Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 26-28516-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Seit wann wurde das Braunschweiger Zwei-Standorte-Konzept durch eine Distanzregel gefährdet?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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10.03.2026
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Sachverhalt
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 25. Februar 2026 (DS 26-28516) nimmt die Verwaltung in Abstimmung mit der Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH wie folgt Stellung:
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde kurz vor Jahresende 2024 beschlossen und trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Ziel der Reform ist die Verbesserung der Effektivität und Qualität der stationären Versorgung. Mit Inkrafttreten des KHVVG wurde der Begriff des Krankenhausstandortes in § 2a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) neu definiert.
Die Konzentration von Leistungen an einer verringerten Anzahl von Standorten entspricht der von der Städtischen Klinikum Braunschweig gGmbH (skbs) schon seit mehreren Jahrzehnten verfolgten Strategie. Seit Dezember 2024 werden an den verbliebenen zwei Standorten Salzdahlumer Straße/Fichtengrund und Celler Straße Leistungen erbracht statt an ursprünglich fünf Standorten im Stadtgebiet. Aufgrund ihrer Entfernung voneinander können diese beiden Standorte nicht grundsätzlich zu einem Flächenstandort i.S.d. § 2a Abs. 1 KHG zusammengefasst werden.
Der Fokus zur Erfüllung der Voraussetzungen für die künftige Leistungserbringung lag hierdurch zunächst auf den Bemühungen, eine Änderung dieser Standortdefinition auf Bundesebene zu erreichen. Als im Verlauf des Jahres 2025 erkennbar wurde, dass die gesetzliche Standortdefinition voraussichtlich nicht geändert werden würde, wurde die Möglichkeit zur Beantragung einer Ausnahmeregelung verfolgt. Ziel des momentan laufenden Verfahrens auf Einzelfallentscheidung ist die Anerkennung der aktuellen Struktur. Sie dient lediglich als Zwischenlösung bis zur Fertigstellung des im weiteren Verlauf angestrebten Zentralklinikums, welches zugleich den grundlegenden Zielsetzungen der Krankenhausreform entspricht. Das Verfahren auf Einzelfallentscheidung betreffend der Zusammenführung der beiden Standorte ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Details zu vom Aufsichtsrat konkret behandelten Inhalten sowie zu internen zeitlichen Abfolgen unterliegen der Vertraulichkeit und können folglich nicht öffentlich behandelt werden. Operativ verantwortlich ist die Geschäftsführung des Unternehmens, die gemäß § 90 Aktiengesetz verpflichtet ist, dem Aufsichtsrat kontinuierlich zur Lage der Gesellschaft zu berichten.
Dies vorausgeschickt werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Der Aufsichtsrat des skbs hat kurz nach Billigung des KHVVG durch den Bundesrat (22. November 2024) in seiner Sitzung am 26. November 2024 die Geschäftsführung aufgefordert über die Potenziale und Risiken zur Umsetzung der Krankenhausreform zu berichten. Über den aktuellen Stand sowie mögliche weitere Entwicklungen hat die Geschäftsführung kontinuierlich in den folgenden Aufsichtsratssitzungen informiert.
Zu Frage 2:
Der Aufsichtsrat war entsprechend seiner überwachenden und beratenden Funktion nicht am Antragsverfahren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beteiligt, sondern nur über die Tatsache der Antragstellung informiert.
Nachdem Ende Januar 2026 die Vorbehalte gegen die Bewilligung des Ausnahmeantrages des skbs bekannt wurden, wirkte der Vorsitzende des Aufsichtsrats umgehend darauf hin, dass unter juristischer Begleitung seitens des skbs Lösungsmöglichkeiten zum weiteren Antragsverfahren erarbeitet wurden. Diese Bemühungen wurden auf der politischen Ebene flankierend begleitet.
Zu Frage 3:
Die Geschäftsführung hat, auch auf die Bitte des Aufsichtsrats, frühzeitig die Potenziale und Risiken zur Umsetzung der Krankenhausreform analysiert und die erforderlichen Antragstellungen verfolgt. Sie stand und steht im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren für die Leistungsgruppen fortlaufend im engen Austausch mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) und der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft.
Aktuell steht der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahme-genehmigung im Mittelpunkt der Bemühungen.
