Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 26-28634-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt vom 30.03.2026 (DS 26-28634) wird wie folgt Stellung genommen:

Für die Nutzung von Smartphones und Smartwatches an niedersächsischen Schulen gibt es eine Handreichung des Niedersächsischen Kultusministeriums, welches als Anlage 1 beigefügt ist. Aus der Handreichung geht hervor, dass ein generelles Einziehen von Smartphones und Smartwatches zu Beginn des Unterrichts nicht zulässig ist.  In der Schule kann aber eine Regelung erlassen werden, die die Nutzung von Smartphones und Smartwatches während der Unterrichtszeit verbietet. Bei Regelverstößen kann das Gerät  im Einzelfall während der Unterrichtszeit von der Lehrkraft eingezogen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Geräte in besonders gesicherten „Handy-Tresoren“ aufbewahrt werden. Die Lehrkraft ist jedoch verpflichtet, die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, um einen Verlust oder eine Beschädigung des Gerätes zu vermeiden.

Dies vorangestellt werden die Fragen wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:

 

Für die Beantwortung dieser Frage, werden Rückmeldungen aus den Braunschweiger Schulen benötigt. Da diese Anfrage erst in den Osterferien eingegangen ist, liegen die Rückmeldungen aus den Schulen noch nicht vor. Es wird nach dem Vorliegen aller Informationen über das Ergebnis berichtet werden.

 

Zu Frage 2:

 

Für die Braunschweiger Schulen werden seitens des Schulträgers keine „Handy-Tresore“ oder vergleichbare Aufbewahrungssysteme für Smartphones zur Verfügung gestellt. Ob es in den Schulen selbst beschaffte „Handy-Tresore“ gibt, ist ebenfalls Bestandteil der Abfrage in den Schulen.

 

Zu Frage 3:

 

Auf den Seiten 8 bis 10 der Handreichung des Niedersächsischen Kultusministeriums (siehe Anlage 1) ist der rechtliche Rahmen in Niedersachsen ausführlich dargestellt worden. Daraus ist ersichtlich, dass das Gerät nur im Einzelfall (z. B. bei Regelverstoß gegen die verbotene Nutzung des Smartphones) von der Schule eingezogen werden darf. Die Lehrkraft muss dabei eine sachgerechte Lagerung des Gerätes sicherstellen. Wird das Gerät während dieser öffentlich-rechtlichen Verwahrung beschädigt oder entwendet, haftet das Land Niedersachsen nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Ggfs. wird noch ein Mitverschulden der Schülerin bzw. des Schülers (aufgrund des vorangegangenen Regelverstoßes) seitens des Landes geprüft.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.04.2026 - Schulausschuss - zur Kenntnis genommen

Erläuterungen und Hinweise