Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 26-28442-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h innerorts auf der Tiefen Straße und der Hegerdorfstraße in Hondelage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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31.03.2026
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Sachverhalt
Zur Anfrage der SPD-Fraktion, Gruppe B90/Die Grünen & BIBS vom 16. Februar 2026 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätze, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser), im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen sowie von hochfrequentierten Schulwegen, aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.
Anordnung einer Tempo-30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO:
Die Anordnung einer Tempo-30-Zone darf sich dabei weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken.
Bei der Tiefe Straße bzw. der Hegerdorfstraße handelt es sich um eine innerörtliche Hauptverkehrsstraße, welche als Kreisstraße 33 bzw. als Landstraße 635 qualifiziert ist. Eine Zonen-Anordnung ist daher unzulässig.
Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße:
Sofern eine Straße außerordentliche Schäden aufweist, wäre die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest bis zur Instandsetzung möglich. Die Fahrbahnen beider Straßen befinden sich jedoch in einem verkehrssicheren Zustand. Weiterhin ist anzumerken, dass eine Sanierung der Straßen durch die Stadtverwaltung bereits in Planung ist. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit ist daher durch den Straßenzustand nicht zu begründen.
Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO:
In der StVO sind sensible Einrichtungen abschließend aufgeführt. Sensible Einrichtungen im Sinne der StVO sind Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätze, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser.
Im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen sensiblen Einrichtungen ist die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel auf 30 km/h zu beschränken. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt oder im Nahbereich der Einrichtung ein starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger oder ein Bring- und Abholverkehr) vorhanden ist.
In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.
Vorliegend befindet sich in der Hegerdorfstraße 46 die Kindertagesstätte „Kind in Hondelage e. V.“ Hierbei ist anzumerken, dass in diesem Bereich die Geschwindigkeit bereits auf 30 km/h reduziert worden ist. Weitere sensible Einrichtungen im Sinne dieser Norm sind weder für die Hegerdorfstraße noch für die Tiefe Straße vorhanden, sodass ein Eingriff nach dieser Regelung nicht zulässig ist.
Darüber hinaus kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich eines Fußgängerüberweges (FGÜ) oder aufgrund hochfrequentierter Schulwege reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).
FGÜ befinden sich vorliegend im Kreuzungsbereich Tiefe Straße/Dammstraße/Ackerweg. Bei der Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrgitter) mit einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten (100 m bei 50 km/h und 50 m bei 30 km/h) nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den FGÜ regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird.
Bei dem sich am Kreuzungsbereich befindenden FGÜ ist anzumerken, dass die erforderlichen Sichtweiten sichergestellt sind. Die FGÜ sind ohne Einschränkungen, auch von weiterer Entfernung, zu erkennen. Ferner ist weder der Polizei noch der Verwaltung bekannt, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung bei Annäherung an den FGÜ nicht erfolgt. Anhand der Unfall- und Gefahrenlage und des Geschwindigkeitsprofils für die Tiefe Straße lässt sich diesbezüglich kein Handlungsbedarf erkennen.
Der Schulwegplan für die Grundschule Hondelage führt zwar über einen kurzen Abschnitt der Hegerdorfstraße bzw. der Tiefe Straße, jedoch gibt es derzeit keine offizielle Definition, welche Grundsätze zur Klassifizierung eines hochfrequentierten Schulweges darlegt. Die Verwaltung hat sich diesbezüglich bereits mit dem Deutschen Städtetag in Verbindung gesetzt und um Klarstellung gebeten.
Aus den vorgetragenen Gründen ist die Geschwindigkeitsreduzierung auch aufgrund von Fußgängerüberwegen oder hochfrequentierter Schulwege ausgeschlossen.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes:
Auf der Hegerdorfstraße bzw. der Tiefe Straße käme aus Gründen des Lärmschutzes eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Betracht, sofern es sich um einen Lärmschwerpunkt handelt. Mit der Drucksache 24-23659 wurde am 6. Juni 2024 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel dessen ist es, die Lärmbelästigung in Braunschweig zu verringern. Zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Seitens der Stadt Braunschweig wurden einige Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert, wobei weder die Hegerdorfstraße noch die Tiefe Straße als solcher zu bewerten ist. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen des Lärmschutzes kommt folglich nicht in Betracht.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Ziffer 6 StVO:
Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage auf der Hegerdorfstraße bzw. Tiefe Straße oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.
Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es weder auf der Hegerdorfstraße noch auf der Tiefe Straße einen Unfallschwerpunkt gibt. In den Jahren 2023 bis 2026 haben sich auf dem gesamten Streckenabschnitt der Hegerdorfstraße zwar Verkehrsunfälle ereignet, jedoch sind diese nicht auf eine nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen. Die Unfälle sind etwa aufgrund von Fehlern beim Abbiegen, Auffahrunfälle oder Verkehrsunfälle im ruhenden Verkehr erfolgt.
Auf dem Streckenverlauf der Tiefe Straße haben sich ebenfalls Unfälle ereignet, jedoch sind diese auf andere Ursachen wie Abbiegeunfälle oder Unfälle im ruhenden Verkehr zurückzuführen. Insgesamt erfordert die Unfall- und Gefahrenlage aus polizeilicher Sicht keine Geschwindigkeitsreduzierung.
Des Weiteren ist anzumerken, dass durch die städtische Überwachung des fließenden Verkehrs für beide Straßen eine Messung durch ein Seitenstrahlradargerät stattgefunden hat. Aus den Messungen für beide Straßen hat sich ergeben, dass diese als unproblematisch einzustufen sind. So ist es zwar zu einzelnen Geschwindigkeitsübertretungen gekommen, jedoch haben sich auf beiden Straßen, in beide Fahrtrichtungen, etwa 97 % der Fahrzeuge an die vorgegebene Geschwindigkeit gehalten. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass es sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen teilweise um Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen gehandelt haben könnte.
Im Ergebnis liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Geschwindigkeitsreduzierung weder auf der Hegerdorfstraße noch auf der Tiefe Straße vor.
