Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 26-28461

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Parken und Halten auf Gehwegen ist nach der StVO grundsätzlich unzulässig und nur dort erlaubt, wo eine Teilfläche von Gehwegen deutlich erkennbar als Parkfläche markiert ist, z.B. auf vielen Straßen für “halbhohes Parken” bei Längsaufstellung, oder wo es eine Grenzmarkierung zwischen Parkstand und Gehweg bei Queraufstellung gibt. Allerdings wird das nicht immer eingehalten bzw. sind Markierungen nicht mehr erkennbar, so dass die eigentlich vorgesehene Gehwegbreite von 1,80 durch unzulässiges Parken eingeschränkt wird und den eigentlich schutzbedürftigen Fußverkehr beeinträchtigt. Z.B. wird auf Straßenzügen mit abschnittsweise zulässigem halbhohem Parken stattdessen auf der ganzen Länge so geparkt (Beispiel: Karl-Marx-Straße) oder bei Queraufstellung ragt der Bug geparkter Kfz in den Gehweg hinein (Beispiele: Georg-Westermann-Allee, Wilhelmitorwall).

Daher wird angefragt:

1. Wie viele Fälle unerlaubten Gehwegparkens werden (ungefähr) jährlich als Ordnungswidrigkeit geahndet?

2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, auf Parkständen mit Queraufstellung Beeinträchtigungen des Fußverkehrs durch bauliche Maßnahmen (z.B. Bügel am Rand des Gehweges, Hindernisse wie Betonschwellen vor den Vorderrädern, ggf. auch provisorisch) zu vermeiden?

3. Gibt es eine Strategie, in bestehenden Straßen mit zu schmalen Gehwegen zulässige Parkmöglichkeiten auf Gehwegflächen zurück zu bauen?  

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Erläuterungen und Hinweise