Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 25-28055-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauprojekt Broitzemer Straße (ehemalige Diskothek Jolly Joker)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Bau- und Wirtschaftsdezernat; 0600 Baureferat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Kühl
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
13.01.2026
|
Sachverhalt
Die Anfrage der Fraktion B90/Grüne vom 29.12.2025, 25-28055, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dann durchzuführen, wenn von einem Bauvorhaben erhebliche Umweltauswirkungen zu befürchten sind. In den Anlagen (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist weder die Errichtung noch der Betrieb einer Diskothek aufgeführt. Die Umbaumaßnahmen der ehemaligen Diskothek Jolly Joker unterliegen nicht der UVP-Pflicht.
Zu Frage 2:
Für das Gebäude der ehemaligen Diskothek „Jolly Joker“ besteht eine weiterhin gültige Baugenehmigung, die die Nutzung einer Versammlungsstätte zulässt. Der Mitte Dezember eingegangene Bauantrag beschreibt im wesentlichen Umbaumaßnahmen im Innengebäude, die Nutzung als Versammlungsstätte bleibt bestehen.
Die Umbaumaßnahmen selbst lassen gemäß der Niedersächsischen Bauordnung keine nachbarlichen Belange -die eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren verlangen könnten- erkennen. Nach jetzigem Erkenntnisstand (Bauantrag ist noch nicht vollständig) ist eine rechtliche Möglichkeit der Beteiligung gemäß der Niedersächsischen Bauordnung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erkennbar. Ob der Betreiber die Öffentlichkeit oder die Nachbarschaft in die Planung einbeziehen möchte, ist der Verwaltung nicht bekannt.
Zu Frage 3:
Die Höhe der Gesamtkosten ist der Verwaltung nicht bekannt. Die Frage kann nur vom Betreiber beantwortet werden.
