Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-26880-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Vermeidung von unangemeldetem Feuerwerk und Böllerei
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
20.11.2025
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der SPD-Fraktion und der Gruppe Bündnis90/Grüne & BIBS im Stadtbezirksrat 111 vom 7. November 2025 (25-26880) wird wie folgt Stellung genommen:
Der Verkauf und Besitz sowie der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist durch Bundesrecht gesetzlich geregelt. Nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Außerhalb dieser Zeit dürfen sie nur durch Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis verwendet werden. Erlaubnisinhaber - solche sind in der Regel gewerbliche Feuerwerker - müssen das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht, die Bestätigung der Anzeige kann aber mit Auflagen versehen werden.
Für alle anderen Nutzungen von Feuerwerkskörpern kann nach § 24 Abs. 2 der 1. SprengV aus begründetem Anlass im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese Genehmigungen werden in Braunschweig sehr restriktiv gehandhabt, in diesem Jahr wurden stadtweit bisher zwei Erlaubnisse erteilt.
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen, beispielsweise das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne erforderliche Erlaubnis, stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese werden in Braunschweig auch regelmäßig verfolgt. So wurden in den letzten beiden Jahren bei der Stadt insgesamt 35 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Sprengstoffrecht geführt.
Eine bessere Einhaltung der bestehenden Regelungen könnte gegebenenfalls durch die Verhinderung von Importen oder einen erhöhten Kontrolldruck erreicht werden. Eine flächendeckende Kontrolle des Stadtgebiets oder auch nur eines Stadtbezirks ist aus personellen Gründen allerdings weder der Polizei noch dem Zentralen Ordnungsdienst möglich.
