Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 26-28383-01
Grunddaten
- Betreff:
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Vorfahrtsregelung Westerbergstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- I. A. Gerstenberg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Südwest
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zur Kenntnis
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24.02.2026
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Sachverhalt
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 11. Februar 2026 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Bei dem in Rede stehenden Abschnitt der Westerbergstraße handelt es sich seit langem um eine Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1). Solche Zonen dienen vorrangig der Verkehrsberuhigung und der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Innerhalb einer Tempo-30-Zone gilt grundsätzlich die allgemeine Vorfahrtsregel aus § 8 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese besagt, dass an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Da die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmenden deutlich geringer ist, können auch schwer erkennbare Kreuzungen und Einmündungen rechtzeitig wahrgenommen und das Fahrverhalten entsprechend angepasst werden.
Die Flächen rund um die jeweiligen Einmündungsbereiche sind insbesondere im Bereich Harzblick und Oderwaldblick großflächig gestaltet und weder durch Bebauung noch durch Bepflanzung sichtbehindernd eingeschränkt. Unabhängig davon hat die Verwaltung, wie mit Drucksache 25-26221-01 mitgeteilt, bereits Maßnahmen vorgenommen und wird die bestehenden gesetzlichen Parkverbote an den Einmündungen Siedlung und Rentensiedlung durch eine Markierung optisch hervorheben. Dadurch werden die Sichtachsen deutlich verbessert und die Verkehrssicherheit, insbesondere für den Fuß- und Radverkehr, erhöht.
Des Weiteren ist anzumerken, dass für den Streckenabschnitt der Westerbergstraße nach Auskunft der Polizei keine Unfall- und Gefahrenlage vorliegt. Innerhalb der letzten drei Jahre ist es zwar zu Unfällen gekommen, jedoch ist nur ein Unfall auf die Missachtung der Vorfahrt des von rechts einbiegenden Verkehrs zurückzuführen. Weitere Unfälle sind im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr oder anderer Ursachen erfolgt.
Weitere Maßnahmen sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angedacht.
