Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28261
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Dammstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Bau- und Wirtschaftsdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
|
Anhörung
|
|
|
|
26.02.2026
| |||
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
|
Entscheidung
|
|
|
|
03.03.2026
|
Sachverhalt
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben (AMTA) ergibt sich aus § 76 Abs. 3 Satz 1 NkomVG i. V. m. § 6 Nr. 2 lit. i der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo-30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, für die der AMTA zuständig ist, da hier zwei Buslinien verkehren und die Bedeutung deshalb über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass
Aufgrund einer Anfrage (DS 25-26889) aus dem Stadtbezirksrat 111 hat die Verwaltung die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf der Dammstraße in Hondelage geprüft.
Die Dammstraße dient überwiegend der Erschließung anliegender Wohngebäude. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h kann einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität der Anwohnenden leisten. Weiterhin sind die Bedürfnisse des ÖPNV zu berücksichtigen, welcher mit den Buslinien 417 und 433 die gleichnamige Haltestelle bedient. Da die Dammstraße keine Einmündungen oder Kreuzungen aufweist, entstehen keine zusätzlichen Verzögerungen durch die in Tempo-30-Zonen grundsätzlich geltende Rechts-vor-links-Regelung. Die BSVG stimmt der Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h zu. Es entstehen daher keine verkehrlichen Nachteile. Gemäß § 45 Abs. 1 c StVO sind die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Dammstraße erfüllt.
Bezugnehmend auf die DS 25-26889 konnte indes nicht mehr nachvollzogen werden, ob oder warum eine dortige Tempo-30-Zone in den 90er-Jahren abgelehnt wurde.
Klimawirkungsprüfung
Gemäß DS 24-24424 handelt es sich bei der geplanten Maßnahme um ein klimaschutzrelevantes Thema. Die Checkliste zur Klimaschutzprüfung ist als Anlage beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
97,8 kB
|
