Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28494
Grunddaten
- Betreff:
-
Ideenplattform: Gleicher Winterdienst auf Straßen, Radwegen und öffentlichen Fußwegen in Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Bau- und Wirtschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Hanusch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Vorberatung
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28.04.2026
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Bereit
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 NKomVG, da hier weder der Rat noch ein Stadtbezirksrat zuständig sind und der Rat die Zuständigkeit für das Thema „Winterdienst“ auch nicht durch Hauptsatzung auf einen Ausschuss gemäß § 71 NKomVG übertragen hat.
Die am 13.01.2026 auf der Ideenplattform eingegangene haushaltswirksame Idee „Gleicher Winterdienst auf Straßen, Radwegen und öffentlichen Fußwegen in Braunschweig“ hatte bereits am 16.01.2026 die notwendige Mindestanzahl (50) an Unterstützerinnen und Unterstützern erreicht und ist daher den zuständigen politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.
Da in der Vergangenheit Anfragen zum Thema „Winterdienst“ regelmäßig im Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben (AMTA) gestellt und Anträge hier vorberaten wurden, ist auch in dieser Beschlussangelegenheit eine Vorberatung im AMTA vorzusehen.
Seitens der Ideengeberin/des Ideengebers ist die Idee formuliert worden, zukünftig beim Winterdienst auf Strecken, für die die Stadt Braunschweig zuständig ist, alle Verkehrsteilnehmer:innen gleich zu behandeln. In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass Radwege nach Schneefall nur mangelhaft geräumt und nicht gestreut werden und öffentliche Gehwege oft komplett aus dem Winterdienst fallen. Ferner wird der Winterdienst an Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen thematisiert mit dem Hinweis, dass für zu Fuß gehende und insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen bei winterlichen Bedingungen sich eine Lage in den genannten Bereichen darstellen würde, die kaum zu bewältigen sei.
Es könne nicht sein, dass die körperliche Unversehrtheit in Abhängigkeit von der Verkehrsmittelwahl unterschiedlich gewährleistet sei.
Eine Umsetzung der Idee ist rein faktisch nicht möglich, da für den überwiegenden Teil der öffentlichen Gehwege im Stadtgebiet gemäß der Straßenreinigungsverordnung die Winterdienstpflicht auf die Anlieger bzw. privaten Grundstückseigentümer übertragen ist. Der Einsatz von Streusalz ist anders als auf Straßen nur im Ausnahmefall (Glatteis) zulässig. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle Grundstückseigentümer ihren Winterdienstpflichten uneingeschränkt nachkommen und die Stadt nicht über die personellen Ressourcen verfügt, in einer Flächengroßstadt lückenlos zu überprüfen, wo die Räum- und Streupflichten nicht eingehalten werden.
Darüber hinaus sind auch bei Gehwegen an städtischen Liegenschaften aus Kapazitätsgründen auf einer Gesamtstrecke von 80 km externe Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt. Die Verwaltung arbeitet an einer Optimierung der Vergabe, um die Ausführungen stetig zu verbessern.
Der Radwegewinterdienst, den ALBA BS im Auftrag der Stadt Braunschweig erbringt, ist in den vergangenen Jahren signifikant ausgeweitet worden. Inzwischen werden 120 km Radwege an den Straßen, die winterdienstlich vorrangig behandelt werden, geräumt. Auf den Einsatz von Streusalz wird ebenso wie bei den Gehwegen verzichtet. Insofern lassen sich auf den Radwegen insbesondere bei Reifglätte und überfrierender Nässe keine vergleichbaren Ergebnisse bei der Glätte- und Schneebekämpfung erzielen wie beim Fahrbahnwinterdienst.
Die winterdienstliche Behandlung von Aufstell- und Zugangsflächen im Bereich von Stadtbahn- und Bushaltestellen liegt im Zuständigkeitsbereich der Braunschweiger Verkehrs GmbH.
Überwege an verkehrswichtigen Stellen im gesamten Stadtgebiet werden von Beschäftigten der Fachbereiche Tiefbau/Verkehr und Stadtgrün sowie von ALBA BS winterdienstlich behandelt. Hier wird ebenfalls anders als im Fahrbahnwinterdienst kein Streusalz eingesetzt, sodass bei bestimmten Glätteereignissen ebenfalls faktisch kein qualitativ gleiches Ergebnis wie im Fahrbahnwinterdienst erzielbar ist.
Grundsätzlich gilt, dass die Kommunen in Niedersachsen gemäß Niedersächsischem Straßengesetz sowie der einschlägigen Rechtsprechung bspw. keinen umfassenden Fahrbahnwinterdienst oder Radwegewinterdienst schulden, sondern nur bei verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Aufgabenerfüllung der Stadt Braunschweig ist beim Winterdienst seit Jahrzehnten als überobligatorisch einzuordnen.
