Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28608
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuvergabe des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) – Öffentliche Rechtliche Vereinbarung und Vorabbekanntmachung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0120 Referat Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung und Wahlen
- Beteiligt:
- 01 Büro des Oberbürgermeisters; 0100 Steuerungsdienst; 0300 Rechtsreferat; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Bau- und Wirtschaftsdezernat; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr; DEZERNAT VII - Finanz- und Sportdezernat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Vorberatung
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28.04.2026
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Bereit
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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Bereit
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) zwischen der Stadt Braunschweig und dem Regionalverband Großraum Braunschweig (RGB) zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zwecks Durchführung einer Direktvergabe des Teilnetzes 40 Braunschweig an die Braunschweiger Verkehrs GmbH (BSVG) wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die EU-weite Vorabbekanntmachung der Direktvergabe des ÖDA an die BSVG final abzustimmen und diese durch den RGB im EU-Amtsblatt veröffentlichen zu lassen.
Sachverhalt
Der aktuelle öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) aus dem Jahr 2015 ist ein Vertrag zwischen der Stadtverwaltung, dem RGB und der BSVG zur Erbringung des ÖPNV im Stadtgebiet auf Basis des gültigen Nahverkehrsplans (NVP). Grundlage hierfür war die EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.
Im ÖDA sind unter anderem die zu erbringenden Verkehrsleistungen festgelegt. Beispielsweise welche Linien in Braunschweig bedient werden, welche Fahrpläne und Takte einzuhalten sind und welche Gebiete abgedeckt werden. Darüber hinaus definiert der ÖDA die geltenden Qualitätsstandards, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit und Barrierefreiheit. Ebenso ist darin geregelt, in welchem Umfang die Stadt finanzielle Mittel oder Ausgleichszahlungen bereitstellt, falls die Einnahmen aus dem Ticketverkauf die Betriebskosten der BSVG nicht decken.
Der aktuelle ÖDA endet am 31.05.2028. Um die Verkehrsbedienung nach NVP im Teilnetz 40 Braunschweig ab 01.06.2028 weiterhin sicherzustellen, muss ein neuer ÖDA vergeben werden.
Es ist vorgesehen, diesen Auftrag entsprechend der im Folgenden dargestellten wesentlichen Schritte erneut im Rahmen einer Direktvergabe an die BSVG zu vergeben:
Grobablauf der ÖDA-Vergabe
Die Erstellung und Vergabe des ÖDA erfolgt in zwei Schritten. Im 1. Schritt ist das Vergabe-Verfahren vorzubereiten. Hierfür sind folgende Dokumente notwendig:
- Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen sowie über die Bildung einer Gruppe zwecks Durchführung einer Direktvergabe für das Teilnetz 40 (Braunschweig). Vertragsparteien sind hierbei die Stadt Braunschweig und der RGB.
- Abstimmung der EU-weiten Vorabbekanntmachung (VAB) der Direktvergabe des ÖDA an die BSVG und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
Nach Veröffentlichung der VAB im EU-Amtsblatt (geplant für den 01.07.2026) muss eine gesetzlich festgelegte einjährige Wartefrist (bis 30.06.2027) eingehalten werden. Während dieser Zeit folgt im 2. Schritt die Ausarbeitung der Vergabeunterlagen, die das eigentliche ÖDA-Vertragswerk darstellen und die zu erbringenden ÖPNV-Leistungen in Braunschweig definieren.
Schritt 1: Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Der ÖDA soll als Bruttovertrag, d.h. als Verkehrsvertrag, bei dem das Erlösrisiko nicht beim Verkehrsunternehmen, sondern beim Auftraggeber liegt, direkt von der Stadt Braunschweig an die BSVG vergeben werden. Nach aktueller Rechtslage muss der ÖDA gemäß § 108 GWB nach den Grundsätzen des Inhouse-Geschäfts erteilt werden und nicht mehr per Direktvergabe nach der o.g. VO (EG) Nr. 1370/2007.
Da der Regionalverband Aufgabenträger für den ÖPNV ist, muss für eine rechtssichere Vergabe die Teilaufgabe der Erteilung des ÖDA in Form einer örV vom RGB an die Stadt Braunschweig übertragen werden. Dies ist erforderlich, da nur die Stadt die dienststellenähnliche Kontrolle über die BSVG ausübt, die für ein Inhouse-Geschäft erforderlich ist. Hierzu erfolgt die Übertragung der Teilaufgabe nach § 4 Abs. 2 NNVG.
Die örV regelt ganz überwiegend formale Fragen, wie Art und Umfang der Aufgabenübertragung, die weitere Zusammenarbeit als sog. Gruppe, definiert die wesentlichen Punkte des Vergabeverfahrens und legt rechtliche und organisatorische Grundlagen für die Erstellung des neuen ÖDAs fest.
Die generelle Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV (auch bezüglich des Stadtverkehrs in Braunschweig) verbleibt selbstverständlich beim RGB. Mit Abschluss der örV wird die Stadt lediglich ermächtigt, den ÖDA direkt an die BSVG zu vergeben.
Auf Basis der örV soll der RGB dann im Namen der Stadt die notwendige Vorabbekanntmachung mit der beabsichtigten Direktvergabe an die BSVG im Amtsblatt der EU veröffentlichen. Diese VAB wird alle relevanten Informationen zum ÖPNV-Angebot in Braunschweig enthalten (z. B. Qualität, Quantität, Informationen zum Stadtbahnausbau, Schülerbeförderung, zeitliche Verknüpfung ÖPNV und SPNV, Aussagen zur Flotten-Elektrifizierung etc.).
Da es sich um ein öffentliches Verfahren handelt, ist dieses Vorgehen rechtlich geboten. Es ist so vorgeschrieben, damit auch mögliche Drittbewerber grundsätzlich die Möglichkeit haben, auf Grundlage der Informationen aus der VAB ein Angebot abzugeben.
Schritt 2: Weiterer Verfahrensablauf
Wie dargestellt werden während der gesetzlich vorgeschriebenen einjährigen Wartezeit nach der Vorabbekanntmachung die weiteren Vergabeunterlagen erarbeitet. In diesem Rahmen können dann auch die derzeit in Erarbeitung befindliche neue Finanzierungssystematik für die RegioBus-Linien sowie anderweitig auftretende relevante Änderungen im ÖPNV-Netz adäquat berücksichtigt werden.
Für die dann zu erwartende Inhouse-Vergabe an die BSVG ist ein erneuter Gremienbeschluss erforderlich. Vorgehen ist dieser für Mitte 2027. Der neue ÖDA soll nach dann erfolgter Direktvergabe an die BSVG nahtlos ab dem 01.06.2028 an den alten ÖDA anschließen. Derzeit ist für den neuen ÖDA eine Laufzeit bis zu 21 Jahren und 7 Monaten, also bis zum 31.12.2049, vorgesehen.
Die Verwaltung wird die Gremien im Laufe des Prozesses entsprechend erneut beteiligen und empfiehlt die Beschlussfassung, damit der Verfahrensablauf wie dargestellt fristgerecht weiterverfolgt werden kann.
