Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 25-26851-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Tempo 30 auf der Salzdahlumer Straße zwischen Kreisel und Alte Kirchstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Bau- und Wirtschaftsdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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27.01.2026
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Sachverhalt
Beschluss des Stadtbezirksrats 212 vom 18.11.2025 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
„Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob auf der Salzdahlumer Straße in Mascherode im Bereich zwischen dem Kreisverkehr und der Kreuzung bzw. dem Abzweig "Alte Kirchstraße" dauerhaft Tempo 30 festgelegt werden kann. Zur Beurteilung soll auch die angefügte Bachelorarbeit bzw. die Präsentation aus der Sitzung vom 7. Oktober 2025 als Material hinzugezogen werden.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätze, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist. Ferner ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen sowie von hochfrequentierten Schulwegen möglich.
- Anordnung einer Tempo-30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO:
Die Einrichtung von Tempo 30-Zonen darf sich u. a. weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Die Salzdahlumer Straße, im Rede stehenden Abschnitt, ist als Kreisstraße 10 qualifiziert.
Die Anordnung einer Tempo 30-Zone scheidet mithin aus.
- Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße:
Sofern eine Straße außerordentliche Schäden aufweist, wäre die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest bis zur Instandsetzung möglich.
Die Fahrbahn des beschriebenen Straßenabschnitts befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit ist durch den Straßenzustand nicht zu begründen.
- Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO:
Im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen sensiblen Einrichtungen ist die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel auf 30 km/h zu beschränken. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt oder im Nahbereich der Einrichtung ein starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger oder ein Bring- und Abholverkehr) vorhanden ist.
In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden. Die Anordnung ist, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
Aufgrund der Kindertagesstätte in der Schulgasse, welche zu starken Ziel- und Quellverkehren im Bereich der Salzdahlumer Straße zwischen Kreisel und Alte Kirchstraße führt, wurde bereits im Jahr 2022 eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Zeit von Montag bis Freitag von 7-16 Uhr eingerichtet.
Darüber hinaus kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich eines Fußgängerüberweges oder aufgrund hochfrequentierter Schulwege reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).
Fußgängerüberwege befinden sich vorliegend in Höhe der Salzdahlumer Straße 301 sowie im Bereich des Kreisverkehrs. Bei der Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sperrgitter) mit einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird.
Die in Rede stehenden Fußgängerüberwege sind aus allen Fahrtrichtungen in entsprechender Entfernung zu sehen. Ferner ist der Polizei und der Verwaltung nicht bekannt, dass Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg nicht verringern.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Geschwindigkeit aufgrund eines hochfrequentierten Schulweges zu reduzieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt der Verwaltung jedoch noch keine offizielle Definition vor. Die Verwaltung hat daher den Deutschen Städtetag angeschrieben und um Klarstellung gebeten. Möglicherweise liegen aus anderen Kommunen dazu bereits Erkenntnisse vor. Sobald es dazu eine Klarstellung oder es eine Rechtsprechung gibt, kann auch dieser Punkt bei Anträgen geprüft werden.
Aus den vorgetragenen Gründen ist eine dauerhafte Geschwindigkeitsreduzierung auch aufgrund von Fußgängerüberwegen oder hochfrequentierten Schulwegen ausgeschlossen.
- Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes:
Auf der Salzdahlumer Straße, zwischen Kreisel und Alte Kirchstraße, käme aus Gründen des Lärmschutzes eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Betracht, sofern es sich um einen Lärmschwerpunkt handelt. Mit der Drucksache 24-23659 wurde am 6. Juni 2024 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel dessen ist es, die Lärmbelästigung in Braunschweig zu verringern. Zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Seitens der Stadt Braunschweig wurden einige Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Der in Rede stehende Abschnitt der Salzdahlumer Straße gehört jedoch nicht dazu. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen des Lärmschutzes kommt folglich nicht in Betracht.
- Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Ziffer 6 StVO:
Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage auf der Salzdahlumer Straße oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Salzdahlumer Straße, zwischen Kreisel und Alte Kirchstraße, keinen geschwindigkeitsbedingten Unfallschwerpunkt gibt. Der weit überwiegende Teil der Unfälle sind dem ruhenden Verkehr zuzurechnen. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.
In der Gesamtabwägung ist festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Geschwindigkeitsreduzierung nicht vorliegen.
