Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 26-28378-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Verwaltung nimmt in Abstimmung mit BS|Energy/BS|Netz zu der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – Die Grünen vom 11. Februar 2026 wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich gibt es für einen nicht mehr genutzten Gasanschluss zwei Möglichkeiten: die dauerhafte Stilllegung oder die vorübergehende Außerbetriebnahme.

 

Bei einer vorübergehenden Außerbetriebnahme wird die Gasversorgung am Hauptabsperrhahn gesperrt und verplombt. Damit bleibt der Anschluss betriebsbereit, sodass eine Belieferung mit Erdgas kurzfristig wieder aufgenommen werden kann. BS|Netz erhebt hier eine jährliche Leistungsvorhaltepauschale in Höhe 119 Euro (brutto).

 

Für die dauerhafte Stilllegung (Rückbau) wird der Gasnetzanschluss außerhalb des Gebäudes getrennt - in der Regel im öffentlichen Bereich -, inklusive Tiefbauarbeiten. Der abgetrennte Leitungsteil wird mit einer Kappe fachgerecht verschlossen. Die Gebäudeeinführung wird im Innenbereich wandbündig abgeschnitten und abgedichtet. Der Zähler wird durch einen Installateur demontiert und durch Monteure von BS|Netz abgeholt. Für all diese Prozessschritte fallen Kosten an, insbesondere für die Tätigkeiten, die auch BS|Netz extern beauftragen muss. Die endgültige Trennung des Gashausanschlusses im öffentlichen Bereich kostet daher aktuell brutto 3.332 Euro (brutto).

 

Vor diesem Hintergrund werden die Einzelfragen der Anfrage wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

 

Die Gründe für die dauerhafte Stilllegung von Erdgas-Netzanschlüssen sind vielfältig. Die durch eine dauerhafte Stilllegung eines Netzanschlusses entstehenden Rückbaukosten stellt BS|Netz den Kunden seit dem 1. Januar 2026 in Rechnung. Dieses Vorgehen zielt darauf ab, die durch die Stilllegung entstehenden Kosten verursachergerecht umzulegen und folgt der derzeit noch aktuellen Rechtsprechung.

 

BS|Netz hält sich hierbei an die aktuellen regulatorischen Vorgaben bzw. den geltenden Rahmen. Sollte der Regulator die Anforderungen allerdings anpassen, könnte eine Finanzierung beispielsweise auch über die Abbildung der Kosten an alle Verbraucher über die Netzentgelte erfolgen.

 

Hinsichtlich der angeführten Entscheidung des OLG Oldenburg ist festzuhalten, dass dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig ist. Der beklagte Energieversorger hat Revision beim BGH eingelegt. Insofern wird die Verwaltung keine Beurteilung der weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen und deren Konsequenzen vornehmen.

Zu Frage 2:

 

Gemäß den bekanntgegebenen Änderungen im Gebäudeenergiegesetz sollen auch zukünftig der Betrieb und Einbau fossil betriebener Heizungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Die bundesgesetzliche Änderung ist für den 1.7.2026 angekündigt worden.

 

Unter Berücksichtigung dieser geplanten gesetzlichen Vorgaben ist im Zusammenspiel mit den Gesamt-Investitionskosten einer neuen Heizungsversorgung, der steigenden CO2-Bepreisung, wechselnden Förderbedingungen mit aktuellen Unsicherheiten und des sukzessiven Fernwärmeausbaus von BS|Energy zu erwarten, dass die Stilllegungskosten eines Gasanschlusses keinen erheblichen Einfluss auf die Sanierungsquote haben werden.
 

Zu Frage 3:

 

Es wird auf die Beantwortung zu Fragen 1 und 2 verwiesen.


 

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