Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-26686

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 1 beigefügte Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für den Marktverkehr in der Stadt Braunschweig (Marktgebührenordnung) wird beschlossen.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Überblick

 

Die Stadt Braunschweig betreibt als öffentliche Einrichtung gemäß § 30 Nds. Kommunal­verfassungsgesetz (NKomVG) auf 12 Märkten wöchentlich 17 Marktveranstaltungen. Die entstehenden Kosten werden ausschließlich durch Gebühreneinnahmen in Form von Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) gedeckt, wobei der Grundsatz gilt, dass das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Ein­richtung decken soll.

 

Die Märkte werden im Haushaltsplan im Teilhaushalt des FB 32 Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit unter 1.57 Wirtschaftsförderung und Tourismus als allgemeine Einrichtung für das Produkt 1.57.5733.02 Märkte geführt. Das im Jahr 2025 festgestellte Betriebsergebnis des Jahres 2021 findet entsprechend der Regelungen des § 5 Absatz 2 Satz 3 NKAG im Hinblick auf die Überdeckungen/Unterdeckungen in der

Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 Berücksichtigung. Das bislang noch nicht festgestellte Betriebsergebnis aus dem Jahr 2022 wird in der nächsten Kalkulation berücksichtigt.

 

Mit der vierten Änderung der Gebührensatzung für das Jahr 2023 wurden die Gebühren letztmalig angepasst. Auf Grund der inzwischen eingetretenen Kosten und Mengenentwicklungen erfolgt eine Anpassung der Gebühren r das Jahr 2026.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2026.  

 

2. Gebührentarife

 

Seitens der Verwaltung werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 folgende Gebühren­anpassungen vorgeschlagen:

 

Standgebühr:

 

r den Zeitraum 2023 bis 2025 betrug die Standgebühr für Dauerzuweisungen 1,00 Euro/m² in der Sommerzeit und 0,65 Euro/m² in der Winterzeit sowie für Tages-/Saisonzuweisungen 1,40 Euro/m².

 

Zur Anpassung an die aktuellen Kosten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Jahres 2021 werden die Standgebühren wie unten ausgeführt um 0,33 bis 0,60 Euro/m² erhöht.

 

Stromverbrauchsgebühr:

 

Die Stromverbrauchsgebühr wird unter Berücksichtigung der bisher bekannten Kosten­entwicklung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Jahres 2021 von 1,15 Euro/kW/h um 0,25 Euro/kW/h auf 0,90 Euro/kW/h gesenkt.

 

Reinigungsgebühr:

 

Unter Beachtung der Ergebnisse der erforderlich gewordenen Neuausschreibung der Reinigung, wird die Reinigungsgebühr von 0,35 Euro/m² um 0,01 Euro/m² auf 0,34 Euro/m² gesenkt.

 

Winterdienstgebühr:

 

Der Winterdienst musste ebenfalls neu ausgeschrieben werden. Die Winterdienstgebühr (1. November bis 31. März) wird von 0,45 Euro/m² um 0,05 Euro/m² auf 0,50 Euro/m² erhöht.

 

Die Verwaltung hat die vorgesehene Gebührenanpassung mit dem Bezirksverband Braunschweig der Marktkaufleute e. V. erörtert und diese unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen des NKAG erläutert.

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 soll folgende Gebührenanpassung vorgenommen werden:

 

Gebühren

Bisher

Euro/m2 bzw. kW/h

 

Neu

Euro/m2 bzw. kW/h

 

Differenz

Euro/m2 bzw. kW/h

 

Standgebühr

Dauerzuweisung Sommerzeit

Dauerzuweisung Winterzeit

Tages-/Saisonzuweisung

 

 

 

1,00

0,65

1,40

 

 

1,35

0,98

2,00

 

 

+ 0,35

+ 0,33

+ 0,60

 

Stromverbrauchsgebühr

 

1,15

 

0,90

 

- 0,25

 

Reinigungsgebühr

 

0,35

 

0,34

 

- 0,01

 

Winterdienstgebühr

 

0,45

 

0,50

 

+ 0,05

 

Mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen der Gebührentarife kann bei den Wochenmärkten für das Jahr 2026 voraussichtlich nahezu Kostendeckung erzielt werden. (s. Anlage 2).

 

Im Zuge der Gebührenanpasung wird auch die Regelung zur Gebührenabrundung im bisherigen § 2 Absatz 2 gestrichen. Da die Gebühren überwiegend nicht mehr in bar erhoben werden, ist sie entbehrlich geworden. Die Streichung dient auch der Gebührengerechtigkeit.  

 

3. Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 5 sowie Ziffer 7 NKomVG.
 

 

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Anlagen

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