Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-26686
Grunddaten
- Betreff:
-
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für den Marktverkehr in der Stadt Braunschweig (Marktgebührenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen; 0300 Rechtsreferat; 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 37 Fachbereich Feuerwehr; 0140 Referat Rechnungsprüfungsamt
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung
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Vorberatung
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19.11.2025
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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27.11.2025
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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09.12.2025
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Überblick
Die Stadt Braunschweig betreibt als öffentliche Einrichtung gemäß § 30 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf 12 Märkten wöchentlich 17 Marktveranstaltungen. Die entstehenden Kosten werden ausschließlich durch Gebühreneinnahmen in Form von Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) gedeckt, wobei der Grundsatz gilt, dass das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken soll.
Die Märkte werden im Haushaltsplan im Teilhaushalt des FB 32 Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit unter 1.57 „Wirtschaftsförderung und Tourismus“ als allgemeine Einrichtung für das Produkt 1.57.5733.02 – Märkte – geführt. Das im Jahr 2025 festgestellte Betriebsergebnis des Jahres 2021 findet entsprechend der Regelungen des § 5 Absatz 2 Satz 3 NKAG im Hinblick auf die Überdeckungen/Unterdeckungen in der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 Berücksichtigung. Das bislang noch nicht festgestellte Betriebsergebnis aus dem Jahr 2022 wird in der nächsten Kalkulation berücksichtigt.
Mit der vierten Änderung der Gebührensatzung für das Jahr 2023 wurden die Gebühren letztmalig angepasst. Auf Grund der inzwischen eingetretenen Kosten und Mengenentwicklungen erfolgt eine Anpassung der Gebühren für das Jahr 2026.
Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2026.
2. Gebührentarife
Seitens der Verwaltung werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 folgende Gebührenanpassungen vorgeschlagen:
Standgebühr:
Für den Zeitraum 2023 bis 2025 betrug die Standgebühr für Dauerzuweisungen 1,00 Euro/m² in der Sommerzeit und 0,65 Euro/m² in der Winterzeit sowie für Tages-/Saisonzuweisungen 1,40 Euro/m².
Zur Anpassung an die aktuellen Kosten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Jahres 2021 werden die Standgebühren wie unten ausgeführt um 0,33 bis 0,60 Euro/m² erhöht.
Stromverbrauchsgebühr:
Die Stromverbrauchsgebühr wird unter Berücksichtigung der bisher bekannten Kostenentwicklung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Jahres 2021 von 1,15 Euro/kW/h um 0,25 Euro/kW/h auf 0,90 Euro/kW/h gesenkt.
Reinigungsgebühr:
Unter Beachtung der Ergebnisse der erforderlich gewordenen Neuausschreibung der Reinigung, wird die Reinigungsgebühr von 0,35 Euro/m² um 0,01 Euro/m² auf 0,34 Euro/m² gesenkt.
Winterdienstgebühr:
Der Winterdienst musste ebenfalls neu ausgeschrieben werden. Die Winterdienstgebühr (1. November bis 31. März) wird von 0,45 Euro/m² um 0,05 Euro/m² auf 0,50 Euro/m² erhöht.
Die Verwaltung hat die vorgesehene Gebührenanpassung mit dem Bezirksverband Braunschweig der Marktkaufleute e. V. erörtert und diese unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen des NKAG erläutert.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 soll folgende Gebührenanpassung vorgenommen werden:
Gebühren | Bisher Euro/m2 bzw. kW/h
| Neu Euro/m2 bzw. kW/h
| Differenz Euro/m2 bzw. kW/h |
Standgebühr Dauerzuweisung Sommerzeit Dauerzuweisung Winterzeit Tages-/Saisonzuweisung
|
1,00 0,65 1,40 |
1,35 0,98 2,00 |
+ 0,35 + 0,33 + 0,60 |
Stromverbrauchsgebühr |
1,15 |
0,90 |
- 0,25 |
Reinigungsgebühr |
0,35 |
0,34 |
- 0,01 |
Winterdienstgebühr |
0,45 |
0,50 |
+ 0,05 |
Mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen der Gebührentarife kann bei den Wochenmärkten für das Jahr 2026 voraussichtlich nahezu Kostendeckung erzielt werden. (s. Anlage 2).
Im Zuge der Gebührenanpasung wird auch die Regelung zur Gebührenabrundung im bisherigen § 2 Absatz 2 gestrichen. Da die Gebühren überwiegend nicht mehr in bar erhoben werden, ist sie entbehrlich geworden. Die Streichung dient auch der Gebührengerechtigkeit.
3. Zuständigkeit des Rates
Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 5 sowie Ziffer 7 NKomVG.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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75 kB
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2
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(wie Dokument)
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70,5 kB
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