Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 26-28889-02

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Anfrage der CDU-/FDP-Gruppe vom 4. Mai 2026 (DS 26-28889) wurde zuständigkeitshalber zur Beantwortung an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig (GAA) weitergeleitet.

 

Das GAA antwortet mit Datum vom 19. Mai 2026 wie folgt:

 

zu 1:  

Wie lautet der oben genannte § 11 a Störfall-Verordnung im Originaltext bzw. was besagt er? Ein „§ 11 a“ ist auf den üblichen Wegen nicht recherchierbar, sondern lediglich „§ 8a“ und „§ 11“.

 

In der Störfallverordnung ist kein § 11a enthalten, sondern wie bereits von Ihnen recherchiert, gibt es den § 8a „Information der Öffentlichkeit“ und den § 11 „Weitergehende Information der Öffentlichkeit“ in der Störfallverordnung. Leider ist im Originaltext eine Vermischung der beiden einschlägigen Paragraphen erfolgt. Richtigerweise hätte dort „§§ 8a und 11“ stehen müssen. Die Firma wurde von uns bereits darauf hingewiesen.

 

Die Originalfassungen der §§ 8a und 11 der Störfallverordnung lauten wie folgt:

 

§ 8a Information der Öffentlichkeit

 

(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand zu halten. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.

 

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.

 

§ 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit

 

(1) Über die Anforderungen des § 8a Absatz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 2 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.

 

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.

 

(3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, sowie Betriebsstätten oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren. Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V Teil 1 und 2 aufgeführten Angaben. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich betroffen werden könnte.

 

(4) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 3 zu überprüfen, und zwar 1. mindestens alle drei Jahre und 2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 3 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach Absatz 3 übermittelten Informationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.

 

(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu machen.

 

(6) Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offenzulegenden Teile ausgespart sind und der zumindest allgemeine Informationen über mögliche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, und macht diesen der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich.

 

zu 2: 

Welche Gründe „des Schutzes öffentlicher oder privater Belange“ gemäß § 8a bzw. § 11 gab es, dass offensichtlich „mit Zustimmung der zuständigen Behörde“ von einer Information der Öffentlichkeit bis heute 9 Jahre nach der Novellierung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) im Jahr 2017 - gewartet werden durfte, um lediglich die Nachbarschaft/Anwohner im Umkreis von ca. 500 Metern entsprechend zu informieren?

 

Die regelmäßige Überprüfung auf Aktualität der Information der Öffentlichkeit findet grundsätzlich bei der jährlich durchzuführenden Störfallinspektion seit 2005 statt. Die Information der Öffentlichkeit erfolgte vor der Novellierung der Störfallverordnung im Jahr 2017 ausschließlich per Flyer, die im maximalen 5-Jahres-Rhythmus geprüft, ggf. aktualisiert und anschließend verteilt wurden. Mit Novellierung der Störfallverordnung in 2017 muss die Information der Öffentlichkeit zusätzlich zum Flyer auch elektronisch im Internet auf der Homepage des Betreibers zur Verfügung gestellt werden. Dies wird auch so praktiziert.

Eine Zustimmung, dass von der Information der Öffentlichkeit abgesehen werden kann, ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Die vorletzte Verteilung der Information der Öffentlichkeit in der Bevölkerung ist im Jahr 2020 ebenfalls in einem Radius von ca. 500 m durchgeführt worden. Zusätzlich wurde die Information der Öffentlichkeit aus dem Jahr 2020, wie gesetzlich gefordert, auf der Internetseite der Firma Boie veröffentlicht, so dass die erforderlichen Informationen jedem Nachbarn/Anwohner jederzeit zugänglich waren bzw. sind.

Die Festlegung des Umkreises in dem die Flyer zusätzlich an die Haushalte verteilt wurden, wurde zwischen der Katastrophenschutzbehörde der Stadt Braunschweig (Fachbereich Feuerwehr, Planende Gefahrenabwehr) und der Firma Boie abgestimmt.

 

zu 3: 

Welche Vorkommnisse gemäß § 8a bzw. § 11 Störfall-Verordnung sind der Stadt Braunschweig in letzter Zeit („störfallrelevante Änderungen“) bekannt in Betriebsbereichen der Boie-Gruppe am Standort Braunschweig?

 

Störfallrelevante Änderungen nach § 3 Absatz 5b Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden an der Flüssiggasanlage nicht vorgenommen.

Die Flüssiggasanlage wurde im Jahr 1993 an diesem Standort genehmigt und wird seitdem nahezu unverändert betrieben.

Die aktuelle Information der Öffentlichkeit war erforderlich, da gemäß § 11 der Störfallverordnung die Information der Öffentlichkeit alle fünf Jahre wiederholt werden muss. Es handelt sich somit um eine gesetzliche Verpflichtung des Betreibers.

Leider hat sich aufgrund des inhaltlichen Abstimmungsprozesses zwischen Katastrophenschutzbehörde und Betreiber, der bis zum Herbst 2025 gedauert hat, die Verteilung der Flyer in der Öffentlichkeit in das Jahr 2026 verzögert, so dass dabei der Fünf-Jahres-Zeitraum etwas überschritten wurde. Im Internet wurde der Flyer hingegen fristgerecht in 2025 eingestellt.

Bezüglich der Beunruhigung der Bürger wird darauf hingewiesen, dass Betriebsbereiche der oberen Klasse nach der Störfallverordnung grundsätzlich einmal pro Jahr durch das Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig überwacht werden müssen. In der Regel findet diese Überwachung zusammen mit dem Fachbereich „Feuerwehr Planende Gefahrenabwehr“ statt. Die Flüssiggasanlage muss außerdem regelmäßig im Hinblick auf die Explosions- und Druckgefährdung durch Sachverständige überprüft werden. Außerdem liegt es auch im Interesse des Betreibers, dass die Anlage so betrieben wird, dass von ihr möglichst zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht.

 

Für Fragen steht das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig gerne zur Verfügung.

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