Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 26-28776-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Information und Unterstützung während des Straßenbahnausbaus in Volkmarode
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode
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zur Kenntnis
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23.04.2026
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Sachverhalt
Aktuell wird das Planfeststellungsverfahren zum Neubau der Stadtbahnstrecke nach Volkmarode Nord durchgeführt. Nach derzeitigem Stand ist von einem Planfeststellungsbeschluss im Sommer 2026 und mit einem Baubeginn der Hauptarbeiten ab Sommer 2027 auszugehen. Mit vorbereitenden Arbeiten (z. B. Rodungen) könnte bereits Anfang 2027 begonnen werden.
Ergänzend zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren ist vorgesehen, sobald die Informationen verlässlich vorliegen, Interessierte über Informationsveranstaltungen und über die Projekt-Homepage zum weiteren Projektfortschritt Baubeginn und Bauablauf zu informieren.
Vor diesem Hintergrund beantwortet die Verwaltung die Anfrage der SPD-Fraktion, Gruppe Bündnis 90/Grüne & BIBS vom 13.04.2026 wie folgt:
Zu 1. und 3.:
Das Beteiligungskonzept wird derzeit fortgeschrieben. Es sind Informationsformate im Quartier vorgesehen, um auch den direkten Austausch mit Gewerbetreibenden und Anliegerinnen und Anliegern zu ermöglichen. Ergänzend stehen zentrale Ansprechpartner bei der Stadt und der BSVG vor und während der Baumaßnahmen für Rückfragen zur Verfügung.
Zu 2.:
Es ist nicht geplant, finanzielle Entschädigungen auszuzahlen, da es sich bei solchen Leistungen um freiwillige Leistungen handelt, für die im Haushalt der Stadt keine Mittel zur Verfügung stehen. Weiterhin wird durch das Projekt eine nachhaltige Verbesserungen der Infrastruktur und die Steigerung der Aufenthaltsqualität des betroffenen Areals erzielt, wovon die Anlieger nach Abschluss der Bauarbeiten profitieren. Gesetzliche Regelungen zu Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen bleiben davon unberührt.
