Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-26530

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Dem Abschluss einer fünften Vereinbarung mit der Richard Borek Stiftung über die gemeinsame finanzielle Förderung von Maßnahmen zu denkmalgeschützten Bauten und Anlagen im privaten und kirchlichen Eigentum für die Jahre 2026 bis 2030 wird zugestimmt.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusszuständigkeit:

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über den Abschluss einer weiteren Vereinbarung mit der Richard Borek Stiftung um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Oberbürgermeister zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Seit 2002 sind jeweils für sechs Jahre Vereinbarungen zwischen der Richard Borek Stiftung und der Stadt Braunschweig getroffen worden, jeweils mit dem Ziel, einen gemeinsamen Etat zur Gewährung von Zuschüssen für Erhaltungsmaßnahmen von denkmalgeschützten Bauten zu bilden. Seit 2016 beträgt der jährliche Etat jeweils insgesamt 100.000 €. Er wird zu einem Drittel von der Richard Borek Stiftung getragen, zu zwei Dritteln sind es öffentliche Mittel der Stadt Braunschweig. Über die öffentlichen Mittel von max. 66.700 € und die Annahme der 33.300 € Fördermittel werden die Gremien jeweils separat durch entsprechende Haushaltsvorlagen einbezogen. Hinsichtlich der einzelnen ausgezahlten Fördersummen werden die Gremien ab einer Wertgrenze von 5.000 € einbezogen.

 

Die Finanzierung soll aus dem Projekt „Zuschüsse für private Denkmäler“ (4S.000015) erfolgen. Im Haushalt 2026/Finanzhaushalt 2026 bis 2029 sind für dieses Projekt jährliche Aufwandsmittel in Höhe von 100.000 € und Erträge in Höhe von 33.300 € vorgesehen.

 

Konkrete feste Vorabvereinbarungen, welche Objekte in den kommenden Jahren gefördert werden, gibt es nicht. Die konkreten Objekte, die gefördert werden, werden jeweils auf Antrag geprüft und in Abstimmung gefördert.

 

Die Höhe der Zuschüsse ist unterschiedlich und bemisst sich nach dem jeweiligen denkmalpflegerischen Mehraufwand unter Berücksichtigung der Denkmalbedeutung. So können in der Regel 25 % bis bei bedeutenden Einzeldenkmälern max. 50 % der Mehrkosten als Zuschuss gewährt werden. Es besteht eine Obergrenze von 20.000 € für eine maximale Förderung pro Jahr.

 

Die Verwaltung erstellt für den Zeitraum von zwei Förderjahren jeweils einen Bericht, der die in diesem Zeitraum geförderten Objekte darstellt. Diese Berichte zeigen einerseits, welch großes privates Engagement mit den Förderungen einhergeht und andererseits, welcher Gewinn für das Stadtbild mit dem Erhalt bzw. der Sanierung der jeweiligen Objekte verbunden ist.

 

Auf Wunsch der Richard Borek Stiftung soll die Laufzeit der aktuellen Vereinbarung fünf Jahre andauern. Die Verwaltung empfiehlt, einer fünften Vereinbarung mit der Richard Borek Stiftung über die gemeinsame finanzielle Förderung von Maßnahmen zu denkmalgeschützten Bauten und Anlagen in privatem und kirchlichem Eigentum für die Jahre 2026 bis 2030 zuzustimmen.

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise