Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 26-29125

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gegen die Feststellung im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2026 (1 A 138/22), dass Nr. 1 Buchstabe a des Ratsbeschlusses vom 16. November 2021 (DS 21-17142) über die Erstattung der Personalkostenaufwendungen für die Beschäftigung von Personal durch Fraktionen und Gruppen rechtswidrig sei, soll das Berufungsverfahren beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht durchgeführt werden, das mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung einzuleiten ist.
 

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Sachverhalt

Die Verwaltung hat durch ihre Mitteilung außerhalb von Sitzungen 26-29079 über das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2026 in dem Klageverfahren der AfD-Fraktion gegen den Rat der Stadt berichtet. Hierauf wird zunächst verwiesen.

 

Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse des Rates vom 16. November 2021. Zum einen betrafen diese die Abstufung bei der Entschädigung für die Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen und zum anderen die Höhe der Zuwendungen für die personelle Ausstattung der Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen.

 

Hinsichtlich der Entschädigung für die Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und bzgl. der Zuwendungen für die personelle Ausstattung der Geschäftsstellen zunächst festgestellt, dass die Klage insoweit unzulässig sei, als die Fraktion die Wiederherstellung des Zustandes vor dem angegriffenen Ratsbeschluss begehrt.

 

Das Verwaltungsgericht hat der Klage allerdings mit der Begründung, dass der beschlossene Verteilungsschlüssel für die Personalkostenerstattung gegen den Gleichheitssatz verstoße, teilweise stattgegeben. Zwar bestünden gegen die grundsätzliche Staffelung und die Behandlung der kleinstmöglichen Ratsfraktion mit 2 Mitgliedern als gesonderte Größenklasse keine rechtlichen Bedenken. Jedoch sei der Unterschied hinsichtlich der erstattungsfähigen Stellenanzahl zwischen der ersten Stufe (2 Mitglieder – 0,5 Stelle E 11 TVöD) und der zweiten Stufe (3 bis 5 Mitglieder - 1 Stelle E 11 TVöD, 1 Stelle E 6 TVöD) zu groß und stehe somit nicht mehr in einem erforderlichen proportional degressiven Verhältnis (Seite 15-17).

 

Gegen diese Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Beschlusses vom 16. November 2021 kann der Rat Rechtsmittel einlegen und das Berufungsverfahren durchführen. Das setzt aber voraus, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt. Zunächst ist daher ein Antrag auf Zulassung der Berufung erforderlich. 

 

Zur Begründung dieses Antrages könnte entsprechend des umfangreichen Schriftverkehrs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kurz zusammengefasst wie folgt argumentiert werden:

 

Auf Zuwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen besteht kein Rechtsanspruch. Ob und in welcher Höhe diese gewährt werden, liegt allein im Ermessen der Kommune. Die Fraktionen unterliegen als organisatorisch verselbständigter Teil des Rates den Rechtsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Rat muss bei der Entscheidung über solche Zuwendungen daher auch die finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen.

 

Nach der Rechtsprechung ist eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise ausdrücklich erlaubt. Die gewährten Mittel müssen dabei unter den Fraktionen nach einem Maßstab verteilt werden, der sich an deren tatsächlichem Bedarf für ihre Geschäftsführung orientiert. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand hängen zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und Entscheidung zu koordinieren ist.

 

Dem wird der Ratsbeschluss vom 16. November 2021 gerecht, indem er eine Abstufung vorsieht, die den typischen Aufwand in vertretbarer Weise abbildet. Insbesondere die getroffene Festlegung der Unterscheidung von Fraktionen mit der Mindeststärke von zwei Mitgliedern und der nächsten Stufe (bis fünf Mitglieder) ist gerechtfertigt, weil der Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand mit bis zu fünf Mitgliedern deutlich mehr Einsatz, Zeit und Ressourcen benötigt, als dies mit lediglich zwei Mitgliedern der Fall ist. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht auch bei der Abstufung der Entschädigung für die Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen argumentiert und die Klage der AfD-Fraktion insoweit abgewiesen.

 

Die Zuwendungen an die Fraktionen bezwecken im Übrigen nicht, den auf dem Wählervotum beruhenden Größenunterschied der Parteien und Wählergruppen auszugleichen. Einen solchen „Oppositionszuschlag“ sieht das NKomVG nicht vor.

 

 

Mit einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der Berufungsinstanz könnte zudem für künftige Wahlperioden die Rechtssicherheit beim Umgang mit der praktisch sehr wichtigen Frage des Umfangs bzw. der zutreffenden Abstufung der personellen Ausstattung der Fraktionen und Gruppen entsprechend der Größe der Fraktionen und Gruppen deutlich erhöht werden.


 

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