Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 26-28423-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Nach Kenntnis der Verwaltung sowie entsprechend der vorliegenden Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten wurden im Bereich des „Timmerlaher Busch“ keine Baumfällungen durchgeführt.

 

Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe der angesprochenen Flächen geht die Verwaltung davon aus, dass sich die Anfrage auf Maßnahmen im angrenzenden Wald­bestand („Broitzemer Holz“) bezieht.

 

Nach Auskunft des zuständigen Revierförsters der Niedersächsischen Landesforsten wurden dort Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht entlang der Waldwege sowie waldpflegerische Maßnahmen im Rahmen einer Pflegedurchforstung der Eichen­bestände durchgeführt.

 

Im Bestand wurden insbesondere Eschen festgestellt, die Symptome eines Befalls mit dem sogenannten Eschentriebsterben aufwiesen. Diese Erkrankung führt zum Absterben von Trieben im Kronenbereich und in der Folge zu einer erheblichen Schwächung der betroffenen Bäume; teilweise kommt es zum Absterben größerer Kronenteile oder ganzer Bäume. Vor diesem Hintergrund wurden betroffene sowie weitere geschädigte Laub- und Nadelbäume entnommen.

 

Darüber hinaus erfolgte in Einzelfällen eine Freistellung von Eichen, um deren Entwicklung durch eine verbesserte Lichtversorgung im Kronenraum nachhaltig zu fördern.

 

 

Zu den einzelnen Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

zu 1: 

Die Untere Naturschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Vorgaben der Land­schafts-

schutzgebietsverordnung und führt anlassbezogene Kontrollen im Gebiet durch.

 

zu 2:  

Die Baumfällungen im Landschaftsschutzgebiet „Broitzemer Holz“ erfolgten im Auftrag der 

Eigentümer – der Forstgenossenschaft Broitzem – in Begleitung durch den zuständigen 

Revierförster der Niedersächsischen Landesforsten.

 

zu 3:

Es ist nachvollziehbar, dass die jüngst durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen, 

insbesondere im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag, im betroffenen Waldgebiet 

sichtbare Veränderungen hinterlassen haben. 

 

Im vorliegenden Fall konnten jedoch keine Verstöße gegen die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Braunschweig vom 25. März 1968 (LSG-VO) festgestellt werden. Gemäß § 5 Nr. 2 der vorgenannten Verordnung unterliegt die forstwirtschaftliche Nutzung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Grundstücken im Landschafts­schutzgebiet „Broitzemer Holz“ keinen darüberhinausgehenden Beschränkungen.

 

Maßgeblich sind insoweit ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß §§ 11 und 12 des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG). Eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich konkreter Abstände von Feinerschließungslinien besteht nicht. Die Walderschließung ist unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Waldbestand durchzuführen. Nach vorliegenden Erkenntnissen wurde die Holzrückung bei gefrorenem Boden vorgenommen, sodass erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Bodengefüges nicht festgestellt werden konnten. Auch eine Entnahme von Habitat­bäumen konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Im Bestand vorhandene Bäume mit erkennbaren Höhlungen wurden mit einem weißen „X“ gekennzeichnet, um diese dauerhaft als Habitatbäume zu sichern und zu erhalten.

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