Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28643
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 4 (deckungsgleich mit dem Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Pust
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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Entscheidung
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21.04.2026
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Sachverhalt
Herr Wöhler wurde durch den Stadtbezirksrat Südstadt - Rautheim - Mascherode (damalige Bezeichnung Stadtbezirksrat 213) in der Sitzung am 23.02.2016 erstmalig für fünf Jahre zur Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes 4 gewählt. In der Sitzung am 09.06.2021 wurde Herr Wöhler für weitere fünf Jahre wiedergewählt. Herr Wöhler hat sich dazu bereit erklärt für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen; eine erneute Wiederwahl ist möglich.
Durch die in seiner bisherigen Amtszeit als Schiedsperson durchgeführten Verfahren und die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen verfügt Herr Wöhler in ganz besonderem Maße über die für eine Schiedsperson erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Daneben engagiert sich Herr Wöhler im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS), u. a. führt er als Referent Schulungen in der Bezirksvereinigung Braunschweig im BDS durch.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre; die Wahl der Schiedsperson erfolgt durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da die Bestimmung im NKomVG die ältere Regelung im NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 212 Südstadt - Rautheim - Mascherode zuständig.
