Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 25-25909
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0670 Sportreferat
- Beteiligt:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung und Wahlen; 0300 Rechtsreferat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Sportausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
01.12.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
09.12.2025
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz für die Änderung der Sportförderrichtlinie liegt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG (Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll) beim Rat der Stadt Braunschweig.
Die derzeit gültige Sportförderrichtlinie ist grundsätzlich seit Oktober 2021 in Kraft, wobei bereits mehrere geringfügige Anpassungen vorgenommen wurden.
Folgende Änderungen sollen nunmehr vorgenommen werden:
1.:
Ziffer 3.2 S. 3 wird wie folgt angepasst:
Der antragstellende Verein muss einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 140,00 Euro jährlich für Erwachsene erheben (Beitrag für aktive Mitglieder ohne Ermäßigungen), für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren mindestens 70,00 Euro jährlich (Beitrag für aktive Mitglieder ohne Ermäßigungen).
Begründung:
In Ziffer 3.2 der Sportförderrichtlinie (Antragsberechtigung) sind die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen festgeschrieben, so auch der Mindestmitgliedsbeitrag. Gemäß der bisherigen Ziffer 3.2 sollen diese Beträge regelmäßig fortgeschrieben werden, erstmalig im Jahr 2025.
Bei der Anpassung des Mindestmitgliedsbeitrags erfolgt eine Orientierung am Verbraucherpreisindex (VPI) der jeweiligen Jahre. Der VPI lag im Jahr des Inkrafttretens der Richtlinie bei 103,1, im Jahr 2024 bei 119,33.
Auf dieser Grundlage errechnen sich die neuen Mindestmitgliedsbeiträge wie folgt:
- Erwachsene: 120,00 € / 103,1 x 119,33 = 138,89 €
- Kinder und Jugendliche: 60,00 € / 103,1 x 119,33 = 69,45 €
Aus Gründen der Praktikabilität werden beide Beträge auf volle zehn Euro aufgerundet. Es ergeben sich daher neue jährliche Mindestmitgliedsbeiträge in Höhe von 140,00 € für Erwachsene (vorher 120,00 €) und 70,00 € für Kinder und Jugendliche (vorher 60,00 €).
2.:
Ziffer 3.2 S. 5 wird wie folgt geändert:
Hierzu befindet der Rat der Stadt Braunschweig regelmäßig alle drei Jahre (erstmalig im Laufe des Jahres 2028).
Begründung:
Die nächste Überprüfung der Mindestmitgliedsbeiträge gemäß Ziffer 3.2 soll im Laufe des Jahres 2028 erfolgen, sodass eine regelmäßige Fortschreibung im 3-Jahres-Rhythmus gewährleistet wird.
3.:
Ziffer 3.2 S. 6 erhält folgende Fassung:
Antragsberechtigt sind Sportvereine bezüglich einer Förderung von Instandsetzung von Sportstätten, des Erwerbs von Sportgeräten sowie Bau, Erweiterung von Sportstätten (siehe Ziffer 3.6.2.1 und 3.6.2.2) nur, wenn sie mindestens 100 Mitglieder haben.
Begründung:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Fortschreibung der Mitgliederzahlen bereits der bisherigen Formulierung nach abgeschlossen ist. Eine weitere Erhöhung der Mindestmitgliederzahl ist derzeit nicht geplant.
4.:
Aus Ziffer 3.3 S.1 werden die Worte „Fachbereich Stadtgrün und Sport“ entfernt.
Begründung:
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Veränderung der Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung.
5.:
Ziffer 3.4.1 S. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Sämtliche Lizenzarten der nachfolgenden Kategorien werden wie folgt bepunktet:
- A-Lizenz = 2,0 Punkte
- B-Lizenz = 1,5 Punkte
- C-Lizenz = 1,0 Punkte.
Begründung:
Wie in einer Stellungnahme in der Sitzung des Sportausschusses am 16. Mai 2025 angekündigt (Ds. 25-25533-01) wurden die Braunschweiger Sportvereine in Bezug auf die Zuschüsse für lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Trainerinnen und Trainer kontaktiert. In der Sitzung des Sportausschusses am 20. August 2025 hat die Verwaltung über die Ergebnisse berichtet (Ds. 25-26079).
Der Vorschlag der Umstellung des Punktesystems wurde dabei von der Verwaltung zur Umsetzung empfohlen, da der Erwerb von höherwertigen Lizenzen mit Mehraufwand und
-kosten für die Personen und Vereine verbunden ist. Diese Umsetzung ist in der Neufassung der Richtlinie enthalten.
6.:
Ziffer 3.6.2 (Baumaßnahmen der Sportvereine) wird in Ziffer 3.6.2.1 (Instandsetzung von Sportstätten sowie Erwerb von Sportgeräten (Aufwand)) und Ziffer 3.6.2.2 (Bau, Erweiterung von Sportstätten sowie Erwerb von Sportgeräten (Investition)) unterteilt. Die Fördertatbestände können dem beigefügten Entwurf der Sportförderrichtlinie sowie der Synopse entnommen werden.
Die Verwaltung folgt damit der gängigen Praxis beim Landessportbund Niedersachsen/Stadtsportbund Braunschweig und auch anderen Kommunen, welche bei Baumaßnahmen von Sportvereinen zwischen Bestandssicherungsmaßnahmen (hier Ziffer 3.6.2.1, Instandsetzung (Aufwand)) und Bestandsentwicklungsmaßnahmen (hier Ziffer 3.6.2.2, Investitionen) unterscheiden.
Die Einstufung des Erwerbs von Sportgeräten bestimmt sich nach dem Wert des anzuschaffenden Sportgerätes. Überschreitet ein Sportgerät einen Anschaffungswert von 1.000,00 € netto, ist es eine investive Anschaffung und würde nach Ziffer 3.6.2.2 behandelt werden.
Die Antragsfrist ist bei beiden Ziffern identisch, wird jedoch vom 30. Juni auf den 30. April verschoben. Hierdurch können auch Vereine mit dringenden Zuschussbedarfen in der ersten Jahreshälfte bezuschusst werden. Gleichzeitig wird mit der geänderten Formulierung („soll“) sichergestellt, dass Anträge, welche nach der Antragsfrist gestellt werden, noch im jeweils laufenden Jahr berücksichtigt werden können, sofern ein besonderer Bedarf besteht bzw. noch Haushaltsmittel verfügbar sind. Dies kann insbesondere bei Maßnahmen der Priorität 1 der Fall sein (bspw. Ausfall/Defekt einer Heizungsanlage, Mängeln an Dächern).
Maßnahmen nach Ziffer 3.6.2.2 sollen in Folge einer Sonderförderung befristet mit einer erhöhten Förderquote von maximal 75,00 % der voraussichtlich zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bezuschusst werden können. In diesen Fällen sind die Regelungen der Kommunalfördergesetzverordnung und des Kommunalfördergesetzes zusätzlich zu beachten.
Begründung:
In der Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig am 4. November 2025 wurde die Verwendung der Mittel aus der Niedersächsischen Kommunalfördergesetzverordnung beschlossen (Ds. 25-26547). Dabei wurde eine Sonderförderung in Höhe von 2 Millionen Euro für die Sportförderung eingeplant. Im Rahmen der städtischen Sportförderung sollen Sportvereine entsprechend Anträge für investive Maßnahmen stellen können. Dies erfordert die Anpassung des Fördertatbestandes für Investitionen in der Sportförderrichtlinie.
Aufgrund der erhöhten Förderquote aus der Niedersächsischen Kommunalfördergesetzverordnung sollen Investitionsprojekte von Sportvereinen abweichend von der gängigen 50,00 %-Bezuschussung befristet mit maximal 75,00 % bezuschusst werden können. Nach Verbrauch der Sonderförderungsmittel bzw. zeitlichem Ablauf (spätestens Ende 2030) ist geplant die maximale Förderquote bei investiven Vorhaben wieder auf 50,00 % zu reduzieren.
7.:
In Anhang 1 zur Sportförderrichtlinie (Einzelansätze) wird der Einzelansatz des Rasensportverein Braunschweig von 1928 e.V. wie folgt geändert:
„Werkstättenweg Sportanlage 3.200,00 €“.
Begründung:
Der Rasensportverein Braunschweig von 1928 e.V. (RSV) hat einen Pachtvertrag über die Sportanlage am Werkstättenweg mit einer privaten Verpächterin geschlossen. Seit 2017 kann dem RSV daher im Rahmen der Betriebs- und Unterhaltungskostenzuschüsse ein jährlicher Pachtzinszuschuss gewährt werden, seit 2021 in Höhe von 3.200,00 €. Dieser Pachtzinszuschuss war bisher zeitlich begrenzt und soll, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, unverändert fortgeführt werden.
Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, da u.a. eine mögliche Anpassung der Mitgliedsbeiträge bei den Vereinen einen Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung erfordert, welches mit einem bestimmten zeitlichen Vorlauf verbunden ist.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorgeschlagenen Änderungen die Zustimmung zu erteilen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
309,6 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
118,9 kB
|
