Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28273
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Absicherung einer Bundeszuwendung für die Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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05.03.2026
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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10.03.2026
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Sachverhalt
Die Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (Hafen GmbH) hat die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zur Absicherung einer Bundeszuwendung in Höhe von bis zu 478.400 EUR zuzüglich etwaiger Zinsen und Kosten beantragt. Die Bundeszuwendung dient der Finanzierung der Ersatzbeschaffung eines Reach-Stackers (Greifstapler) für die Containerumschlaganlage. Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan 2026 veranschlagt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Münster, der Hafen GmbH eine entsprechende Bundeszuwendung als einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 478.400 EUR bewilligt.
Die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die Stadt Braunschweig ist zwingende Voraussetzung, damit die Hafen GmbH den Zuschuss erhält. Mit der Bürgschaft wird ein grundsätzlich möglicher (Teil-) Rückzahlungsanspruch für den Fall abgesichert, dass der Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet oder die vorgeschriebene Vorhaltefrist des Reach-Stackers nicht eingehalten wird.
Gemäß § 121 Abs. 2 NKomVG dürfen die Kommunen zugunsten Dritter Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen, wenn dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Dritten durch die Kommune ergeben hat, dass ihre Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft nicht zu erwarten ist.
Die kommunalrechtlichen Voraussetzungen für die Bürgschaftsübernahme sind erfüllt.
Ferner sind auch die EU-rechtlichen Regelungen hinsichtlich Beihilfen (insbesondere die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union) zu beachten.
Die Übernahme der Bürgschaft steht im Einklang mit dem Europarecht.
Da die Stadt Braunschweig (unmittelbar und mittelbar über die Eigengesellschaft Stadt Braunschweig Beteiligungen GmbH) zu 100 % an der Hafen GmbH beteiligt ist, ist aus Gründen der Praktikabilität die Übernahme einer 100 %igen Ausfallbürgschaft vorgesehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgschaft neben dem Zuwendungsbetrag auch etwaige Zinsen und weitere Kosten beinhaltet. Im Fall der Inanspruchnahme könnte die Eventualverpflichtung den Zuwendungsbetrag übersteigen.
Wie bereits in der Drucksache 25-26166 vom 22. August 2025 dargestellt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen durch eine Richtlinie gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 16 a NKomVG zu regeln. Zwischenzeitlich liegt das von den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitete Muster vor. Derzeit wird es an die örtlichen Bedingungen angepasst und dem Rat voraussichtlich in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie ist zur Übernahme der o. g. Rechtsgeschäfte unverändert ein (gesonderter) Beschluss des Rates erforderlich.
Die Übernahme der Bürgschaft ist gemäß § 121 Abs. 4 Satz 2 NKomVG nicht bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen, da sie für den Haushalt der Stadt Braunschweig keine besondere Belastung bedeutet.
Daher kann die Bürgschaftsurkunde unmittelbar nach einem positiven Beschluss ausgefertigt werden.
