Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-26897-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung gemeinnütziger Tätigkeiten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
09.12.2025
|
Sachverhalt
Zum Antrag der CDU-Fraktion vom 10. November 2025 [DS-25-26897] nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Nach Auffassung der Verwaltung muss es Ziel von allen integrationspolitischen Maßnahmen sein, Menschen dauerhaft in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen und somit Teilhabe zu ermöglichen. Deshalb ist es wichtig, dass Geflüchtete so schnell wie möglich einen vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Die Verpflichtung zu gemeinnütziger Tätigkeit kann im Einzelfall sinnvoll sein, ist für die Gesamtheit der betroffenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Braunschweig nach Auffassung der Verwaltung allerdings kein Instrument für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration – zumal rund die Hälfte von ihnen, unter anderem Minderjährige, dafür gar nicht in Frage kämen. Hinzu kämen bürokratische Prüfungs- und Kontrollverfahren für die Verwaltung und die damit verbundenen Personalressourcen. Kosten und Ertrag stünden dabei in keinem Verhältnis. Die Verwaltung setzt insoweit auf eine starke Kooperation zwischen Stadt, Jobcenter, Volkshochschule und den Migrationsberatungsstellen. Zudem setzt die Verwaltung für eine funktionierende Integration auch auf verpflichtende Integrationskurse, bei denen bei Nichtteilnahme konsequent Leistungskürzungen erfolgen.
Im Einzelnen:
§ 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) regelt Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Asylbewerber. Diese sollen in Aufnahmeeinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um den Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtungen zu unterstützen. Zusätzlich sollen solche Arbeitsgelegenheiten, soweit möglich, bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern angeboten werden, wenn die Arbeit der Allgemeinheit zugutekommt. Für die Teilnahme wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe on 0,80 € je Stunde gezahlt. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, diese Angebote wahrzunehmen.
AGH unterfallen nicht dem Arbeitsverbot für Asylbewerber. Diese dürfen erst sechs Monate nach Ankunft im Bundesgebiet arbeiten, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Diese Frist wurde im letzten Jahr reduziert – davor galt das Arbeitsverbot neun Monate. Eine AGH ist keine reguläre Arbeitstätigkeit und daher unabhängig davon möglich.
Im November 2025 haben 713 Personen bei der Stadt Braunschweig Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Darunter sind 245 Minderjährige, ca. 80 alleinerziehende Mütter und ca. 90 Personen in Erwerbstätigkeit, Schule o. ä. Bei den restlichen ca. 300 Personen müssten die psychische und körperliche Verfassung jeweils im Einzelfall unter Betrachtung der Fragestellung einer möglichen Arbeitsaufnahme zunächst geprüft werden.
Seitens der zuständigen Stelle 50.21 (Leistungen AsylbLG) werden grundsätzlich alle Leistungsberechtigten, sofern sie die Kriterien erfüllen, zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Die Verpflichtung zur Aufnahme einer AGH kann aufgrund des zeitlichen Aufwands nur alternativ zu einem Integrationskurs erfolgen.
Der allgemeine Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dauert 700 Unterrichtseinheiten (UE). Je nach Ausrichtung des Kurses kann die Gesamtdauer auch bis zu 1.000 UE betragen. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Es gibt Vollzeit- und Teilzeitkurse. Teilzeitkurse stellen zwar eher die Ausnahme dar, sind jedoch möglich, wenn der/die Teilnehmende bereits berufstätig ist. Möglich sind dann auch Nachmittags- und Abendkurse. Insgesamt beträgt die Laufzeit eines allgemeinen Kurses zwischen vier und zwölf Monate.
In aller Regel werden die Asylverfahren während der Dauer der I-Kurse abgeschlossen. Mit Abschluss des Asylverfahrens geht die Zuständigkeit für die Existenzsicherung auf das Jobcenter über.
Derzeit wird lediglich fünf Leistungsempfängern die Leistung wegen der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs gekürzt.
AGH gemäß § 5 AsylbLG sind bisher nicht vorhanden und müssten neu konzipiert und geschaffen werden.
AGH gemäß § 5 AsylbLG müssen das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen. Sie sind vorrangig bei kommunalen oder gemeinnützigen Trägern anzusiedeln und dürfen keinem wirtschaftlichen Betrieb dienen. Die Arbeitsgelegenheit darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigung führen.
Konzeption und Organisation der Arbeitsgelegenheiten verursachen erheblichen Verwaltungsaufwand wie auch die Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall. Vor der Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit müssen die psychische und körperliche Verfassung jeweils im Einzelfall unter Betrachtung der Fragestellung einer möglichen Arbeitsaufnahme zunächst geprüft werden.
Neben den Kosten für eine dann einzurichtende Koordinierungsstelle und Sozialarbeit wären zusätzliche Personalkosten im Bereich der Leistungsgewährung für Anhörungen, Verpflichtungen, ggfs. Sanktionierungen und Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren einzustellen, hier wäre von Mehrkosten in Höhe von ca. 57.000.- € /anno für ½ Stelle nach EG 9a TvöD auszugehen.
Die Arbeitsstunden, vor allem aber die Arbeitsableistung in annehmbarer Qualität, müssten von einem Vorarbeiter (derzeit nicht vorhanden) als Beschäftigtem der VHS erfasst und an die Verwaltung gemeldet werden. Diese müsste dann in der Leistungsabteilung die Aufwandsentschädigung berechnen und den Leistungsbetrag, welcher auf die Bezahlkarte zu überweisen wäre, jeweils monatlich individuell manuell im EDV-System anpassen. Es entstünde demnach ein nicht unerheblicher Personal- und Verwaltungsmehraufwand (Anhörungen, Verpflichtungen, ggfs. Sanktionierungen und Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren) und eine damit verbundene Kostensteigerung, deren Umfang noch genauer zu ermitteln wäre.
Erfahrungswerte aus der VHS liegen hier bei ca. 65.000-68.000 €/anno für die Koordination für die Gesamtstadt betreffs Kontaktes zu Arbeitgebern und Organisation der Einsätze, sowie Kosten für sozialpädagogische Begleitung um die Arbeitsgelegenheiten zu begleiten in Höhe von ca. 70.000 €/anno.
Dazu kämen Kosten für die AGH, zusammengesetzt aus Kosten für die geleisteten Stunden, in voller Arbeitszeit mit max. 30 Stunden*4,3 Wochen wären dies 129 Stunden, welche multipliziert mit *0,80 € Stundenlohn zu einer Gesamtaufwandsentschädigung von 104 € führen würde. Darüber hinaus entstünden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für ein BS-Mobil-Ticket (nutzbar ab 08:30 Uhr für 25,- € bzw. rund um die Uhr für 33,- €).
Sollte die VHS die AGH durchführen, sind AGH-Kräfte bei der VHS über die Gemeindeunfallversicherung (GUV) als Teilnehmer einer Maßnahme versichert. Eine Haftpflichtversicherung ist auch vorhanden.
Das Land Niedersachsen verpflichtet die in der Landesaufnahmebehörde (LAB) aufgenommenen Geflüchteten nicht zu Arbeitsgelegenheiten. Die LAB ist die Anlaufstelle für neu einreisende Asylbewerber. Sie ist zuständig für die erste Unterbringung und Versorgung Geflüchteter und alle darüber hinaus notwendigen Schritte zur Aufnahme und für die Durchführung des Asylverfahrens. Hierzu zählen unter anderem die Registrierung und Erstuntersuchung der Asylsuchenden sowie die anschließende Antragsstellung und möglichst auch Anhörung bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Im Anschluss erfolgt die Zuweisung an die Kommunen.
Das Land Niedersachsen gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die durch die Durchführung des AsylbLG entstehen, eine jährliche Abgeltungspauschale. Diese Pauschale ist in Braunschweig bereits aktuell nicht kostendeckend. Der Mehraufwand, der mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG einhergeht, wäre ausschließlich aus kommunalen Mitteln zu decken.
Ähnliche Arbeitsgelegenheiten sind im Rechtskreis SGB II bereits vorhanden, werden allerdings aus Bundesmitteln finanziert: Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II, oft auch als "1-Euro-Jobs" bezeichnet, sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Sie sollen zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sein.
Das Jobcenter Braunschweig finanziert zurzeit 179 solcher Plätze nach § 16d SGB II. Davon sind in der VHS 127 Plätze in verschiedenen Projekten, die bereits ausgelastet sind. Diese können nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht genutzt werden, da es sich um einen anderen Rechtskreis handelt. Die Plätze des Jobcenters können nur für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit genutzt werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtige sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, als erwerbsfähig gelten (mind. 3 Std. Erwerbstätigkeit pro Tag möglich), hilfebedürftig im Sinne SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Braunschweig haben.
Die durchschnittlichen Kosten einer solchen Arbeitsgelegenheit für den Personenkreis nach SGB II betragen ca. 1.500,00 € pro Platz. Die realen Kosten für eine Arbeitsgelegenheit für den Personenkreis nach AsylbLG wären wesentlich höher, denn dieser Personenkreis bräuchte zusätzliche ergänzende Maßnahmen wie etwa einen begleitenden Sprachkurs, da vor allem die Sprachbarriere von hier als besonders hoch eingeschätzt wird.
