Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 26-28106-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – Die Grünen vom 07.01.2026 [26-28106] wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

Versammlungsstätten im Sinne der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in einem Abstand von höchstens drei Jahren auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen durch die Verwaltung überprüft (Wiederkehrende Prüfung). Zu diesen zu überprüfenden Versammlungsstätten zählen u. a. die im Stadtgebiet vorhandenen größeren Diskotheken oder Clubs. Gaststätten oder Bars fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der NVStättVO. Im Allgemeinen werden zeitgleich in den zuvor genannten Versammlungsstätten auch Brandverhütungsschauen gemäß § 27 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) durch die zuständige Brandschutzdienststelle durchgeführt.

 

Gaststätten, Bars, Clubs und Discotheken, die nicht die Tatbestände der NVStättVO erfüllen, können darüber hinaus den Tatbestand des Sonderbaus nach § 2 Absatz 5 Nds. Bauordnung (NBauO) erfüllen. Grundsätzlich werden Brandverhütungsschauen auch in weiteren Sonderbauten durchgeführt. Die Verwaltung führt Brandverhütungsschauen in Sonderbauobjekten durch, sofern der Brandschutzdienststelle entsprechende Kenntnisse über Existenz, Nutzung und Umfang der entsprechenden baulichen Anlage vorliegen.

 

Gesetzlich festgelegte, verbindliche Zeitintervalle für die Durchführung von Brandverhütungsschauen sind in Niedersachsen nicht vorhanden. Daher zieht die Verwaltung zur Bemessung für die Festlegung der Begehungsfristen hilfsweise die AGBF-Fachempfehlung zur Durchführung von Brandverhütungsschauen heran und wertet diese als anerkannte Regel der Technik. Die zuvor aufgeführten Objekte, die die einschlägigen Tatbestände aufweisen, werden daher auf Basis der AGBF-Fachempfehlung grundsätzlich einer Brandverhütungsschau unterzogen.

 

Zu Frage 2:

Grundsätzlich gilt im Baurecht, dass legal errichtete Gebäude ohne Anpassungsnotwendigkeiten an neue Anforderungen in Form geänderter Rechtsvorschriften und veränderte tatsächliche Umstände weiter genutzt werden dürfen. Jedoch hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere bei Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, der Bestandsschutz bei diesen Gebäuden durchbrochen und ein Anpassungsverlangen gemäß § 85 NBauO durchgeführt werden kann. Durch das Anpassungsverlangen werden in der Regel bauliche Maßnahmen angeordnet, nach deren Umsetzung die Gefahr nicht mehr gegeben ist, wie beispielsweise die Herstellung eines zweiten baulichen Rettungsweges. In solchen Fällen sind auch vorübergehende Nutzungseinschränkungen oder Nutzungsuntersagungen in enger Abstimmung zwischen Bauaufsichtsbehörde und Brandschutzdienststelle regelmäßig geboten und vereinzelt auch schon erfolgt. Neue Erkenntnisse können grundsätzlich im Rahmen des allgemeinen bauaufsichtlichen Einschreitens geprüft und verfolgt werden, sofern der Gesetzgeber hier nicht ohnehin steuernd eingreift.

 

Zu Frage 3:

Sensibilisierungen finden grundsätzlich bei den Brandverhütungsschauen/Wiederkehrenden Prüfungen oder anlassbezogenen Ortsterminen, in manchen Fällen auch durch Überprüfungen während des laufenden Betriebes, statt. Die im Nachgang zu diesen Terminen erfolgten Übermittlungen der festgestellten Mängel an die Betreiber/Eigentümer mit ggf. sich anschließenden bauordnungsrechtlichen Verfahren tragen ebenfalls zur Sensibilisierung bei. Derartige Maßnahmen haben erfahrungsgemäß oftmals eine erhebliche präventive Wirkung und tragen nachhaltig zur Erhöhung der Sicherheit von Betreibern, Beschäftigten und Gästen bei.

 

Darüber hinaus haben Betreiber in Versammlungsstätten brandschutzrechtliche Pflichten gemäß § 38 NVStättVO, weshalb sie grundsätzlich für das Thema Brandschutz sensibilisiert sein sollten. Für die übrigen Betreiber oder Eigentümer ergeben sich brandschutzrechtliche Pflichten aus § 14 NBauO.


 

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