Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 25-28039-01

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Sachverhalt

 

Beschluss des Stadtbezirksrats 112 vom 21.01.2026 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):

„Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gebeten:

- Erneut zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30kmh nach neuer Rechtslage dort möglich ist und diese im positiven Fall einzurichten

- Die Einrichtung eines Zebrastreifens am Fußgängerüberweg zwischen den beiden Bushaltestellen „Am Oberstiege“ zu prüfen und umzusetzen.

- In Abstimmung mit BSVG die Busfahrer anzuhalten dort im Schulbusverkehr beim Halt an den Haltestellen die Warnblinkanlage einzuschalten und in Abstimmung mit der Polizei das Regelkonforme verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer stichprobenartig

zu kontrollieren.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

  • Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rabenrodestraße

Die Verwaltung hat die Anregung des Stadtbezirksrates erneut geprüft und wird diese umsetzen.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass dieses nach der letzten Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) inzwischen möglich ist, da sich in betreffendem Bereich ein Spielplatz mit direktem Zugang zur Rabenrodestraße befindet. Aus Gründen der Verstetigung von Verkehrszeichen wird die Ausdehnung ab der bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rabenrodestraße (zwischen Bienroder Straße und Alter Stadtweg) bis zur Grasseler Straße fortgesetzt.

 

  • Einrichtung eines Fußgängerüberweges sog. Zebrastreifen

Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) unterliegt den Bestimmungen der StVO und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Die Anlage eines Fußgängerüberwegs setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus.

 

Zudem ist die Anlage eines Fußgängerüberwegs an Bushaltestellen, an denen Busse auf der Fahrbahn halten, nur dann zulässig, wenn das Vorbeifahren an dem haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann, z. B. durch Mittelinseln und die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls am Fußgängerüberweg liegt.

 


Aufgrund der Lage der Bushaltestellen ist die Anlage eines Fußgängerüberweges in genanntem Bereich unzulässig. Um eine erleichterte Querung der Fahrbahn zu ermöglichen, wurde in der Vergangenheit die Einengung im Bereich der Bushaltestellen gebaut.

 

  • Warnblinkanlage beim Halten an der Haltestelle

Zu den Haltestellen, an denen die Warnblinkanlage einzuschalten ist, zählen solche, die als Unfallhäufungsstelle eingestuft werden oder an denen besondere Gefahren für die Fahrgäste durch den Individualverkehr entstehen.

 

Aufgrund der gradlinigen Führung ist die Rabenrodestraße im Bereich der Bushaltestelle „Am Oberstiege“ gut einsehbar, wenn sie gequert werden soll. Die vorhandene Querungshilfe (Einengung) erleichtert Fußgängern, die Fahrbahnseite zu wechseln. Durch die beabsichtigte Ausweisung von Tempo 30 in diesem Straßenabschnitt wird die Sicherheit zudem verbessert.

 

Da es in diesem Abschnitt keinen Unfallschwerpunkt gibt, wird das Einschalten einer Warnblinkanlage bei Bussen als nicht erforderlich erachtet.

 

  • Polizeikontrollen sowie Geschwindigkeitskontrollen

Die Überwachung des fließenden Verkehrs obliegt der Polizei. Die Verwaltung hat die Bitte nach stichprobenartigen Kontrollen an die Polizei weitergegeben.

 

Darüber hinaus wurde die städtische Geschwindigkeitsüberwachung gebeten, im Rahmen der rechtlichen und örtlichen Möglichkeiten, nach Einrichtung der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h, Geschwindigkeitskontrollen vorzunehmen. Zudem soll dann ein Geschwindigkeitsmessdisplay temporär die Verkehrsteilnehmenden mit Blick auf die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h sensibilisieren.

 

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