Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 26-29064

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtamtsrat Norbert Buschbaum, Stellenleiter Wahlen, wird zum weiteren stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen.

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Sachverhalt

Der Niedersächsische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG), der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 30) unter anderem den § 9 Abs. 1 Satz 3 NKWG dahingehend geändert, dass die Vertretung bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Gemeindewahlleitung berufen kann.

 

Das Wahlorgan der Gemeindewahlleitung erledigt seine Aufgaben im Wahlverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Eine Reihe rechtsverbindlicher Erklärungen kann nur die Wahlleitung selbst oder ihre vom Rat berufene Stellvertretung abgeben. Die Tätigkeit der Gemeindewahlleitung endet nicht nach der Wahl mit dem Beginn der Ratsperiode. Sie ist bis zu ihrer Abberufung bzw. bis zu der Berufung einer neuen Gemeindewahlleitung im Amt. Die Gemeindewahlleitung muss jederzeit arbeitsfähig sein, um z. B. mögliche Mandatsnachfolgen in Rat und Stadtbezirksräten oder Verlustfeststellungen zu Ersatzpersonen in der laufenden Ratsperiode zeitnah und rechtsgültig durchführen zu können.

 

Um diese Arbeitsfähigkeit in der Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 2026, sowie in der dann laufenden Wahlperiode zu jeder Zeit sicherzustellen, schlägt die Verwaltung vor, von der jetzt durch die Gesetzesänderung gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und Herrn Buschbaum gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 NKWG neben dem Leiter des Referates Stadtentwicklung, Statistik, Vorhabenplanung und Wahlen, Herrn Sebastian Hallmann, zum weiteren stellvertretenden Gemeindewahlleiter zu berufen.

 

Die Funktion des stellvertretenden Gemeindewahlleiters wird als Bestandteil des Hauptamtes ausgeübt. Zusätzliche Kosten entstehen durch die Berufung nicht.

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