Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 26-28974
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsüberlassungen 2026/2027 Gemeinschaftshaus Broitzem
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Südwest
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Entscheidung
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28.05.2026
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Beschlussvorschlag
Der weiteren Vermietung des Gemeinschaftshauses Broitzem an folgende überbezirkliche Dauernutzer für ein weiteres Jahr, beginnend ab dem 1. Juli 2026, wird zugestimmt.
1. Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Braunschweig
2. Blasenkrebs-Selbsthilfegruppe Braunschweig
3. DRK-Ortsverein Broitzem-Timmerlah-Weststadt
4. AfD-Kreisverband Braunschweig
Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Nutzungsvereinbarungen zu schließen.
Sachverhalt
An den beantragten Nutzungszeiten ergeben sich bei allen vier Nutzern Veränderungen zu den bisherigen Zeiten. Die Selbsthilfegruppe Prostatakrebs plant zukünftig die Nutzungszeiten montags von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu erweitern. Eine Reduzierung der Nutzungszeiten ist sowohl bei der Blasen-Selbsthilfegruppe, künftig montags von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr, und beim DRK-Ortsverein, künftig donnerstags von 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr, vorgesehen. Der AfD-Kreisverband plant eine Ausweitung der Nutzungszeiten in Zukunft jeden Dienstag von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Die bisherigen Vertragsverhältnisse zwischen der Stadt Braunschweig und den vier Dauernutzern gestaltete sich komplikationslos. Die Nutzer haben sich an alle vertraglichen Obliegenheiten gehalten und das Entgelt vollständig und pünktlich überwiesen. Die Verwaltung schlägt vor, weiterhin den Stundentarif für Vereine (5 €/Stunde) zu erheben.
Wie bisher soll im Mietvertrag vereinbart werden, dass den Sitzungen des Stadtbezirksrates 222 – Südwest und den Veranstaltungen mit allgemeinen Charakter (z.B. das jährliche Treffen aller Vereine aus dem Stadtbezirk oder Vorträge der Heimatpfleger/innen) Vorrang gegenüber ihren eigenen Veranstaltungen eingeräumt wird.
Gem. § 93 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung und § 2 Abs. 2 der Miet- und Benutzungsordnung entscheidet über Dauernutzungen bezirklicher Einrichtungen der Stadtbezirksrat in eigener Zuständigkeit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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69,7 kB
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