Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 26-28306-01
Grunddaten
- Betreff:
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Räum- und Streupflicht im Westlichen Ringgebiet | Barrierefreiheit und Bürgerbeteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün
- Verantwortlich:
- Loose
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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21.04.2026
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Sachverhalt
Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1: Die Stadt Braunschweig orientiert sich bei der Räumung an einem klaren Plan, um die wichtigsten Verkehrswege schnellstmöglich freizuhalten. Für die Räumung der Gehwege sind häufig die Anliegerinnen und Anlieger gemäß der Räum- und Streupflicht verantwortlich. Die Stadt Braunschweig appelliert daher regelmäßig an die Anliegerinnen und Anlieger, ihrer Pflicht gewissenhaft nachzukommen, um die Sicherheit und Mobilität für alle zu gewährleisten.
Der Zentrale Ordnungsdienst (ZOD) kontrolliert Verstöße gegen die Räumpflicht beschwerdeabhängig im Rahmen der personellen Ressourcen. Eine Priorisierung erfolgt dabei weder nach Stadtbezirken noch nach Liegenschaften.
Die Grundversorgung ältere bzw. mobilitätseingeschränkter Personen, etwa durch ambulante Pflege, Einkaufs- oder Bringdienste, ist in der Regel sichergestellt, muss jedoch von den Betroffenen selbst organisiert werden. Das Seniorenbüro und Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände, Freiwilligenagenturen bieten hierzu Beratung an und unterstützen hilfsbedürftige Personen bei der Suche nach geeigneten Hilfsangeboten. Es ist jedoch wichtig, dass solche Dienste frühzeitig kontaktiert werden.
Zu 2: Ältere Personen, die ihre Gehwege nicht selbst räumen können, können auf die Unterstützung im privaten Umfeld, Nachbarschaft oder Dienstleister zurückgreifen. Die Nachbarschaftshilfen in Braunschweig sind keine klassischen Dienstleister (ehrenamtliche Personen) und können hierfür nicht genutzt werden.
Auch körperlich eingeschränkte Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet den Winterdienst auf dem anliegenden Gehweg sicherzustellen. Bei festgestellten Verstößen gegen die Räum- und Streupflichten erfolgt zunächst ein Hinweis auf Art und Umfang der bestehenden Verpflichtung. Sollte nach Kontrollen weiterhin keine Durchführung erkennbar sein, wird Anzeige erstattet und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Der Verstoß gegen die Räumpflicht kann nach § 6 der Straßenreinigungsverordnung mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Eine Auswertung der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Stadtbezirken wäre nur händisch möglich.
Zu 3: Allgemein entstehen Schadenersatzansprüche, wenn die verkehrssicherungspflichtige Person die ihm obliegende Winterdienstpflichten verletzt/ missachtet und dadurch ein Mensch zu Schaden kommt. Die Schadenersatzansprüche sind an denjenigen zu richten, dem die Winterdienstpflicht oblag. Wurde die Pflicht bspw. für den Bereich der Fußwege auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen, sind die Ansprüche bei diesen geltend zu machen. Oblag der Stadt Braunschweig die Winterdienstpflicht, sind die Ansprüche bei der Stelle 10.03 SG 2 geltend zu machen. In diesem Fall besteht Deckungsschutz über den Rückdeckungsverband (Kommunaler Schadenausgleich Hannover).
