.894 | 6,0 % |
33 | 29.164 | -2.463 | -7,8 % |
Stadt Braunschweig insgesamt | 253.016 |
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Durchschnitt bei 8 GWB | 31.627 |
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Abweichung +15 vH | 36.371 |
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Abweichung -15 vH | 26.883 |
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Eine Karte der Gemeindewahlbereiche und Stadtbezirke ist als Anlage beigefügt.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Fortschreibung der Wahlbereiche in der bisherigen Form unter Einhaltung der Stadtbezirksgrenzen unverändert beibehalten werden kann.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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807 kB
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