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ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 26-28474

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Der Bericht „Hilfen zur Erziehung und Kinderschutz“ stellt die Entwicklungen in den Aufgabenfeldern der Abteilungen „Allgemeine Erziehungshilfe“ (51.1) und „Eingliederungshilfe und Fachdienste“ (51.2) des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie dar.

In der Abteilung „Allgemeine Erziehungshilfe“ werden die Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes in fünf sozialräumlich orientierten Teams ausgeführt und die Betreuung von Pflegekindern in ihren Pflegefamilien wahrgenommen.

Die Abteilung „Eingliederungshilfe und Fachdienste“ übernimmt die Tätigkeiten der Eingliederungshilfe gemäß SGB VIII und SGB IX und für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Darüber hinaus werden dort neben den präventiven Aufgaben der Frühen Hilfen, die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren, sowie die stationären Betreuungsleistungen im Kinder- und Jugendschutzhaus und der Integrationshilfe erbracht.

In diesem Bericht werden die bundesweiten Entwicklungen auf Datenbasis des statistischen Bundesamtes, die Ergebnisse aus dem „Interkommunalen Vergleichsring mittlerer Großstädte zum Bereich Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und Schutzmaßnahmen“ (IKO) der KGST[1], sowie die Braunschweiger Fallzahlen für das Jahr 2024 betrachtet.

1. Gesellschaftliche Situation

In Deutschland leben derzeit rund 22 Millionen junge Menschen – Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Sie wachsen unter verschiedenen Bedingungen, mit vielfältigen Interessen und Bedürfnissen auf. Ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ist handlungsleitend für die Kinder- und Jugendhilfe.[2]

Der 17. Kinder- und Jugendhilfebericht des Bundesministeriums für Bildung, Familie Senioren, Frauen und Jugend beschreibt, wie veränderlich, zum Teil krisenhaft, in Deutschland Bedingungen des Aufwachsens sind. Junge Menschen stehen vor komplexen Herausforderungen, so dass Orientierung und Sicherheit eine hohe Priorität haben. Sie zeigten sich in den dazugehörigen Befragungen mehrheitlich optimistisch – trotz vielfältiger Krisenerfahrungen, etwa durch den Klimawandel und die Covid-19-Pandemie, aber auch durch den Verlust der vermeintlichen Selbstverständlichkeit von Frieden in Europa. Hierbei darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass das Zukunftsvertrauen bei jungen Menschen insgesamt gesunken ist und sich die multiplen Krisen höchst unterschiedlich auf Alltag, Chancen und Wohlbefinden der jungen Menschen auswirken können.[3]

  1. Entwicklung in den Arbeitsfeldern und den unterschiedlichen Leistungsangeboten

2.1 Unbegleitete minderjährige Geflüchtete/Ausländer (kurz: umA)

Im Jahr 2024 kam es zu insgesamt 289 Erstkontakten. Die Erstkontakte bestanden dabei aus unbegleitet eingereisten minderjährigen Geflüchteten, die

 

  •           gemäß § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden sind und anschließend durch das Landesjugendamt Braunschweig zugewiesen wurden und in geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe versorgt werden mussten.
  •           gemäß § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden sind und anschließend durch das Landesjugendamt anderen Städten und Kommunen zugewiesen und dorthin verteilt worden sind.
  •           gemäß § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden sind und im Erstgespräch als Volljährig eingeschätzt und in die Zuständigkeit der Landesaufnahmebehörde entlassen worden sind.
  •           gemäß § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden sind und anschließend abgängig waren und nicht zurückkehrt sind; daneben auch Fälle, in denen sich die bestehende Zuständigkeit eines anderen Jugendamts herausgestellt hat, aus dem die jungen Menschen abgängig waren, sodass die jungen Menschen den zuständigen Jugendämtern zugeführt wurden.
  •           gemäß § 42a SGB VIII bei in Braunschweig wohnhaften Verwandten in Obhut genommen worden sind.
  •           nicht gemäß § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden sind, da sie mit Verwandten in Deutschland eingereist sind und im Familienverband in der Landesaufnahmebehörde verbleiben konnten.
  •           nicht gemäß § 42a SGB VIII in Obhut genommen worden sind, da sie im Erstgespräch in der Landesaufnahmebehörde als Volljährig eingeschätzt und in der Zuständigkeit der LAB belassen worden sind.

 

Im Vergleich zum Vorjahr 2023 gab es somit weniger Erstkontakte (Vergleich 2023: 385 Erstkontakte).

 

Parallel zu den Erstkontakten und den laufenden Jugendhilfemaßnahmen (§§ 34, 13 und 30 SGB VIII) wurden im Jahr 2024 ca. 25 Jugendhilfemaßnahmen (§ 19 SGB VIII, § 31 SGB VIII, § 42 SGB VIII, § 30 SGB VIII) an den Wohnstandorten für Geflüchtete durch den Fachdienst eingeleitet.

 

Aufgrund der verringerten Erstkontakte konzipierte die Fachstelle einen „Integrationskurs“, welcher jungen Geflüchteten, die sich in Jugendhilfemaßnahmen befinden, ab 2025 angeboten wird. Dieser beinhaltet Themen wie Asylrecht, Verselbstständigung, Gesundheit, Freizeit sowie Demokratie und richtet sich an junge unbegleitete geflüchtete Menschen, die bereits die deutsche Sprache sprechen und soll einen Überblick über für sie relevante Themen hinsichtlich einer erfolgreichen Integration in Deutschland schaffen. Zudem sollen die jungen Menschen eine Übersicht über bestehende Beratungsangebote in Braunschweig erhalten.

 

Weiterhin sind zusätzliche aufsuchende Beratungsangebote für Familien in den Wohnstandorten für Geflüchtete geplant.

 

2.2 Eingliederungshilfe

In der Stelle „Eingliederungshilfe“ werden seit April 2021 Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß SGB VIII und SGB IX für Familien mit Kindern mit Behinderungen in zwei Sachgebieten erbracht. Dabei sind die sozialpädagogischen Fachkräfte auch für alle anderen Belange des Familiensystems zuständig und stellen zudem den Kinderschutz sicher.

In beiden Sachgebieten ist ein massiver Anstieg von Unterstützungsleistungen in Schulen, insbesondere Assistenzleistungen, zu verzeichnen, der in der mangelhaften personellen und räumlichen Ausstattung des Schulsystems zu begründen ist: Förderstunden für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nicht vollumfänglich geleistet werden, notwendige Differenzierungsräume stehen nicht zur Verfügung und Nachteilsausgleiche werden nicht gewährt. Die Eingliederungshilfe ist jedoch in beiden Rechtskreisen nur dann Ausfallbürge für eine inklusive Beschulung, wenn alle Fördermöglichkeiten seitens des Schulsystems ausgeschöpft sind. In der Folge werden junge Menschen häufig vom Unterricht ausgeschlossen.

Um möglichst niedrigschwellig Hilfen für diese Familien zu ermöglichen, können Schulcoachings gemäß § 30 SGB VIII gewährt werden, um Suspendierungen und mittelfristig Schulabsentismus abzuwenden. Für diese Hilfen haben sich inzwischen allerdings Wartezeiten bis zu einem Jahr entwickelt.

Ein deutlicher Anstieg der Assistenzleistungen ist auch im Förderzweig „geistige Entwicklung“ zu beobachten, weil viele Schülerinnen und Schüler neben der geistigen Beeinträchtigung massive Verhaltensauffälligkeiten aufweisen. Geplant ist daher in enger Abstimmung mit der Oswald Berkhan Schule ein „Pooling von Assistenzleistungen“ für einen Projektzeitraum von 2 Jahren mit Beginn des Schuljahres 2026/2027.

2.3 Kinder- und Jugendschutzhaus

Die Altersspanne von 6-17 Jahren mit den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen stellt eine große Herausforderung für das Betreuungspersonal aber auch für die jungen Menschen selber dar. Neben der heterogenen Altersstruktur sind die Inobhutnahmegründe vielfältig und reichen von akutem Kinderschutz bis hin zu selbstmeldenden Jugendlichen oder Entlassungen aus anderen Betreuungseinrichtungen. Darüber hinaus ist der durchschnittliche Verbleib der jungen Menschen von ca. 2 Monaten konzeptionell eine weitere Anforderung, weil neben dem klassischen Inobhutnahmekonzept parallel ein Regelwohngruppenkonzept umgesetzt werden müsste. Zwei der jungen Menschen werden inzwischen fast 2 Jahre im Kinder- und Jugendschutzhaus betreut, weil bisher keine Anschlussmaßnahmen gefunden werden konnten. Besonders herausfordernd ist, dass sie weder klinisch noch therapeutisch versorgt werden können, solange ihre Perspektive ungeklärt bleibt.

Eine weitere negative gesellschaftliche Entwicklung ist bei Jugendlichen ab 14 Jahren zu beobachten, die missbräuchlich Medikamente konsumieren und durch eine kombinierte Einnahme verschiedener Substanzen in lebensbedrohliche Zustände geraten. Es handelt sich hierbei überwiegend um Benzodiazepine, Opioide und Ketamin, die mittels Internets leicht zu beschaffen sind und per Paypal bezahlt werden können. Inzwischen werden bei bekanntem Suchtmittelmissbrauch Verordnungen von Kinderärzten für Nasensprays ausgestellt, um bei einer möglichen Überdosierung das Überleben sicherzustellen. Um dem entgegenzuwirken, sind seit dem Frühjahr 2024 ambulant unterstützend Mitarbeitende der Drobs im Kinder- und Jugendschutzhaus tätig.

2.4 Jugendhilfe im Strafverfahren[4]

Im Jahr 2024 wurden in der Jugendhilfe im Strafverfahren gesellschaftliche Veränderungen deutlich. Zum Einem hat die Zahl der mehrfach belasteten jungen Menschen zugenommen und zum Anderem wurde der Blick auf den Erziehungsgedanken im gerichtlichen Verfahren bei jungen Menschen erschwert. Diese Veränderungen nahm die Jugendhilfe im Straf-verfahren zum Anlass einen Fachtag zum Thema Jugendkriminalität durchzuführen. Der Fachtag richtete sich an die Professionen und Fachkräfte der Beteiligten im Jugendstrafverfahren, der Jugendhilfe sowie andere mit jungen Menschen arbeitende Institutionen. Mit 100 Teilnehmenden wurde der Fachtag gut angenommen und zeigte die Wichtigkeit des Themas.

Mit der Gewissheit des Inkrafttretens des KCanG (Konsumcannabisgesetz) zum 01.04.2024 veränderte sich der Umgang mit Verstößen gegen das BtmG (Betäubungsmittelgesetz) in Bezug auf Cannabis bereits zum Beginn des Jahres. Bei der Jugendhilfe im Strafverfahren gingen nur noch in Einzelfällen Anklagen diesbezüglich ein. Bei Akteuren des Jugend-verfahrens herrschte große Unsicherheit bezüglich der praktischen Umsetzung des Gesetzes bei Jugendlichen, für die der Cannabisbesitz und -erwerb weiterhin eine Straftat darstelle. Die Praxis zeigte jedoch, dass eine Verfolgung seitdem in Krafttreten nicht mehr stattfindet, es sei denn, es liegt der gleiche Straftatbestandteil wie für Erwachsene vor. Präventionsmaßnahmen wurden nicht mit der Gesetzesänderung etabliert bzw. werden nicht vorgehalten. In wie weit ein Zusammenhang zu dem aktuell massiven Anstieg von Medikamentenmissbrauch besteht, gilt es aufzuklären.

Durch die Zunahme der Fälle, in denen junge Menschen in verschiedenen Lebensbereichen schwer belastet sind, intensivierte sich die Kooperation zu anderen Stellen der Jugendhilfe. Insbesondere wurde die Zusammenarbeit mit dem ASD im Fachbereich bedeutsamer um geeignete Unterstützung anbieten zu können. In 26 Fällen gab es eine Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren bei der Konkretisierung des Hilfebedarfs.

Es ist auf Grund der Braunschweiger Kriminalstatistiken für das Jahr 2023 und 2024 von einem Anstieg der Jugendstrafverfahren auszugehen, da besonders die Delinquenz bei Kindern zugenommen hat und auf dem Höchststand der letzten 10 Jahre liegt.

2.5 Frühe Hilfen

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz 2012 wurden die Frühen Hilfen gesetzlich verankert und verstetigt. Zentrales Ziel der Gesetzgebung ist ein gesundes Aufwachsen und eine gesunde Entwicklung junger Menschen mit dem Fokus der präventiven Arbeit als Aufgabe der Frühen Hilfen.

Es galt und gilt folglich, passgenaue und individuelle präventive Hilfen anzubieten, die die Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern stärken, was nach Erkenntnissen der Bindungsforschung grundlegend für eine stabile Entwicklung ist. Da diese Aufgabe nur in einem breiten lokalen Netzwerk in enger interdisziplinärer Kooperation mit Braunschweiger Einrichtungen gelingen kann, wurde 2014 der erste Fortbildungs-lehrgang der entwicklungspsychologischen Beratung durch die Frühen Hilfen initiiert und Braunschweiger Träger, die mit jungen Familien arbeiten, wurden qualifiziert. Die entwicklungspsychologische Beratung (EPB) ist ein Angebot der Frühen Hilfen, das an der Uni Ulm als videogestütztes, bindungstheoretisch begründetes Konzept für junge Familien entwickelt wurde und sich auf die Eltern-Kind-Interaktion fokussiert.

Ein Rückblich auf 10 Jahre gelingender Zusammenarbeit und Einsatz der EPB war Anlass für einen Fachtag mit Dipl. Psych. Bärbel Derksen, die an der Entwicklung der EPB maßgeblich beteiligt war. Gleichzeitig konnten auch neue Einrichtungen und Träger das Angebot auf diese Weise kennenlernen, um auch weiterhin jungen Familien in Braunschweig mithilfe der EPB ein gelingendes Aufwachsen zu ermöglichen.

3. Erziehungshilfen und familiäre Unterstützungsangebote

„Hilfen zur Erziehung reagieren auf problematische sozioökonomische Verhältnisse und andere Lebenslagen mit besonderen Herausforderungen für eine gelingende Erziehung in der Familie“.[5]

Diese Hilfen beinhalten ein breites Spektrum von familiären Unterstützungsangeboten. Anspruchsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten - im Regelfall also die Eltern - eines Kindes oder Jugendlichen, "wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist" (§27 SGB VIII). Hilfen zur Erziehung können auch junge Volljährige nutzen, die als Hilfeempfänger selbst anspruchsberechtigt sind. Die Hilfegewährung richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und umfasst pädagogische und therapeutische Leistungen in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form. Ergänzend können auch Familiengerichte entsprechende Leistungen anordnen, wenn das aus ihrer Sicht zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes erforderlich ist.

Beide Abteilungen können hierbei auf (kurzzeitige) familienunterstützende bzw. -ergänzende Hilfen zurückgreifen aber auch auf langfristige Unterbringungen außerhalb der eigenen Familie.

Zu den ambulanten Hilfen zur Erziehung zählen Erziehungsbeistandschaften, sozialpädagogische Einzelbetreuung und sozialpädagogische Familienhilfe. Bei diesen Hilfeformen unterstützen Sozialpädagogen, i. d. R. von freien Trägern der Jugendhilfe, durch eine zeitlich individuell angelegte Beratung und Begleitung und lösen gemeinsam mit Eltern die Probleme vor Ort. Soziale Gruppenarbeit bietet (Schul-) Kindern Unterstützung im Einzelfall durch Gruppenförderung. Die (teilstationäre) Sozialpädagogische Tagesgruppe ermöglicht eine spezialisiertere Form der Betreuung und Förderung.

Reichen Beratung und ambulante Hilfen nicht aus, kann es sinnvoll sein, Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene oder Mütter bzw. Väter mit Kind für eine begrenzte Zeit in einer geeigneten Einrichtung stationär unterzubringen und dort besonders zu fördern. Hier leisten Pflegestellen, Heimeinrichtungen, Jugendwohnungen, Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen und betreutes Wohnen für junge Erwachsene die erforderliche Hilfestellung.

Auch in diesem Berichtsjahr setzt sich der Trend zu länger andauernden Hilfeverläufen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich fort. Hier trifft es insbesondere stationäre Plätze im Bereich der Heimerziehung, so dass als Auswirkung Wartezeiten mit sich verschärfenden Familienkonflikten erkennbar werden. Im Bereich der Inobhutnahme verlängern sich Verweildauern in eigentlich konzipierten Kriseneinrichtungen, was nicht ohne Auswirkungen auf die betroffenen jungen Menschen bleibt.

Der Fachbereich verfügt über einen aktiven Pflegekinderdienst, so dass insbesondere für jüngere Kinder, i. d. R. ausreichend Plätze für die Notfallbetreuung zur Verfügung stehen.

3.1 Fallzahlenentwicklung in den Hilfen zur Erziehung

Im Vergleichsring der 16 IKO-Kommunen ließ sich im Jahr 2024 insgesamt überwiegend ein Fallanstieg im Vergleich zum Vorjahr erkennen. Betroffen waren hiervon die ambulanten Hilfen während sich bei stationären Hilfen ein moderater z. T. rückläufiger Trend beobachten ließ, bei gleichzeitiger Zunahme des Ausgabenspektrums.[6]

Die durchschnittliche Inanspruchnahme einer Jugendhilfeleistung hat sich in 2024 gegenüber dem Vorjahr von 374 auf 396 Hilfen pro 10.000 der unter 21-Jährigen erhöht. Hierbei weisen bei einem Mittelwert von 396 Inanspruchnahmepunkten sieben Kommunen deutlich höhere Werte auf; Braunschweig liegt mit sechs Kommunen unterhalb des Mittelwerts des Vergleichsrings. Vier Kommunen unterschreiten den Braunschweiger Mittelwert von 320 Inanspruchnahmepunkten (die in der folgenden Grafik eingerahmten Kommunen sind dabei aufgrund der Datenbasis noch nicht zu berücksichtigen).

Abbildung 1[7]

Die folgende Abbildung verdeutlicht ergänzend die in Anspruch genommenen andauernden und beendeten Hilfen, bezogen auf jeweils 10.000 der unter 21-jährigen[8] in Braunschweig (Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vergleichskommunen kann auf der X-Achse jeweils nur die Stadt Braunschweig aufgeführt werden):

Abbildung 2[9]

In den beiden Leistungssegmenten der ambulanten und stationären Hilfen zeichnen sich unterschiedliche Entwicklungen ab: Im ambulanten Bereich ist die Inanspruchnahme wie in Braunschweig in fast allen Kommunen gestiegen (elf), nur in zwei Kommunen war sie rückläufig. Im stationären Bereich zeichnet sich bei fünf Kommunen ein leichter Rückgang der Inanspruchnahme ab. In sechs Kommunen ist die Inanspruchnahme im stationären Bereich gestiegen, wozu auch Braunschweig - in moderater Form - gehört und in zwei Kommunen gleichgeblieben.

Bei den Braunschweiger Hilfen zur Erziehung aus dem Jahr 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg analog der Kennzahlen der IKO-Vergleichskommunen zu beobachten (+ 2,77 % bezogen auf alle Hilfeformen). Hierbei stellt sich der Anstieg der ambulanten Hilfen höher dar (+ 4,15 %) als die Zunahme im Bereich der stationären Leistungen aller Hilfeformen (Heimerziehung, stat. Eingliederungshilfe und Unterbringung in Pflegestellen), mit einem Anstieg von + 1,53 %.

Innerhalb des ambulanten Segmentes ist in Braunschweig die größte Steigerung im Gegensatz zum Jahr 2023 bei den einzelfallbezogenen Hilfen (§§ 30/35 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft/Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) zu verzeichnen (+ 12,87 %, 26 Hilfen). Bei den familienorientierten Hilfen (§ 31 SGB VIII, Sozialpädagogische Familienhilfe) verläuft der Anstieg etwas moderater (+ 8,56 %, 16 Hilfen).

3.2 Ambulante Hilfen zur Erziehung

Die Inanspruchnahme bei den ambulanten Hilfen zur Erziehung hat sich Im Vergleich gegenüber dem Jahr 2023 erhöht, wie die folgende Grafik zeigt.


Abbildung 3[10]

Die Entwicklung in den verschiedenen Hilfeformen verläuft unterschiedlich: Erkenn-bar ist die größte Zunahme bei den Erziehungsbeistandschaften (+ 24 Hilfen), gefolgt von der Sozialpädagogischen Familienhilfe (+16 Hilfen). Unterstützungsleistungen in Form von intensiver Sozialpädagogischer Einzelbetreuung stiegen hingegen nur um zwei Hilfen in den Vergleichsjahren 2023/2024.

In der Arbeit mit besonders herausfordernden jungen Menschen, die nicht mehr vom herkömmlichen Hilfesystem in ambulanter und stationärer Form erreicht werden konnten, hat sich die Zusammenarbeit mit regionalen Hilfeleistern im Rahmen einer Projektvereinbarung mit fachlicher Erfahrung mit sog. „Systemsprengern“ bewährt. Mit Hilfe dieser ambulanten Leistung konnten Zugänge zu den jungen Menschen und deren Familiensysteme geschaffen werden, so dass Unterstützungsmaßnahmen wieder greifen konnten. Im Rahmen eines Best-Practice-Workshop wurde das Projekt gemeinsam mit dem Kooperationspartner der freien Jugendhilfe im September 2025 bei der AGJÄ-Tagung[11] in Braunschweig vorgestellt.[12]

Wie im Bericht zum Kinderschutz und der Entwicklung der Hilfen zur Erziehung im Vorjahr bereits prognostiziert, hat der Bedarf an familienorientierten ambulanten Hilfen zugenommen. Gesellschaftliche Belastungen und deren Auswirkungen auf Familien und Alleinerziehende zeigten Wirkung und ließen bundesweit Bedarfe ansteigen. Dieser Trend ist auch in Braunschweig erkennbar.

3.3 Teilstationäre Hilfen

Das teilstationäre Angebot der Tagesgruppen gem. § 32 SGB VIII soll den betreuten jungen Menschen in seiner Entwicklung durch soziales Lernen in der Gruppe unterstützen, in der schulischen Förderung begleiten und im Rahmen von Elternarbeit den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in der Familie sichern. Dieses Angebot steht auch jungen Menschen mit einer seelischen Behinderung zur Verfügung und soll eine altersgemäße soziale Integration und die Teilhabe befördern.

Die Fallzahl für dieses Leistungsangebot ist mit 22 durchschnittlich belegten Plätzen im Jahr

2024 um zwei Hilfen gesunken. Hierbei reduzierten sich die teilstationären Eingliederungs-hilfeleistungen um drei Fälle als im Vorjahr. Insgesamt besuchten 22 Kinder im Jahr 2024 eine Braunschweiger Tagesgruppe.

3.4 Stationäre Hilfen

Im Bereich der stationären Hilfen (§§ 33, 34 und § 35 a SGB VIII) ist 2024 im Vergleich zum Vorjahr in der Gesamtbetrachtung aller Leistungen ein Zuwachs von 1,53 % (7 Hilfen) zu verzeichnen. Der Zugang resultiert hauptsächlich im Bereich der stationären Heimerziehung (6 Hilfen). Die stationären Eingliederungshilfeleistungen nahmen um zwei Hilfen im Vergleich zum Ergebnis des Jahres 2023 ab (23 Hilfen).

Hierbei ist weiterhin in der Praxis zu beobachten, dass sich die Vermittlung in eine passgenaue und den Bedarfen der jungen Menschen entsprechende stationäre Einrichtung als herausfordernd darstellt. Längere Wartezeiten sind die Folge und damit einhergehend u. U. auch sich verschärfende Problemlagen in den betroffenen Familien.

Im Bereich der Pflegekinderhilfe zeigte sich im Jahr 2024 ein heterogenes Bild, was sich auch im IKO-Vergleichsring ablesen lässt: In sechs von dreizehn Kommunen ist die

Inanspruchnahme rückläufig, wobei diese größtenteils moderat ausfällt. In acht Kommunen konnte die Inanspruchnahme erhöht werden, wobei sich dies in Braunschweig und einer weiteren Kommune am deutlichsten ablesen ließ, was folgende Abbildung zeigt:

 

Abbildung 4[13]

 

Die Braunschweiger Fallzahlen sind um 12 Pflegestellen gestiegen, es wurden im vergangenen Jahr 255 junge Menschen in Pflegeverhältnissen versorgt.

Fachliche Ausrichtung des Pflegekinderdienstes ist es, bestehende Pflegeverhältnisse zu stabilisieren. Im Bedarfsfall werden daher individuelle Entlastungsangebote für Pflegekinder und Pflegeeltern initiiert um in Krisensituationen zu stabilisieren und möglichen Abbrüchen entgegenzusteuern.

Durch aktive Akquisetätigkeit des Pflegekinderdienstes wird der Bereich der Leistung weiter ausgebaut und auch das im letzten Jahr neu konzipierte Projekt der „Not-FBB (Familiäre Bereitschaftsbetreuung) konnte weiterentwickelt werden. In der AGJÄ-Tagung im September 2025[14] wurde das Projekt ebenfalls vorgestellt.

Im Jahr 2024 konnten in diesen Familien 15 junge Menschen im Alter von 0-17 Jahren vorübergehend für einen Zeitraum von einem Tag bis zu 1,5 Jahren betreut werden. Als besondere Anerkennung bedankte sich Herr Oberbürgermeister Dr. Kornblum persönlich im Dezember 2025 bei den engagierten FBB-Pflegepersonen.[15]

4. Entwicklung des Kinderschutzes im Jahr 2023/2024

Laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 15. Dezember 2025 meldeten Jugendämter bundesweit für das Jahr 2024 rund 72.800 Kindeswohlgefährdungen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes droht oder bereits eingetreten ist. In Verdachtsfällen sind Jugendämter verpflichtet, das Gefährdungsrisiko und den Hilfebedarf durch eine Gefährdungseinschätzung abzuschätzen und einer Gefährdung entgegenzuwirken (§ 8a SGB VIII). Zu den Personen, von denen die Kindeswohlgefährdung ausgeht, gehören nicht nur diejenigen, von denen aktiv eine Gefahr für das Kind ausgeht, sondern auch Sorgeberechtigte, die eine Gefährdung nicht abgewendet haben.

Die Anzahl der Kindeswohlgefährdungen hat in Deutschland das dritte Mal in Folge einen neuen Höchststand erreicht: Sie stieg damit in den letzten fünf Jahren um fast ein Drittel. Im Jahr 2019 – dem Jahr vor Ausbruch der Corona-Pandemie – lag das Niveau noch bei rund 55.500 Kindeswohlgefährdungen.[16] Folgende Tabelle zeigt den Verlauf:

Abbildung 5[17]

Etwa jedes zweite von einer Kindeswohlgefährdung betroffene Kind war jünger als neun Jahre, jedes dritte sogar jünger als sechs Jahre. Im Schnitt lag das Alter bei 8,3 Jahren. Die meisten betroffenen Minderjährigen wuchsen bei beiden Eltern gemeinsam (38 %) oder einem alleinerziehenden Elternteil (37 %) auf.

4.1 Gefährdungseinschätzung

Deutschlandweit wurden im Jahr 2024 fast 239.400 Verdachtsmeldungen durch eine Gefährdungseinschätzung geprüft, wobei der Verdacht auf Vernachlässigungen und psychische Misshandlungen besonders häufig genannt wurden. Die Zahl der Gefährdungs-einschätzungen nahm seit 2019 um 38 % zu – also noch stärker als die Kindeswohl-gefährdungen – und erreichten ebenfalls einen neuen Höchststand. Dabei stellten die Jugendämter in 78.000 weiteren Fällen zwar keine Kindeswohlgefährdung, aber einen Hilfebedarf fest.

Zur Beendigung der Gefährdungssituation wurde in 91 % der Fälle im Anschluss eine Hilfe oder Schutzmaßnahme vereinbart. Dazu mussten Jugendämter in einem Viertel der Kindeswohlgefährdungen das Familiengericht anrufen, da Eltern nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden, etwa weil sie angebotene Hilfen ablehnten.

Auch diese beiden Entwicklungen sind in Braunschweig erkennbar, was zu einer Zunahme der ambulanten Hilfen geführt hat.

4.2 Gefährdungsgründe

In den meisten Fällen von Kindeswohlgefährdung wurden Anzeichen von Vernachlässigung festgestellt (58 %), gefolgt von Hinweisen auf psychische Misshandlungen (37 %). In weiteren 28 % der Fälle gab es Indizien für körperliche Misshandlungen und in 6 % für sexuelle Gewalt. Während von Vernachlässigungen (53 %) und körperlichen Misshandlungen (51 %) Jungen etwas häufiger betroffen waren, galt das in den Fällen von psychischer (51 %) und vor allem sexueller Gewalt (67 %) für die Mädchen.

Dabei ging die Kindeswohlgefährdung in dreiviertel aller Fälle – ausschließlich oder hauptsächlich – von einem Elternteil aus (in 4 % durch Stiefelternteil/neue Partnerin oder neuem Partner, in 6 % durch sonstige Person aus dem nahen Umfeld).

Polizei und Justiz gaben in 2024 die meisten Hinweise auf eine mögliche Gefährdungs-situation an die Jugendämter (31 %). Etwas seltener kamen Hinweise aus der Bevölkerung (Verwandte, Bekannte, Nachbarn oder anonym (21 %)). Dahinter folgen die Kinder-, Jugend- oder Erziehungshilfe (13 %) und die Schulen (12 %). Nur in etwa einem Zehntel der Fälle stammten die Hinweise aus den Familien selbst, also von den betroffenen Minderjährigen (2 %) oder deren Eltern (7 %).

4.3 Inobhutnahme

Trotz der Zunahme der Kindeswohlgefährdungsmeldungen ist in 2024 die Gesamtzahl der Inobhutnahmen bundesweit im Vergleich zum Vorjahr um 5.100 auf 69.500 Maßnahmen gesunken. Dieser Rückgang resultiert aus der geringen Anzahl von Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreise von Minderjährigen aus dem Ausland, die sich im Vergleich zu 2023 um 22% reduziert haben. Gleichzeitig stieg die Fallzahl in Deutschland aber durch dringende Kindeswohlgefährdungen um knapp 2.600 Fälle (+10 %) und durch Selbstmeldungen von betroffenen Jungen oder Mädchen um rund 850 Fälle an (+10 %).

Als Hauptgrund gilt dennoch die Überforderung der Eltern/des Elternteils. Insgesamt rangieren die Fallzahlen jedoch in Summe unter dem Höchststand aus dem Jahr 2019.

In Braunschweig hat sich die Zahl der Inobhutnahmen entsprechend dem Bundestrend und bezogen auf das Vorjahr, um 38 Fälle abgesenkt und liegt 2024 nun bei 225 Fällen. Als Inobhutnahmestellen stehen neben dem Kinder- und Jugendschutzhaus auch Familiäre Bereitschaftsbetreuungsfamilien (insbesondere für jüngere Kinder), die neuen Not-FBB Plätze und Heimeinrichtungen zur Verfügung. 2024 wurden 107 junge Menschen im Braunschweiger Kinder- und Jugendschutzhaus in Obhut genommen.

Folgende Abbildung zeigt noch einmal die bundesweite Entwicklung auf:

Abbildung 6[18]

 

 

Während der Schutzmaßnahme wurden gut drei Viertel (77 %) der Betroffenen in einer Einrichtung und knapp ein Viertel bei einer geeigneten Person oder in einer betreuten Wohnform untergebracht. Dabei konnte zwar knapp jeder dritte Fall (30 %) in weniger als einer Woche beendet werden, jeder fünfte Fall (21 %) dauerte allerdings drei Monate oder länger. Im Schnitt endete eine Inobhutnahme nach 62 Tagen – also gut zwei Monate, wie die folgende Grafik zeigt:

 

Abbildung 7[19]
 

 Vergleichsweise schnell beendet werden konnten zum Beispiel Schutzmaßnahmen aufgrund von Selbstmeldungen der betroffenen Jungen oder Mädchen: 2024 dauerten sie im Schnitt 36 Tage. Höher war der Klärungs- und Hilfebedarf bei dringenden Kindeswohlgefährdungen. In diesen Fällen endete die Inobhutnahme im Schnitt erst nach 57 Tagen. Am längsten dauerten die Maßnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland: Mit durchschnittlich 74 Tagen waren sie gut doppelt so lang wie bei den Selbstmeldungen (36 Tage).

Im Anschluss an die Inobhutnahme kehrte etwa ein Viertel (24 %) der Minderjährigen an den vorherigen Aufenthaltsort zurück. Weitere 45 % der Kinder oder Jugendlichen wurden nach der Schutzmaßnahme an einem neuen Ort untergebracht, und zwar am häufigsten in einem Heim, einer betreuten Wohngruppe oder einer anderen Einrichtung.

 

Allerdings wurden trotz sinkender Fallzahlen aufgrund der längeren durchschnittlichen

Verweildauer im Jahr 2024 mehr Betreuungskapazitäten benötigt: Die Maßnahmentage erreichten sogar den höchsten Stand seit 2016 und dauerten im Schnitt 14 Tage mehr als im Vorjahr und somit zwei Monate.

 

Dieser Trend setzt sich bedauerlicherweise auch in Braunschweig fort. Die Verweildauern in den Inobhutnahmeeinrichtungen haben sich deutlich verlängert mit negativen Folgen für die biografische Entwicklung der betroffenen jungen Menschen.

 

5. Fazit und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in den Jahren 2023/2024, entsprechend dem Trend in den Vergleichskommunen ein Leistungszugang zu beobachten war (+ 8,59 %). Davon ausgenommen bleiben nur die Schutzmaßnahmen durch die Inobhutnahme, was auf die sinkenden Zahlen im Bereich der unbegleiteten Minderjährigen zurückzuführen ist.

Es ist allerdings insgesamt weiter zu vermuten, dass sich die Bedarfe an Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen perspektivisch ausweiten werden. 


[1] Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement

[2] Vgl. 17. Kinder- und Jugendhilfebericht, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
  und Jugend, 2025

[3] Vgl. 17. Kinder- und Jugendhilfebericht, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
  und Jugend, 2025.

[4]  früher: Jugendgerichtshilfe

[5] Monitor Hilfen zur Erziehung 2025, akjstat (https://www.hzemonitor.akjstat.tu-dortmund.de/)

[7] Vgl. Dr. J. Pothmann, A. Tabel, Interkommunaler Vergleichsring Jugendhilfe mittlerer Großstädte zu
  den Hilfen zur Erziehung und angrenzenden Leistungs- und Maßnahmenbereichen,
  KurzDokumentation Datenerhebung 2024, Stand vom 05.06.2025.

[8] Die unterschiedliche Einwohnerzahl der 16 IKO-Vergleichsstädte erforderte die Definition einer
  vergleichbaren Kategorie.

[10] Vgl. ebenda.

[11] Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen

[13] Vgl. Dr. J. Pothmann, A. Tabel, Interkommunaler Vergleichsring Jugendhilfe mittlerer Großstädte zu
   den Hilfen zur Erziehung und angrenzenden Leistungs- und Maßnahmenbereichen, KurzDoku-
   mentation Datenerhebung 2024, Stand vom 05.06.2025.

[16] vgl. Pressemitteilung Nr. 451, Destatis, 15.12.2025.

[17] Entwicklung der Kindeswohlgefährdungen, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026

[18] Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026.

[19] Vgl. ebenda.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

19.03.2026 - Jugendhilfeausschuss

Erläuterungen und Hinweise