Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28376
Grunddaten
- Betreff:
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Betriebskostenzuschüsse für Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen der freien Träger
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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19.03.2026
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Beschlussvorschlag
Die Träger der Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen erhalten, wie in der Anlage dargestellt, im Wege der institutionellen Förderung Zuschüsse zu den Betriebskosten.
Die Zuschüsse zu den Energiekosten sowie zu den Mieten/Grundstücksabgaben werden als Vollfinanzierung, die Zuschüsse zu den sonstigen Betriebskosten[1] als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
Sofern sich die Angaben, die Grundlage der Zuschussberechnung waren, ändern, sind die Zuschüsse entsprechend anzupassen.
Die Gewährung der Zuschüsse steht unter dem Vorbehalt der tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Bei Bedarf erfolgt eine anteilige Kürzung der Zuschussbeträge.
[1] Reinigungskosten, Unterhaltungsaufwendungen, Personalkosten, Kosten für Honorar- und ehrenamtliche Mitarbeitende, Programmkosten und Verwaltungskosten
Sachverhalt
Die Zuschüsse zu den Betriebskosten der Kinder- und Jugendzentren sowie Aktiv-/ Abenteuerspielplätzen freier Träger werden nach Teil 3 der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Braunschweig (Betriebskostenzuschüsse für Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen) berechnet.
Soweit die Antragssumme den rechnerisch maximalen Zuschuss überschreitet, wird der maximale rechnerische Zuschuss gewährt.
Eine Abweichung des Zuschusses von der Antragssumme kann sich auf Grund der maximal anzuerkennenden Personalkosten ergeben, da einige Jugendzentren ihr Personal höher eingruppiert haben als vergleichbare städtische Mitarbeitende.
Mittel in der vorgeschlagenen Höhe stehen grundsätzlich im Haushaltsplan 2026 zur Verfügung. Aufgrund der rechnerischen Steigerung bei den pauschalierten Personalkosten ist nicht gesichert, dass die bewilligten Zuschussbeträge bzw. mögliche nachträglich zu ändernde Grundlagen der Zuschussberechnung in voller Höhe zur Auszahlung kommen können.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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121,4 kB
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