Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 25-26719

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Im Rahmen der Beantwortung der DS 25-26290 in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 25.09.2025 wurde darum gebeten, darzustellen, wie die Stadt Braunschweig für die städtischen Kitas mit Zahlungsrückständen für die Mittagsverpflegung umgeht:

 

Das Essengeld ist monatlich im Voraus zum 5. eines jeden Monats fällig. Zwischen der ersten Mitteilung über die Höhe des zu zahlenden Essengeldes und der tatsächlichen Fälligkeit liegen mindestens 17 Tage. Sollten zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung bereits Erkenntnisse bestehen, dass es einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket geben könnte, erfolgt eine entsprechende Anfrage beim Jobcenter (JC) bzw. Fachbereich 50.

hrend für das JC die Kenntnis über den Bedarf für die Bewilligung einer Kostenübernahme ausreicht, setzen die Anspruchsgrundlagen des Fachbereichs 50 allerdings eine formelle Antragstellung der Sorgeberechtigen voraus.

 

Bei rückständigen Kindertagesstätten-Entgelten und/oder Essengeldern werden die Zahlungspflichtigen in der Regel innerhalb von fünf Werktagen nach Fälligkeit von der Entgeltstelle gemahnt, mit der Maßgabe innerhalb einer Frist von sieben Tagen den Zahlungsausgleich vorzunehmen. Auf die Rechtsfolge gem. § 6 Abs. 2 der Kita-AVB (Beendigung des Betreuungsverhältnisses) wird hingewiesen.

Soweit es sich um ein grundsätzlich entgeltfreies Betreuungsverhältnis handelt und sich die Rückstände nur auf das Essengeld beziehen, wird auf die Reduzierung des Betreuungsumfangs auf eine vierstündige Vormittagsbetreuung ohne Teilnahme an der Mittagsverpflegung als mögliche Rechtsfolge hingewiesen.

 

Nach Fristablauf und weiterhin offener Forderung wird das Betreuungsverhältnis beendet bzw. herabgesetzt. Dies erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Mitteilung und es besteht erneut die Möglichkeit, die offenen Rückstände zu begleichen, bevor die angekündigte Rechtsfolge tatsächlich umgesetzt wird. Erfolgt der Ausgleich des Rückstandes und der ggfs. bis dahin noch fälligen laufenden Zahlung vor Fristablauf, wird die Kündigung zurückgenommen.

 

Die Fachabteilungen 51.1 (Allg. Erziehungshilfe) und 51.3 (Kindertagesstätten) erhalten die Kündigungsschreiben zur Kenntnis für den Fall der Notwendigkeit eines Tätigwerdens aus jugendhilflicher Sicht.

 

Durch das seit 2006 umgesetzte Verfahren sind die Entgeltrückstande von 255.000 € (Stand Oktober 2007) auf rd. 24.500 € (Stand 13.10.2025) gesunken. Das Verfahren hat sich bewährt. Das bis dahin eingesetzte alleinige Mahnverfahren durch die Stadtkasse reichte nicht aus, um Zahlungsrückstände zu begrenzen.

 

Die festgelegten Verfahrensweisen gelten nur für die städtischen Kindertagesstätten. Die Kindertagesstätten freier Träger haben hierzu eigene Regularien.


 

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