Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 26-29050-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Der Bundesgesetzgeber hat den Umgang mit Feuerwerkskörpern bundesweit im Sprengstoffrecht geregelt. Ausschließlich kurz vor Silvester dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 im Einzelhandel an Verbraucher verkauft werden. Und nur zu Silvester ist es erlaubt, diese Feuerwerkskörper abzubrennen. Die Erlaubnis ist auf Volljährige beschränkt

 

Der Gesetzgeber nimmt somit zum Jahreswechsel bewusst eine begrenzte, „erlaubte“ Restgefahr in Kauf. Feuerwerk der Kategorie F2 darf von Volljährigen am 31.12. und 1.1. abgebrannt werden, obwohl bekannt ist, dass es dabei zu Lärm, Verletzungen und Sachschäden kommen kann.

 

Diese grundsätzliche Festlegung des Bundesgesetzgeber kann durch kommunale Maßnahmen nicht ausgehebelt werden. Befürworter eines kompletten „Böllerverbots“ wenden sich daher mit ihrer politischen Forderung korrekterweise an die Bundespolitik, um dort eine Änderung des Sprengstoffrechts zu erreichen.

 

Die kommunale Verwaltung ist mit der Anwendung des aktuell geltenden Rechts befasst. Da das Immissionsschutzrecht oder sonstiges Umweltrecht in diesem Zusammenhang keine Regelungsbefugnisse bietet, sind das Sprengstoffrecht und das allgemeine Gefahrenabwehrrecht zu betrachten.

 

Sprengstoffrecht

 

Das Sprengstoffrecht enthält bereits ein gesetzliches Verbot: Nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Verstöße gegen dieses Verbot können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

 

Für ein zusätzliches, nahezu inhaltsgleiches Verbot auf Grundlage von § 24 Abs. 2 der 1 SprengV sieht die Verwaltung keinen Bedarf. Es würde letztlich nur verbieten, was gesetzlich bereits verboten ist. Da Braunschweig keine Innenstadt hat, die flächendeckend aus besonders brandempfindlichen Häusern besteht, ließen sich auch keine Räume im Sinne einer feuerwerksfreien Innenstadt beschreiben.

 

In der Praxis lässt sich bereits die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Verbote am Silvesterabend kaum kontrollieren. Innerhalb kurzer Zeit werden stadtweit sehr große Mengen an Feuerwerkskörpern gezündet. Weder der ZOD noch die Polizei verfügen über die dafür erforderlichen Personalkapazitäten. Eine Arbeitsgruppe, die ein "vollzugspraktisches Konzept" erarbeiten soll, würde an dieser Erkenntnis nicht vorbeikommen.

 

Solange Feuerwerksartikel vor Silvester frei verkäuflich sind und die Bürgerinnen und Bürgern dieses Angebot rege in Anspruch nehmen, muss in erster Linie an die Vernunft der Feiernden appelliert werden. Die Verwaltung wird ihre Öffentlichkeitsarbeit in diesem Sinne beibehalten.

 

Allgemeines Gefahrenabwehrrecht

 

Das allgemeine Ordnungsrecht bietet Möglichkeiten zum Erlass von Allgemeinverfügungen, die das Mitführen und Zünden von Feuerwerkskörpern verbieten. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt in den vergangenen Jahren dort Gebrauch gemacht, wo die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorlagen. Dies war bisher nur an den Bohlweg-Kolonnaden einschließlich der Straßenbahnhaltestelle Rathaus und der gegenüberliegenden Straßenseite der Fall.

 

Rechtsgrundlage für das Mitführ- und Abbrennverbot von Pyrotechnik war § 11 NPOG. Hier-nach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine relevante, konkrete Gefahrenlage entsteht aber nicht durch jede Böllerei. Vielmehr ist im Rahmen einer prognostischen Bewertung auch retrospektiv zu würdigen, wo es in Vorjahren zu besonderen Gefahrensituationen gekommen ist und wo im Sinne einer Gefahrenprognose einer Wiederholung solcher Vorfälle zu befürchten ist, wenn der Umgang mit Feuerwerkskörpern nicht unterbunden wird.

 

Vorfälle wie zum Jahreswechsel 2018/2019 am Bohlweg haben sich an anderen Orten in der Stadt bisher nicht nachhaltig wiederholt. Der zurückliegende Jahreswechsel verlief nach Beobachtung der Polizei weitgehend ruhig. Angriffe auf Einsatzkräfte waren nicht zu verzeichnen. Die Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdienst standen auch nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Feuerwerk, sondern waren vielfach Resultat einer Nacht, in der traditionell weit überdurchschnittlich viele Menschen unterwegs sind, um zu feiern.

 

Ein räumlich ausgeweitetes Verbot des Mitführens oder Zündens von Feuerwerk an Silvester lässt sich auf Grundlage des NPOG nicht rechtfertigen.


 

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