Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 25-27034-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eingeschränktes Halteverbot im Bereich Sandwüstenweg 22/22A
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 330 Nordstadt-Schunteraue
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
04.06.2026
|
Sachverhalt
Beschluss vom 4. Dezember 2025 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
Der Stadtbezirksrat Nordstadt-Schunteraue regt an, dass im Bereich des Sandwüstenwegs Hausnummern 22/22 A bis zur Kreuzung der Einmündung Schreberweg ein eingeschränktes Haltverbot eingerichtet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf dem Sandwüstenweg ist gem. § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Demnach ist es Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern grundsätzlich gestattet auf dem Sandwüstenweg zu parken, sofern nicht gegen die Vorschriften zum Halten und Parken aus § 12 Abs. 1, Abs. 3 StVO verstoßen wird.
Die Problematik mit parkenden Fahrzeugen, insbesondere für die Ostseite des Sandwüstenwegs, zwischen dem (rückwärtig) Erikaweg 22 A und der Kreuzung Schreberweg erkennt die Verwaltung an. Insbesondere beim Vorbeifahren an abgestellten Fahrzeugen kann es zu gefährlichen Situationen kommen. Daher wird die Verwaltung für diesen Streckenabschnitt ein absolutes Haltverbot (VZ 283) installieren. Hiermit wird von dem gewünschten eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) abgewichen, da dieses den Zweck nicht erfüllen würde. In einem eingeschränkten Haltverbot dürfen Pkw zwar nicht länger als drei Minuten halten, jedoch sind das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen davon ausdrücklich ausgenommen. Demnach kann nur mit einem absoluten Haltverbot dafür gesorgt werden, dass keine Fahrzeuge in diesem Bereich stehen.
Darüber hinaus kann nicht der gesamte Streckenabschnitt zwischen gegenüber Sandwüstenweg 20 und der Kreuzung Schreberweg mit einem Haltverbot ausgestattet werden, da die Anordnung, bereits das Halten zu verbieten dazu geeignet ist, tief in die geschützten Interessen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern einzugreifen. Daher ist bei der entsprechenden Anordnung das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. Dahingehend würde die Anordnung für den Bereich zwischen gegenüber Sandwüstenweg 20 und der Kreuzung Schreberweg außer Verhältnis stehen. Hinzu kommt, dass nach Angaben der Polizei für den Sandwüstenweg keine Unfallhäufungsstelle vorliegt.
Die Aufstellung des Haltverbotes erfolgt bis etwa Ende Juni.
