Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 25-26980

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die Stadt Braunschweig schlägt Herrn Kai Brunzel zur Berufung als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Braunschweig vor.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 14 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Sozialgerichtsbarkeit mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschlagen.

 

Auf Vorschlag der Stadt Braunschweig wurden zuletzt im Dezember 2024 eine und im September 2025 zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für diese Kammern berufen.

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Stadt Braunschweig schriftlich aufgefordert, eine Person zur Nachbesetzung für dieses Ehrenamt vorzuschlagen, da die im Dezember 2024 vorgeschlagene Person auf eigene Veranlassung aus dem Amt ausgeschieden ist.

 

Für diesen Vorschlag findet § 71 Abs. 6 NKomVG keine Anwendung, da sich das Vorschlagsrecht auf eine Person beschränkt. Vielmehr richtet sich das Verfahren nach § 66 Abs. 1 NKomVG, sodass es dem Rat obliegt, einen Vorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zu beschließen.

 

Da die ausgeschiedene Person von der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN vorgeschlagen wurde und die beiden Vorschläge aus dem September 2025 von den Fraktionen SPD und CDU stammten, wurde zwischen den genannten Fraktionen abgestimmt, dass das Vorschlagsrecht jetzt erneut der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN zusteht. Die Fraktion hat Herrn Kai Brunzel vorgeschlagen. Der Verwaltung liegt eine Einverständniserklärung von Herrn Kai Brunzel vor. Gründe, die gegen den Vorschlag sprechen, liegen nicht vor, soweit dies von der Verwaltung überprüft werden konnte.

 

Entsprechend § 28 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Entscheidung über den Vorschlag die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise