Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 26-29093-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Überprüfung der Fachstellungnahme zur Sicherung von Querungsstellen im Stadtbezirk 120 (Ebertallee, Hans-Sommer-Straße, Hagenring) unter Berücksichtigung der StVO-Reform 2024/2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Bau- und Wirtschaftsdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Kenntnis
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09.06.2026
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Sachverhalt
Zum Antrag der SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90 - Die GRÜNEN vom 27.05.2026 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1. - 4.:
Eine der wichtigsten Änderungen der StVO-Novelle bezogen auf den Fußverkehr war, dass für die Anordnung von Fußgängerüberwegen (sog. Zebrastreifen) keine besondere Gefahrenlage mehr notwendig ist. Damit entfällt auch für Fußgängerüberwege der Nachweis einer „besonderen örtlichen Gefahrenlage.“
Die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) unterliegt den Bestimmungen der StVO und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Demnach dürfen Fußgängerüberwege nur an Stellen angelegt werden, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss. Somit dürfen Fußgängerüberwege nicht im Bereich der Hans-Sommer-Straße und dem Hagenring angelegt werden, da hier zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung vorhanden sind.
Weiterhin dürfen Fußgängerüberwege nicht in der Nähe von Lichtzeichenanlagen angelegt werden. Für den Bereich der Ebertallee besteht in rund 55 m Entfernung zur Querungsmöglichkeit eine durch Lichtzeichen geregelte Querungsmöglichkeit.
In solchen Fällen, in denen kein Fußgängerüberweg eingerichtet werden darf, kommen gem. der R-FGÜ nur linienhaft wirkende Maßnahmen in Betracht, wie z. B. Mittelstreifen oder Inseln. Diese sind an den hier in Rede stehenden Querungsstellen vorhanden. Die Mittelstreifen sowie die Inseln sind ein effektives Mittel zur Erhöhung der Sicherheit beim Überqueren von Straßen, insbesondere in Bezug auf Fußverkehrsunfälle. Dadurch wird der Querungsvorgang in zwei Teile geteilt, was die Einschätzung des Verkehrs und der Geschwindigkeiten vereinfacht.
Darüber hinaus liegen keine polizeilichen Erkenntnisse vor, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Querungsstellen um Unfall- oder Gefahrenlagen handelt.
Die Aufstellung informativer Hinweisschilder, dass auf querende Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht zu nehmen ist, entfaltet keine Rechtswirksamkeit, ist aber grds. möglich, um für die erwünschte Rücksichtnahme zu sensibilisieren, Die generelle Regelung der StVO zu einer zurückhaltenden Beschilderung (Schilderwald) bleibt davon unberührt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es keine gesetzliche Vorgabe gibt, Übergänge dieser Art freizuhalten. Daher ist eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) auch unzulässig, da eine solche Markierung bestehende gesetzliche Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen.
Die Überquerungsbereiche sind zwar in der Hauptverkehrszeit zeitweise von Rückstaus betroffen, allerdings nur in zeitlich sehr begrenztem Umfang. Alternativ stehen die nahegelegenen signalisierten Querungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese sind im Übrigen auch Bestandteil der empfohlenen Schulwegpläne.
Sollte der politische Wille nach der Aufstellung eines Hinweisschildes bestehen, wird die Verwaltung diesem Wunsch nachkommen.
Die Verwaltung weist abschließend darauf hin, dass Maßnahmen im Rahmen der StVO zum sogenannten übertragenen Wirkungskreis gehören und daher darüber kein politischer Beschluss gefasst werden kann.
