Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-26768-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss des Stadtbezirksrates 310 vom 11.11.2025 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG:

Vor diesem Hintergrund beantragen wir, dass die Stadtverwaltung

 

  1. r die nachfolgend aufgeführten Straßen prüft, ob ein sicheres Überholen von Radfahrenden aufgrund der Begebenheiten wie Fahrbahnbreite und anderen Faktoren möglich ist,
  2. bei negativer Prüfung die Aufstellung des Verkehrszeichens 277.1 („Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“) zu veranlassen.

 

Betroffene Straßenabschnitte:

 

  •    Broitzemer Straße, in Richtung Stadtmitte, zwischen Bugenhagenstraße und Juliusstraße,
  •    Petristraße, zwischen Goslarsche Straße und Thomaestraße

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung hat die Örtlichkeiten geprüft.

 

Die Broitzemer Straße ist Bestandteil einer Tempo 30-Zone. Der Radverkehr wird im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Zwischen den beidseitig am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen verbleibt eine Fahrgasse von ca. 6,0 m. Das Überholen von Radfahrenden durch den Kfz-Verkehr ist bei dieser Breite unter Einhaltung des vorgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m möglich.

 

Die Petristraße ist im benannten Abschnitt als Einbahnstraße ausgewiesen. Der Radverkehr ist entgegen der Fahrtrichtung zugelassen. Die Fahrbahnbreite beträgt ca. 5,5 m, die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Radfahrende können durch den Kfz-Verkehr unter Einhaltung des vorgeschriebenen Überholabstandes grundsätzlich überholt werden. Bei entgegenkommenden Radverkehr ist kein Überholvorgang möglich.

 

Laut Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung soll das Verkehrszeichen (VZ) 277.1 nur dort angeordnet werden, „wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefälle- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann“. Die Verwaltung sieht weder in der Broitzemer Straße noch in der Petristraße die Anordnungsvoraussetzungen als gegeben an.

 

Beide Straßenabschnitte und die Verkehrslagen sind gut zu überblicken, beinhalten keine Engstellen oder nennenswerte Gefälle oder Steigungen. Zudem ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit jeweils auf 30 km/h begrenzt. Daher sieht die Verwaltung in beiden Fällen von einer Anordnung des VZ 277.1 ab.

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