Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 26-28925-01

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Sachverhalt

 

Beschluss des Stadtbezirksrats 310 vom 19.05.2026 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):

Hiermit bitten wir die Verwaltung den gesamten Madamenweg von der Hohetorbrücke bis zur Hausnummer 95 mit Tempo 30 auszustatten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Zur Anregung des Stadtbezirksrates 310 bezüglich einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf dem gesamten Madamenweg geht die Verwaltung wie folgt ein:

 

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Dies setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Da die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eine Beschränkung des fließenden Verkehrs begründet, gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ein besonders strenger Maßstab für das Vorliegen einer Gefahrenlage. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen, im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen sowie von hochfrequentierten Schulwegen, aus Lärmschutzgründen, oder Gefahrenlagen geboten ist. Ferner auch als Lückenschluss zwischen zwei streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

In weiten Abschnitten des Madamenweges ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf 30 km/h reduziert. Im Abschnitt zwischen der Hohetorbrücke und dem Altstadtring ist bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet. Des Weiteren ist der Streckenabschnitt zwischen der Gabelsbergerstraße und “An der Horst“ aufgrund der dortigen sensiblen Einrichtungen mit einer Geschwindigkeitsreduzierung von 30 km/h versehen.

 

In dem zwischen den genannten Bereichen befindlichen Abschnitt (Altstadtring bis Gabelsbergerstraße) liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 50 km/h. Da eine Geschwindigkeitsbeschränkung hier aus Gründen des Lärmschutzes zulässig ist, wird die Verwaltung dem Wunsch des Stadtbezirksrates für diesen Bereich nachkommen und ebenfalls eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anordnen. Damit gilt dann von der Hohetorbrücke bis zur Einmündung “An der Horst“ durchgängig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h .

 

Westlich der Einmündung "An der Horst" ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit dem Zusatzzeichen 1010-51 auf "Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" bis Madamenweg 94 beschränkt. Gründe, die die Anordnung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zulassen, liegen hier nicht vor. Daher kann dem Wunsch des Stadtbezirksrates, auch im Bereich zwischen "An der Horst und Madamenweg 95 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für alle Verkehrsarten anzuordnen, nicht nachgekommen werden .

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