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ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-26694

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 11.09.2025 wurde folgender Antrag beschlossen:

 

Kinder, die vom 01. Februar bis zum 01. August eines Kalenderjahres das 3. Lebensjahr

vollenden, können auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern bis zum Beginn des

Kindergartenjahres am 01. August weiterhin in der Kindertagespflege verbleiben.

 

Voraussetzung hierfür ist, dass in der von den Eltern gewünschten Einrichtung (Erstwunsch und Zweitwunsch), die ab dem 01.08. besucht werden soll, kein Platz für eine unterjährige Aufnahme zur Verfügung steht.

 

Die Finanzierung der Betreuung in der Kindertagespflege wird durch die Stadt bis zum 31.07. sichergestellt.

 

 

In der Sitzung wurde ausgeführt, dass die Regelung für Kinder gelten soll, die in dem Halbjahr vor dem Wechsel des Kindergartenjahres geboren sind. Die Formulierung in Absatz 1 des Antrages entspricht juristisch betrachtet nicht diesem geäerten Willen.

 

Gem. § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB erfolgt die Vollendung eines Lebensjahres mit Ablauf des dem Geburtstag vorangegangenen Tages (24:00 Uhr). Bei der im Antrag gewählten Formulierung wären somit alle Kinder betroffen, die vom 2. Februar bis 2. August Geburtstag haben.

 

Um das vom Jugendhilfeausschuss gewünschte Antragsziel zu erfüllen, erfolgt von der Verwaltung daher die folgende Antragsauslegung und Information der Kindertagespflegepersonen und Sorgeberechtigten:

 

Kinder, die in den Monaten Februar bis Juli des Jahres ihren 3. Geburtstag haben,rfen auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres (31.07.) in der Kindertagespflege verbleiben, wenn sie unterjährig keinen Platz in der Wunschkindertagesstätte (Erstwunsch und Zweitwunsch) erhalten.

 

r eine Betreuungsverlängerung gibt es also mehrere Vorgaben:

  • Kind wird im Zeitraum Februar bis Juli des Jahres 3 Jahre alt
  • Es steht zum Ablauf der bisherigen Befristung kein Platz in der Erst- oder Zweitwunschkita zur Verfügung (zur Prüfung dieser Voraussetzung ist die entsprechende Anmeldung im Kita-Finder für mindestens 2 Wunschkitas erforderlich)
  • Die Eltern müssen den ausdrücklichen Wunsch äern, wegen des fehlenden Platzes in der Wunschkita das Kind weiterhin in KTP betreuen zu lassen (wie bisher über einen formlosen Antrag auf Weiterbetreuung an das Postfach ktp@braunschweig.de frühestens 4 Monate vor Ablauf der bisherigen Befristung).

 

 

In den aktuellen Stundenfestsetzungsbescheiden wird seit Mitte Oktober 2025 über diese Änderung informiert. Des Weiteren wurden die Informationsschreiben für die Anmeldung im Kita-Finder entsprechend angepasst. Darüber hinaus wurden auch die Kindertagespflegepersonen über den Beschluss und die Umsetzung informiert.



 

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