Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28305
Grunddaten
- Betreff:
-
Struktur-Förderung Braunschweig GmbH
EU-beihilferechtskonforme Finanzierung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Entscheidung
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05.03.2026
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Beschlussvorschlag
1. Die erneute Betrauung der Struktur-Förderung Braunschweig GmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zwecks Umsetzung lokaler Infrastrukturvorhaben und Maßnahmen zur allgemeinen Wirtschaftsförderung für das Gebiet der Stadt Braunschweig und ihres räumlichen Einzugs- und Verflechtungsbereichs ab 1. Mai 2026 mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf Basis des als Anlage beigefügten Betrauungstextes wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die für die Betrauung der Struktur-Förderung Braunschweig GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sachverhalt
Staatliche Beihilfen, die bestimmten im Sinne des Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar und sind damit von dem sonst grundsätzlich erforderlichen Notifizierungsverfahren vor der EU-Kommission freigestellt.
Aktuelle Rechtsgrundlage für die Freistellung ist der Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2025, der den bislang geltenden Beschluss vom 20. Dezember 2011 ersetzt.
Mit Hilfe einer öffentlich-rechtlichen Betrauung der Struktur-Förderung Braunschweig GmbH (SFB) wird somit die Finanzierung des Unternehmens an die Vorgaben des EU-Beihilferechts als Teil des EU-Wettbewerbsrechts angepasst.
Die Laufzeit der bestehenden ersten Betrauung vom 27. April 2016 (vgl. DS 16-01821) endet mit Ablauf des 30. April 2026. Insofern ist es erforderlich, eine neue Betrauung des Unternehmens vorzunehmen.
Die Gesellschaft erbringt mit ihren folgenden gesellschaftsvertraglichen Aufgaben Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Freistellungsbeschlusses:
- Initiierung, Entwicklung, Planung und Durchführung von Förderprojekten und Projekten in den Bereichen Infrastruktur, Technologie und Forschung,
- Entwicklung von Konversionsflächen,
- Förderung der Stadtentwicklung sowie
- Errichtung, Sanierung und Erweiterung städtischer Hochbauten einschließlich eines evtl. erforderlichen Grundstückserwerbs, soweit dies im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erfolgt.
Soweit die SFB zukünftig weitere Dienstleistungen erbringt, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, werden diese von der Betrauung nicht umfasst.
Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse fallen Kosten zu Lasten der Gesellschaft an. Diese ausgleichsfähigen Kosten sind nebst den zugehörigen Einnahmen im Voraus in dem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan aufzuführen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen eines jährlich zu erstellenden Beihilfeberichts. In dem Beihilfebericht ist zu bestätigen, dass die Ausgleichsleistungen für die von dieser Betrauung erfassten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verwendet wurden und eine Verwendung für nicht von dieser Betrauung erfasste Bereiche nicht erfolgte.
Die nicht von der Betrauung umfassten weiteren Dienstleistungen sind gleichfalls in den o.g. Nachweis aufzunehmen. Sie sind nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres darzustellen und es ist gemäß den Bestimmungen der Betrauung nachzuweisen, dass keine Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hierfür verwandt wurden. Zu diesem Zweck sind die angefallenen Kosten und Einnahmen anhand einer Trennungsrechnung separat auszuweisen.
Soweit die Inhalte der Betrauung eingehalten werden, kann die Finanzierung der betrauten Bereiche der SFB durch Ausgleichsleistungen jedweder Art, z.B. Bürgschaften, Darlehen, Kapitaleinlagen, Zuschüsse sowie Verlustausgleiche erfolgen, ohne die EU-beihilferechtlichen Vorgaben zu verletzen.
Die Betrauung erfolgt durch einseitige Erklärung der Stadt Braunschweig, durch die der hoheitliche Charakter der Betrauung unterstrichen und keine Zahlungsverpflichtung der Stadt begründet wird.
Gemäß § 6 Ziff. 1 lit. b) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA).
Eingebunden in die Erstellung des Betrauungstextes war die Appelhagen Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, Braunschweig.
Wesentliche Inhalte der Betrauung:
- Darstellung der Rechtsgrundlagen,
- Definition der von der SFB zu erbringenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,
- Möglichkeiten des Ausgleichs der Kosten zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Stadt Braunschweig,
- Nachweis- sowie Berichtspflichten der SFB,
- Vermeidung einer Überkompensation,
- Geltungsdauer 10 Jahre, beginnend mit dem 1. Mai 2026 sowie
- Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Betrauung seitens der Stadt Braunschweig auch für Einzelpflichten, wenn Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen dies erfordern oder ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Aufsichtsrat der SFB wird über die geplante Betrauung kurzfristig schriftlich unterrichtet.
Der ausführliche Text der Betrauung ist als Anlage beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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151,8 kB
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