Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 25-27011-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen (DSNR 25-27011) wird wie folgt beantwortet:

 

Vorab weist die Verwaltung darauf hin, dass nach ihrer Einschätzung den Mitgliedern des Jugendparlaments durchaus Wege zur Verfügung stehen, Anträge zu stellen, die auch im Rat behandelt werden können (z.B. über Anträge des JHA).

 

 

Zu Frage 1:

Mitglieder des Jugendparlaments sind als beratende Mitglieder durch den Rat in einzelne Fachausschüsse nach §§ 71 und 73 NKomVG berufen worden. Sie haben damit den gleichen rechtlichen Status wie Bürgermitglieder. In den Ausschüssen verfügen sie über ein Rede- und Antragsrecht im Rahmen der Zuständigkeiten des jeweiligen Ausschusses, die in § 6 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig festgelegt sind.

 

Anträge im Rat können hingegen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 NKomVG unmittelbar nur die Mitglieder des Rates stellen. Das Antragsrecht ist ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht im Rat und setzt daher die demokratische Legitimation als gewähltes Ratsmitglied voraus.

 

Allerdings bietet sich den Ausschussmitgliedern des Jugendparlaments die Möglichkeit, dass Anträge, die das Jugendparlament in den Ratsausschüssen stellt, ggf. durch Ratsmitglieder, Gruppen oder Fraktionen übernommen werden. Das Jugendparlament kann außerdem auch außerhalb der formalen Antragstellung Kontakt zu Ratsmitgliedern, Gruppen oder Fraktionen aufnehmen und hier für eine Antragstellung werben.

 

Eine weitere Möglichkeit ergibt sich in Angelegenheiten der Jugendhilfe für den Jugendhilfeausschuss. Dieser kann wie in der Anfrage zu Recht dargestellt, gemäß § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jugendamtssatzung in Jugendhilfeangelegenheiten Anträge an den Rat stellen. Anträge, die ein Mitglied des Jugendparlaments stellt, können somit durch den Jugendhilfeausschuss mittelbar durch einen vom JHA beschlossenen Antrag an den Rat auf die Ratstagesordnung gelangen. Ausgenommen davon sind aber Jugendhilfeangelegenheiten, über die der JHA nach § 71 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII abschließend entscheidet. Somit kann beispielsweise der in der Anfrage genannte Antrag aus der DS 25-26757 nicht im Rat behandelt werden.

 

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, steht den Mitgliedern des Jugendparlaments nach den Vorschriften des NKomVG kein unmittelbares Antragsrecht für den Rat zu.

 

Zu Frage 3:

 

Das fehlende Antragsrecht für den Rat lässt sich auch durch eine Satzungsänderung für das Jugendparlament oder das Jugendamt nicht schaffen. Satzungen der Kommune müssen das höherrangige Gesetzesrecht beachten, hier das NKomVG.

 

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