Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 26-28371
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH
Standortthematik
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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27.02.2026
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Sachverhalt
Das am 17. Oktober 2024 durch den Bundestag verabschiedete Krankenhausversorgungs-verbesserungsgesetz (KHVVG) trat nach Billigung des Bundesrates am 22. November 2024 am 1. Januar 2025 in Kraft. Mit der Reform wurde der Begriff des Krankenhausstandortes im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) neu definiert. Damit wurde die gesetzliche Grund-lage für weitreichende Änderungen innerhalb der deutschen Krankenhauslandschaft geschaffen. Die Krankenhausreform sieht unter anderem die Einführung von Leistungs-gruppen vor, die auf Grundlage von Mindestqualitätsanforderungen des Bundes den Krankenhäusern durch die Länder zugewiesen werden. Auf diese Weise soll geregelt werden, in welchem Umfang deutsche Krankenhäuser ihre Leistungen zukünftig erbringen dürfen.
Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG, aktueller Stand des Gesetzes-entwurfes: 8. Oktober 2025), soll die Krankenhausreform „an einigen Stellen nachgebessert werden“[1]. So sollen unter anderem die ursprünglich 65 Leistungsgruppen um vier Leistungsgruppen reduziert werden. Besonders umstritten im laufenden Gesetzgebungs-verfahren ist die im Zuge des KHVVG eingeführte Regelung zur Definition eines Krankenhausstandortes: Nach § 2a KHG ist „[e]in Krankenhausstandort [..] ein Gebäude oder ein zusammenhängender Gebäudekomplex eines Krankenhausträgers […]. Ein Krankenhausstandort kann […] aus mehreren Gebäuden oder Gebäudekomplexen eines Krankenhausträgers bestehen, wenn der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2.000 Meter Luftlinie beträgt […]“.
Die Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH (skbs) verfügt über die beiden Standorte Salzdahlumer Straße/Fichtengrund und Celler Straße, welche in Luftlinie mehr als 2.000 Meter voneinander entfernt liegen. Hierdurch ist die Bildung eines Flächenstandorts i. S. d. § 2a Abs. 1 KHG grundsätzlich nicht möglich. Die Einrichtungen würden ohne Erteilung einer Ausnahmeregelung somit als isolierte und in Bezug auf die Voraussetzungen der künftigen Leistungserbringung separat voneinander zu beurteilende Standorte betrachtet werden. Bliebe es dabei, könnten insbesondere am Standort Celler Straße bestehende Versorgungsangebote nicht weiter fortgeführt werden, da wesentliche Leistungsgruppen nicht zugeteilt werden würden. Die Praxistauglichkeit der Regelung ist auch deshalb in Frage zu stellen, da einerseits unser Klinikum als Maximalversorger in der Region hierdurch in der Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt wird, während die Erbringung identischer Leistungsgruppen über Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern möglich ist, die deutlich mehr als zwei Kilometer voneinander entfernt liegen.
Bei ihrem Besuch im Juli 2025 konnte Frau Ministerin Warken einen eigenen Eindruck der besonderen Situation des skbs als Maximalversorger erhalten. Mit Blick auf die Grundidee der Reform sei es sinnvoll, medizinische Leistungen an einem Standort zu bündeln. Gleichzeitig aber brauche es dort Ausnahmen, „wo man dann sagt: an solchen Stellen ist es was anderes“[2]. Hierdurch soll die Anerkennung beider Klinikumsstandorte für die künftige Leistungserbringungen als eine Einheit ermöglicht werden können. Aktive Bemühungen eine Änderung des KHG hinsichtlich der Standorteabstandsregelung in § 2a Abs. 1 Satz 2 KHG zu bewirken, sind bisher jedoch nicht erfolgreich gewesen. Das skbs hat daher bereits im Herbst des vergangenen Jahres einen Ausnahmeantrag gem. § 9 der „Vereinbarung gemäß § 293 Absatz 6 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen“ zur Erlangung einer Ausnahmeregelung von der Definition des Krankenhausstandorts gemäß § 2a KHG gestellt, welcher sich momentan im Entscheidungsverfahren befindet.
Das Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung wird durch den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die gemeinsam eine sogenannte Clearingstelle für diese Entscheidungen bilden, verantwortet. Die Erfüllung der formalen Voraussetzungen führt lediglich zur Zulässigkeit des Antrags. Bei der Gewährung einer Ausnahmereglung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das skbs wird bei der Antragstellung von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH begleitet.
Nach aktuellen Informationen bestehen insbesondere auf Bundesebene seitens des GKV-Spitzenverbandes erhebliche Vorbehalte gegen die Bewilligung des Ausnahmeantrages des skbs, ohne dass bislang substanzielle inhaltliche Mängel benannt wurden. Ein Scheitern dieses Antrags hätte für die medizinische Leistungserbringung des städtischen Klinikums Braunschweig schwerwiegende Folgen. Wirtschaftliche Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich beziffert werden. Derzeit ist das Verfahren bis zum 17. Februar 2026 ausgesetzt. Im Falle einer Nichteinigung könnte die im Gesetz vorgesehene Bundesschiedsstelle von dem GKV-Spitzenverband oder der DKG angerufen werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Clearingstelle. Wenn der Antrag durch die Clearingstelle abgelehnt wird, wäre keine erneute Antragstellung zum gleichen Gegenstand mehr möglich, soweit sich keine inhaltliche Änderung des Sachverhalts oder Änderungen der rechtlichen Grundlagen ergeben.
Wenn keine Lösung auf Bundesebene gefunden wird, wäre allenfalls eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung auf Landesebene bezogen auf die einzelnen Leistungsgruppen möglich, deren formale Voraussetzungen aufgrund der Zwei-Standorte-Thematik derzeit nicht erfüllt werden (§ 6a Abs. 4 KHG).
Nach Bekanntwerden des Sachverhalts wurden die Bundesministerin für Gesundheit Frau Nina Warken, der Niedersächsische Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Herr Dr. Andreas Philippi, der Vorstandsvorsitzende des Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V (NKG) Herr Rainer Rempe, sowie die Braunschweiger Mitglieder des Bundestages Herr Dr. Christos Pantazis und Herr Carsten Müller hinsichtlich ihrer politischen Unterstützung von Herrn Oberbürgermeister Dr. Kornblum angeschrieben und abermals um Hilfe gebeten. Zielsetzung hierbei ist die Sicherstellung der Flexibilität und Praxistauglichkeit der Krankenhausreform, welche sich an der Versorgungsrealität orientiert.
Das skbs ist als größter Maximalversorger Niedersachsens tragende Säule der stationären Versorgung in Südostniedersachsen. Die aktuell entstandene Zwei-Standorte-Struktur ist eine in der Praxis bewährte Lösung und lediglich als Übergang bis zur geplanten Fertigstellung des Zentralklinikums in den 2030er Jahren konzipiert, die den Zielsetzungen der Krankenhausreform entspricht.
