Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 26-28781-01

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Sachverhalt

 

Beschluss des Stadtbezirksrats 111 vom 23.04.2026 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, ob an der T-Kreuzung Ziegelwiese/Ziegelkamp das Verkehrszeichen 102 („Vorfahrt von rechts“) rechtlich zulässig aufgestellt werden kann, und – sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – dieses Verkehrszeichen zeitnah zu installieren und falls dieses nicht möglich ist, ein Piktogramm (205) auf die Fahrbahn aufzubringen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei dem Ziegelkamp sowie der Ziegelwiese handelt es sich um eine Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1). Innerhalb einer Tempo-30-Zone gilt grundsätzlich die allgemeine Vorfahrtsregel aus § 8 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese besagt, dass an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Die Verkehrszeichen zur Kennzeichnung einer Tempo-30-Zone werden nur an den „Eingängen“ in einer solchen Zone aufgestellt, da die Tempo-30-Zone einen großflächigen Bereich von zum Teil mehreren Straßen oder Straßenabschnitten umfasst. Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer können aus diesem Grund nicht in eine Straße abbiegen, ohne hiervon Kenntnis erlangt zu haben. So wurde auf dem Ziegelkamp von der Berliner Heerstraße kommend der Beginn der Tempo-30-Zone durch das Zeichen 274.1 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist auch bei der Einfahrt von der Berliner Heerstraße auf die Ziegelwiese erfolgt.

 

Gemäß den Verwaltungsvorschriften zur StVO darf das VZ 102 nur vor schwer erkennbaren Kreuzungen und Einmünden von rechts, an denen die Vorfahrt nicht durch Vorfahrtszeichen geregelt ist, angeordnet werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen im allgemeinen entbehrlich. Dies hat zur Folge, dass das VZ 102 nicht an allen Kreuzungen oder Einmündungen mit Vorfahrt von rechts aufgestellt werden darf. Die Orte im Verkehrsraum, an denen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer das VZ 102 erwarten dürfen, sind auf „schwer erkennbare Kreuzungen und Einmündungen“ beschränkt. Zu beachten ist hierbei, dass nicht jede Kreuzung und Einmündung, an der keine idealen Sichtverhältnisse vorherrschen, als „schwer erkennbar“ eingestuft werden. Dies hätte auch eine inflationäre Beschilderung zur Folge und würde nicht dem Grundsatz „So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele wie nötig“ entsprechen. Des Weiteren muss die Anordnung des Zeichen 102 nach den Vorgaben des § 45 Abs. 9 StVO auf besonders problematische Örtlichkeiten beschränkt bleiben, damit die Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht herabgesetzt wird und die Verkehrssicherheit nicht leidet.


Die Vorgabe, ab wann Kreuzungen und Einmündungen als „schwer erkennbar“ eingestuft werden können, richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten an den in Frage kommenden Orten. Sollten veränderbare Umstände der Grund für eine schwer erkennbare Kreuzung oder Einmündung sein, beispielsweise durch wild wuchernde Vegetation, so müssten Bäume und oder Sträucher erst zurückgeschnitten werden, damit eine bessere Erkennbarkeit wieder hergestellt ist. Sofern solche Umstände nicht veränderbar sind, kann die Anordnung des VZ 102 notwendig sein.

 

Bei der Kreuzung Ziegelkamp/Ziegelwiese handelt es sich nicht um eine schwer erkennbare Kreuzung. Die Fläche rund um den Kreuzungsbereich ist großflächig gestaltet und weder durch Bebauung noch durch Bepflanzung sichtbehindernd eingeschränkt.

 

Zudem befindet sich die Kreuzung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, was das Verkehrszeichen entbehrlich macht. Hinzu kommt, dass sich der Bereich innerhalb einer Tempo-30-Zone befindet und dort ohnehin „rechts-vor-links“ gilt. Da die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich geringer ist, können auch schwer erkennbare Kreuzungen und Einmündungen rechtzeitig wahrgenommen und das Fahrverhalten entsprechend angepasst werden.

 

Darüber hinaus wurde um die Auftragung eines Piktogramms 205 („Vorfahrt gewähren“) gebeten. Grundsätzlich wäre das Auftragen eines solchen Piktogramms auf der Fahrbahn innerhalb einer Tempo-30-Zone zulässig, sofern es als Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen dient und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Demnach wäre das Piktogramm nur zulässig, wenn die Straße mit einem entsprechenden VZ 205 beschildert ist, da es sonst keine rechtliche Wirkung entfalten würde und keine eigenständige Vorfahrtsregelung begründet. Eine vorfahrtsregelnde Beschilderung innerhalb von Tempo 30-Zonen soll die Grundregel "rechts vor links" nicht konterkarieren und ist deshalb nur unter bestimmten Umständen anzuordnen, die hier nicht vorliegen. 

 

Daher kann die Verwaltung der Bitte um Aufstellung eines VZ 102/Auftragung eines Piktogramms 205 nicht nachkommen.

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