Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-26624-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die im BZ-Artikel (Anlage der Anfrage) dargestellte Situation zeigt eine baustellenbedingte Änderung, welche so nicht mehr existiert. Beispielsweise wurden die Absperrschranken inzwischen entfernt.

 

Das Verkehrszeichen (VZ) 254 (Verbot für Radfahrer) wird von der Verwaltung (entgegen der in der Anfrage enthaltenen Aussage) grds. nicht als rechtlich unzulässig eingestuft, da dieses auch Bestandteil der Straßenverkehrsordnung ist.

 

Die Situation am Bohlweg ist mit der im Marstall rechtlich nicht vergleichbar, da dort die Durchfahrt nicht bereits durch ein weiteres Schild untersagt ist. Auf der Westseite des Bohlwegs gibt es einen baulichen Radweg, welcher klar und deutlich von der Fahrbahn sowie vom Gehweg abgegrenzt ist. Ein VZ 267 (Verbot der Einfahrt), wie am Marstall, ist in diesem Bereich nicht aufgestellt. Dieser bauliche Radweg auf dem Bohlweg ist im Abschnitt zwischen Waisenhausdamm und den Rathaus-Kolonnaden in Gegenrichtung freigegeben. Sofern eine Freigabe für den Radverkehr in entgegengesetzter Richtung für einen bestimmten Abschnitt erfolgt, muss dem Radverkehr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Freigabe nicht mehr besteht, die Aufhebung angezeigt werden. Dies hat die Verwaltung mit dem entsprechenden VZ 254 in Höhe der Rathaus-Kolonnaden, mit der Ausnahme zur Erreichung der Fahrradständer, vorgenommen.

 

An der Straße Marstall gibt es hingegen keine explizite Freigabe für bestimmte Verkehrsarten, diese entgegen der Fahrtrichtung zu befahren, sodass daher die Beschilderung mit VZ 267 für alle Verkehrsteilnehmende erfolgt ist.

 

Diesen Sachverhalt vorangestellt, beantwortet die Verwaltung die Anfrage von Herrn Robert Glogowski vom 10. Oktober 2025 (DS 25-26624) wie folgt:

 

Aus Sicht der Polizei und Verwaltung liegt in der Beschilderung VZ 267 kein Verständnisproblem vor, dass Radfahrende diesen Bereich nicht befahren dürfen. Auch kann die Beschilderung optisch gut wahrgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nutzung der Straße Marstall in verbotener Fahrtrichtung um bewusstes Fehlverhalten handelt und die Strecke als Abkürzung in Richtung Bohlweg oder Münzstraße genutzt wird. Eine Anpassung der Beschilderung würde hier keine Besserung herbeiführen.

 

Ein bewusstes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden effektiv zu unterbinden, ist in diesem Bereich nicht abschließend möglich. Die Verwaltung ist mit der Bitte auf die Polizei zugegangen, diesen Bereich auch weiterhin im Rahmen der personellen Kapazitäten zu kontrollieren. 

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